Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds (191.11)
Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds (191.11)
Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds
Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds vom 8. Februar 1964 (Stand 12. Januar 1983) Erlassen vom Landrat. § 1 1 Der Diözesanfonds wird unter der Aufsicht des Regierungsrates durch die Finanzdirektion verwaltet. 2 Das unantastbare Fondsvermögen beträgt Fr. 50'000. 3 Die Jahresrechnung und der Vermögensausweis müssen jährlich im Rahmen der Staatsrechnung vom Landrat genehmigt werden. § 2 1 Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden: 1. für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung; 2. für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden; 3. * für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton; 4. für die Kosten der Fondsverwaltung. § 3 1 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Stipendiengesetzgebung 1 ) kön - nen unter Wahrung des unantastbaren Fondsvermögens aus den Mit - teln des Diözesanfonds Stipendien an Studenten der Theologie ausbe - zahlt werden. 2 Zum Bezug von Stipendien sind nur seit zwei Jahren im Kanton nie - dergelassene Studenten der Theologie berechtigt. 3 Über die Höhe der Stipendien entscheidet der Regierungsrat. § 4 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Verordnung über die Verwaltung des Diözesan - fonds vom 4. Oktober 1917. 1) nun erlassen: NG 311.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.02.1964 08.02.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 143 12.01.1983 12.01.1983 § 2 Abs. 1, 3. geändert A 1983, 43 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.02.1964 08.02.1964 Erstfassung A 1964, 143
§ 2 Abs. 1, 3. 12.01.1983
12.01.1983 geändert A 1983, 43 3