REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung
                            REGLEMENT  über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversiche  -  rung  (Prämienverbilligungsreglement; PVR)  (vom 3.  Dezember  2013  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver  -  sicherung (KVG)  2   und Artikel  11 der Verordnung vom 15.  November  1995  zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung (KVG) über die Prämienverbilligung durch die  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Prämienverbilli  -  gung für die Krankenpflege-Grundversicherung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus erlässt er die erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Amt für Gesundheit
                            Das Amt für Gesundheit vollzieht die Vorschriften über die Prämienverbilli  -  gung für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton hierfür  zuständig ist und dieses Reglement die Aufgabe nicht einer anderen  Behörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20. Dezember 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.2202  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Amt für Steuern
                            Das Amt für Steuern stellt dem Amt für Gesundheit im Abrufverfahren dieje  -  nigen Daten zur Verfügung, die für den Steuervollzug erhoben werden und  für den Vollzug der Vorschriften des Bunds über die Prämienverbilligung  erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gemeindeverwaltungen
                            Die zuständigen Verwaltungen der Einwohnergemeinden (Gemeindeverwal  -  tungen) wirken im Rahmen dieses Reglements beim Vollzug der Prämien  -  verbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Anspruchsvoraussetzungen und  Bemessungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anspruchsberechtigte Personen
                            1  Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  am 1. Januar im Kanton Uri steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt  haben. Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung haben auch dann  Anspruch auf Prämienverbilligung für die Dauer des Aufenthalts, wenn  sie vor dem 30. Juni in den Kanton Uri einreisen und die übrigen Voraus  -  setzungen dieses Reglements erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan  -  spruch auf Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die im selben Haushalt leben  (Konkubinatspaare mit Kindern), hat jener Elternteil Anspruch auf Prämien  -  verbilligung für die minderjährigen Kinder, der zur Hauptsache für den  finanziellen Unterhalt der minderjährigen Kinder aufkommt. Massgebend für  die Beurteilung ist das jeweils höhere Prämienverbilligungs-Einkommen  (PV-Einkommen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgesehen von der Grundlage für das PV-Einkommen nach Artikel  11  Absatz  3 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar  des Anspruchsjahrs massgebend. Im Verlaufe des Jahres eingetretene  Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. Im Todesfall erlischt der  Anspruch auf Prämienverbilligung mit Beginn des darauffolgenden Monats.  Auf eine Rückforderung bereits ausbezahlter Prämienverbilligungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21 wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Dauer der Sistierung der Versicherungspflicht (Art.  3 Abs.  4 KVG)  besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Dauer der Festlegung
                            Die festgelegte Prämienverbilligung gilt jeweils für ein Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Berechnung des Anspruchs
                            1  Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs einer Person auf Prämien  -  verbilligung bilden die anrechenbaren Prämien und das PV-Einkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die anrechenbaren  Prämien einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz des PV-  Einkommens übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens werden die Prämien  von Kindern um mindestens 80 Prozent und die Prämien von jungen  Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt.  4   Der  Regierungsrat legt die Obergrenze fest. Für minderjährige Kinder wird der  Mindestanspruch auf Prämienverbilligung automatisch berechnet. Junge  Erwachsene in Ausbildung, die diesen Mindestanspruch geltend machen,  haben einen Nachweis über ihre Ausbildung zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, entspricht  die Prämienverbilligung der vollen vom Bund festgelegten kantonalen  Durchschnittsprämie, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie  5  , für jene,  die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, der vollen Richtprämie.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Richtprämien
                            1  Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Richtprämien fest für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erwachsene (26 Jahre und älter);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kinder und Jugendliche (18 Jahre und jünger).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er orientiert sich dabei an den Prämien für die obligatorische Kranken  -  pflege-Grundversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 27.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 7.  Dezember  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 22.  Dezember  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 8.  Januar  2021).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Anrechenbare Prämien
                            1  Die anrechenbaren Prämien bestimmen sich im Einzelfall aufgrund der  Richtprämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Personen, die mit anderen Personen einen Gesamtanspruch auf  Prämienverbilligung geltend machen, ergeben sich die anrechenbaren  Prämien aus der Summe der Richtprämien der einzelnen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens ist für Kinder höchstens  20 Prozent der Richtprämie und für junge Erwachsene in Ausbildung höchs  -  tens 50 Prozent der Richtprämie massgebend.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 PV-Einkommen
                            1  Bei ordentlich besteuerten Personen bestimmt sich das PV-Einkommen  aufgrund der massgebenden Nettoeinkünfte zuzüglich eines vom Regie  -  rungsrat festzulegenden Anteils des steuerbaren Vermögens.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die massgebenden Nettoeinkünfte entsprechen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Einkünften (ohne Einkünfte aus Liegenschaften), wobei die Renten  -  einkommen aus beruflicher Vorsorge oder privater Versicherung zu 100  Prozent angerechnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zuzüglich: Mietwert der eigenen Wohnung, Miet- und Pachtzinsein  -  nahmen und Ertrag aus Wohnrecht/Nutzniessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  abzüglich: Liegenschaftsunterhalt, Schuldzinsen, Berufskosten, berufs  -  orientierte Aus- und Weiterbildungskosten, Unterhaltsbeiträge und  Rentenleistungen, Krankheits- und Unfallkosten, behinde-rungsbedingte  Kosten. Der Liegenschaftsunterhalt und die Schuldzinsen dürfen  zusammen das Total der Einkünfte aus Liegenschaften nicht über  -  steigen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage bildet die letzte rechtskräftige, maximal drei Jahre zurücklie  -  gende Steuerveranlagung im Sinne der kantonalen Steuergesetzgebung.  Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der  verwendeten Steuerveranlagung und dem 31. Dezember vor dem  Anspruchsjahr werden auf Antrag berücksichtigt. Als wesentlich gelten  Änderungen der massgebenden Nettoeinkünfte um mindestens 25 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 22.  Dezember  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 8.  Januar  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 27.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 7.  Dezember  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 27.  November  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 7. Dezember 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für Neuzuziehende oder neu in die Steuerpflicht Eintretende ist die Steuer  -  periode des Zuzugs- oder Eintrittsjahrs massgebend.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ergibt sich das PV-  Einkommen aus der Anrechnung von 75 Prozent des der Quellensteuer zu  Grunde liegenden Einkommens pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Sonderfälle
                            1  Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann das Amt für Gesund  -  heit die Prämienverbilligung auch ohne rechtskräftige Steuerveranlagung  definitiv festlegen. Andernfalls kann es das Verfahren sistieren, bis eine  rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leis  -  tungsfähigkeit einer Person, ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit  abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Information
                            Das Amt für Gesundheit informiert die Bevölkerung über die Prämienverbilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Prüfung und Berechnung von Amtes wegen
                            1  Aufgrund der relevanten Steuerziffern prüft das Amt für Gesundheit auto  -  matisch die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet die Prämienverbilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen die für die Berechnung der Prämienverbilligung erforderlichen  Steuerdaten, wird die Berechnung zurückgestellt, bis die rechtskräftigen  Daten vorliegen. Vorbehalten bleibt Artikel  12 Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Antragstellung
                            1  Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen wollen, und  Personen, die der Quellensteuer unterliegen, haben das ausgefüllte  Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April des Anspruchsjahrs beim Amt für Gesundheit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 29.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  Dezember  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 29.  November  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  Dezember  2022).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung gilt ein Eingabetermin  bis zum 30. Juni des Anspruchsjahrs. Sie haben zudem eine Kopie der  Aufenthaltsbewilligung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Personen, die Sozialhilfe beziehen, haben die zuständigen Sozial  -  dienste der Einwohnergemeinden die Antragsformulare bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember des Anspruchsjahrs beim Amt für Gesundheit einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Prüfung des Antrags
                            1  Das Amt für Gesundheit prüft die eingereichten Antragsformulare auf Voll  -  ständigkeit und kontrolliert die Personalien der antragstellenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gesundheit veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklä  -  rungen. Dabei ist auf die Folge der Anspruchsverwirkung hinzuweisen,  wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird das quellensteuer  -  pflichtige Einkommen vom Amt für Gesundheit beim zuständigen Gemein  -  desteueramt abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Verfügung
                            1  Das Amt für Gesundheit stellt allen anspruchsberechtigten und antragstel  -  lenden Personen einen Entscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personenangaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben zur Auszahlung an die Versicherer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid ist zu begründen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dies von anspruchsberechtigten Personen verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die keinen Prämienverbilligungsentscheid erhalten haben,  können beim Amt für Gesundheit ein Antragsformular verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Grundsatz
                            1  Ist der Entscheid des Amts für Gesundheit rechtskräftig, veranlasst dieses  die Auszahlung der Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung erfolgt an die Krankenversicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss die Prämienverbilligung an verschiedene Versicherer ausbezahlt  werden, wird die Prämienverbilligung im Verhältnis der für die Berechnung  anrechenbaren Richtprämien auf die Versicherer aufgeteilt. Der garantierte  Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung ist immer  an den Versicherer auszuzahlen, bei dem diese versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die monatliche Prämienverbilligung ist je berechtigte Person auf fünf  Rappen zu runden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Leistungen, die nach diesem Reglement ausgerichtet werden, sind  weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Mitwirkungspflicht und Datenaustausch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Mitwirkungspflichten
                            Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie ihre gesetzlichen  oder bevollmächtigten Vertreter haben den mit dem Vollzug dieses Regle  -  ments beauftragten Behörden die nötigen Auskünfte vollständig und wahr  -  heitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Ände  -  rungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und  Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern
                            1  Der Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Versicherern richtet  sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherer melden dem Amt für Gesundheit jährlich bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Februar den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar. Die Meldung  hat die Personendaten gemäss Artikel  105g der Verordnung über die  Krankenversicherung  12   zu enthalten. Die Daten dürfen nur zur Anspruchs  -  prüfung und zur Auszahlung der Prämienverbilligung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Zweck des Datenabgleichs können die Versicherer beim Amt für  Gesundheit jährlich alle erlassenen Prämienverbilligungsentscheide (Verfü  -  gungsbestand) per 31. Dezember einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Versicherer haben auf Anfrage des Amts für Gesundheit darüber  Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person obligatorisch gemäss  Bundesgesetz über die Krankenversicherung versichert war oder ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 832.102  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Versicherer erstellen die Jahresrechnung gemäss Artikel  106c  Absatz  3 der Verordnung über die Krankenversicherung  13   jeweils bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. März des darauffolgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Datenaustausch innerhalb des Kantons
                            1  Die gewährte Prämienverbilligung sowie die Daten, die zu deren Berech  -  nung erforderlich sind, werden dem Amt für Steuern bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gesundheit stellt der Sozialversicherungsstelle Uri diejenigen  Daten zur Verfügung, die für den Vollzug des Bundesgesetzes über Ergän  -  zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  14  notwendig sind.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialversicherungsstelle Uri meldet dem Amt für Gesundheit in der  ersten Arbeitswoche des Kalenderjahrs alle Personen, die Ergänzungsleis  -  tungen zur AHV/IV beziehen mit dem entsprechenden Betrag für die obliga  -  torische Krankenpflegeversicherung. Jeweils am ersten Arbeitstag eines  Monats meldet die Sozialversicherungsstelle Uri alle Zu- und Abgänge  sowie weitere Mutationen des vergangenen Monats. Die Meldungen haben  die Personendaten der versicherten Personen gemäss Artikel  105g der  Verordnung über die Krankenversicherung  16   zu enthalten.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Rückerstattung
                            1  Leistungen aufgrund dieses Reglements, die zu Unrecht ausgerichtet  wurden, sind vom Amt für Gesundheit von den versicherten Personen oder  deren Versicherern zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückforderungsanspruch erlischt innert eines Jahres nach dem Zeit  -  punkt, in dem das Amt für Gesundheit vom Sachverhalt Kenntnis erhielt,  spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Auszahlung der Leis  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung  verursacht, für welche eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, so ist  diese Frist massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 22.  Dezember  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 8.  Januar  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 22.  Dezember  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 8.  Januar  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Krankenversicherung infolge Militär- oder Zivildienst sistiert, so  besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Allfällig bereits  ausgerichtete Prämienverbilligungen sind dem Amt für Gesundheit zurück  -  zuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Rechtspflege
                            1  Entscheide des Amts für Gesundheit können mit Verwaltungsbeschwerde  bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion unterliegt  der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  18  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 26.  September  2006 über die Prämienverbilligung für  die Krankenpflege-Grundversicherung  19   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2014 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Dittli  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 20.2213  9