Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (152.5)
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Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen

Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2007) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 und in Ausführung von Art. 49a der Kantonsverfas - sung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, in Zeiten des Notstandes: * 1. die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sowie die öffentlichen Dienste im Kanton und in den Gemeinden sicherzustellen; 2. die Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zu - sammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungs - schutzes im Sinne des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs - schutz und den Zivilschutz zu sichern.

Art. 2 Notstand

1. Begriff 1 Ein Notstand liegt vor, wenn infolge von Katastrophen oder kriegeri - schen Ereignissen die öffentliche Ordnung und die öffentlichen Dienste nur noch mit ausserordentlichen Massnahmen und Mitteln gewährleistet werden können, oder wenn Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre Umwelt betroffen werden, nur mehr durch ausserordentliche Rettungs- und Schutzmassnahmen gemeistert werden können.

Art. 3 2. Feststellung

1 Der Notstand wird unter Vorbehalt von Abs. 2 in allen Fällen durch den Regierungsrat festgestellt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Für die Feststellung des Kriegszustandes ist der Bundesrat zuständig; ist er dazu nicht mehr in der Lage, hat der Regierungsrat, und bei des - sen Ausfall der Gemeinderat, lagegerecht zu handeln. 3 Der Regierungsrat orientiert nach erfolgter Feststellung des Notstan - des unverzüglich die Öffentlichkeit über die Lage und erstattet dem Landrat in der nächstfolgenden Sitzung über die getroffenen Massnah - men Bericht.

Art. 4 Dienstpflicht

1 Der Regierungsrat ist im Falle eines Notstandes berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton aufzubieten; Umfang der Dienstpflicht, Entschädigung und Versicherung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen. 2 Erfolgt ein Aufgebot, ist der Landrat binnen 20 Tagen einzuberufen; dieser entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und über de - ren Dauer. 3 In erster Linie sind die Kantonspolizei sowie die Feuerwehren und in zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten; der Ein - satz der Aufgebotenen ist nach Möglichkeit in Ablösungen zu organisie - ren.

Art. 5 Requisition

1 Im Fall von Katastrophen steht dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab das Recht zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requirieren; Verfahren und Entschädigung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen. 2 Im Falle kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über die Requisition; soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführ - bar sind, stehen dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen Führungsstab entsprechende Befugnisse zu.

Art. 6 Sicherstellung der Regierungstätigkeit

1. allgemein 1 Im Falle kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat zur Sicher - stellung der Regierungstätigkeit Weisungen und trifft alle notwendigen Massnahmen. 2

Art. 7 2. Bauten

1 Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind Schutzräume zu errich - ten. 2 Der Landrat ist ermächtigt, die für die Errichtung dieser Bauten erfor - derlichen Mittel frei zu bewilligen.

Art. 8 Geheimhaltung

1 Der Regierungsrat erlässt die für die Geheimhaltung der Notstands - massnahmen erforderlichen Vorschriften. 2 Notstands-Organisation

Art. 9 Allgemein

1 Es wird eine Notstands-Organisation geschaffen, die dem Regierungs - rat untersteht. 2 Der Regierungsrat sorgt für die Koordination der Vorbereitung und Durchführung aller erforderlichen Massnahmen. 3 Ist der Regierungsrat als Gesamtbehörde nicht mehr aktionsfähig, wer - den seine Aufgaben und Befugnisse von jener Dreierdelegation über - nommen, welche den kantonalen Führungsstab leitet.

Art. 10 Zusammensetzung

1 Die Notstands-Organisation besteht aus: 1. dem kantonalen Führungsstab, der von einer Dreierdelegation des Regierungsrates geleitet wird; 2. den Führungsstäben der Gemeinden.

Art. 11 Wahl

1 Der Regierungsrat bestellt den kantonalen Führungsstab. 2 Die Führungsstäbe der Gemeinden werden durch die Gemeinderäte bezeichnet.

Art. 12 Aufgaben

1 Der Notstands-Organisation obliegt die umfassende Vorbereitung und Durchführung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusam - menarbeit mit dem zuständigen Territorialkommando. 3
2 Im Falle des Notstandes übernimmt sie die Aufgaben der ordentlichen Behörden in Kanton und Gemeinden, soweit diese Behörden zur Erfül - lung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage sind.

Art. 13 Einsatz

1 Der Einsatz der Notstands-Organisation erfolgt auf Anordnung des Re - gierungsrates.

Art. 14 Unterstellungsverhältnis

1 Während der Dauer seines Einsatzes sind dem kantonalen Führungs - stab unterstellt: 1. die Führungsstäbe der Gemeinden; 2. die Kantonspolizei; 3. die Feuerwehren; 4. der Zivilschutz; 5. die zivilen Spitäler und Notspitäler sowie die geschützten Operati - onsstellen; 6. der kantonale Strassenunterhaltsdienst; 7. * die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung; 8. der Informations- und Pressedienst; 9. je nach Lage und Bedarf weitere Personen und zivile Mittel sowie allenfalls zur Zusammenarbeit zugewiesene militärische Hilfsmit - tel. 3 Finanzielle Bestimmungen

Art. 15 Kosten der Notstands-Organisation

1 Die Kosten des kantonalen Führungsstabes trägt der Kanton. 2 Die Kosten der Führungsstäbe der Gemeinden sind von den einzelnen Gemeinden zu tragen.

Art. 16 Kosten der Hilfeleistung

1. Ausgabenkompetenz 1 Im Kriegsfall verfügt der Regierungsrat für die Hilfeleistung über eine unbeschränkte Ausgabenkompetenz. 2 In den übrigen Fällen eines Notstandes kann der Regierungsrat für Hil - feleistungen Ausgaben bis Fr. 200'000.– tätigen; für die Bewilligung wei - terer Mittel ist der Landrat zuständig. 4

Art. 17 Kostentragung

1 Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden festzulegen. 2 Der Regierungsrat setzt die Kostenteilung im Einzelfalle fest; gegen seine Verfügung kann binnen 20 Tagen durch betroffene Körperschaf - ten an den Landrat rekurriert werden, der endgültig entscheidet. 4 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 18 * Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft; vorbe - halten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung. * 2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Direktion auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betref - fende Person verwarnen.

Art. 19 Vollzug

1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 2 Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise dem Regierungsrat übertragen.

Art. 20 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.1974 28.04.1974 Erlass Erstfassung A 1974, 855 30.04.1989 30.04.1989 Art. 14 Abs. 1, 7. geändert A 1989, 527 22.10.2003 01.01.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2003, 1377, A 2004, 56 22.10.2003 01.01.2004 Art. 18 totalrevidiert A 2003, 1377, A 2004, 56 25.10.2006 01.01.2007 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.1974 28.04.1974 Erstfassung A 1974, 855

Art. 1 Abs. 1 22.10.2003

01.01.2004 geändert A 2003, 1377, A 2004, 56

Art. 14 Abs. 1, 7. 30.04.1989

30.04.1989 geändert A 1989, 527

Art. 18 22.10.2003

01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 1377, A 2004, 56

Art. 18 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 7
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