Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen (312.14)
Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen (312.14)
Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen
Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen * (Schulbauverordnung, SBV) vom 8. Juli 2003 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 61–64 und Art. 76 Abs. 3 Ziff. 11 des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) 1 ) , beschliesst: 1 Anforderungen an Schulanlagen § 1 Anforderungen 1 Die von den Gemeinden zu errichtenden Schulanlagen haben den Er - kenntnissen der Pädagogik und der Hygiene zu entsprechen. 2 Sie sollen in solider, zweckmässiger Bauart erstellt werden sowie dem Orts- und Landschaftsbild Rechnung tragen. 3 Die Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde sind ein - zuhalten. § 2 Standort 1 Bei der Erstellung von Schulanlagen ist der Standort so zu wählen, dass ihrer Zweckbestimmung Rechnung getragen wird; zu vermeiden ist insbesondere die Nähe von Betrieben und Anlagen, die den Unterricht stören oder die Gesundheit und Sicherheit der Kinder gefährden kön - nen. § 3 * ... 1) NG 312.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Schulräume 1. Klassenzimmer 1 Die Bodenfläche des Klassenzimmers muss mindestens 70 m² und die lichte Höhe 3 m bis 3.2 m betragen. 2 Die Schulräume müssen sowohl durch Tageslicht als auch durch künstliches Licht gut ausgeleuchtet werden; ständig belegte Unterrichts - räume dürfen nicht ins Untergeschoss verlegt werden, wenn die Fens - terfläche des Unterrichtsraumes nicht einen Fünftel der Bodenfläche aufweist. 3 Sämtliche Unterrichtsräume müssen gut lüftbar sein. § 5 2. hygienische Einrichtungen 1 Schulanlagen sind mit Garderobeeinrichtungen, Schuhrosten und Sitz - bänken zum Wechseln der Schuhe ausserhalb der Unterrichtsräume zu versehen. 2 Toiletten sind für Knaben und Mädchen getrennt anzulegen; in jedem Schulhaus ist mindestens eine Toilette für Lehrpersonen einzubauen. § 6 Sportanlagen 1 Bau und Ausrüstung von Sportanlagen richten sich nach den Normali - en des Bundesamts für Sport. § 7 Nebenanlagen 1 Die mit den Schulanlagen verbundenen schulfremden Anlagen, insbe - sondere Arbeitsräume, Hauswartwohnungen, Sportzentren, Militärunter - künfte und Zivilschutzanlagen sind so anzulegen, dass sie den Unter - richt nicht stören; sie sind mit besonderen Zugängen, Toiletten und Aus - senplätzen zu versehen. § 8 Weitere Vorschriften 1 Die Bildungsdirektion kann, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, Normen und Richtlinien über den Bau, die Einrich - tung, die Benützung und den Unterhalt der Schulanlagen erlassen. 2
2 Genehmigungsverfahren § 9 * Grundsatz 1 Der Bau neuer Schulanlagen, Erweiterungsbauten sowie Umbauten an bestehenden Anlagen, welche Einfluss auf den Schulbetrieb haben, be - dürfen der Genehmigung des Regierungsrates. § 10 * Vorprüfungsverfahren 1 Die Gemeinde reicht der Bildungsdirektion vor Beginn eigentlicher Pla - nungsarbeiten den Bericht über den Bedarf an Schulraum und Schulan - lagen sowie einen Standortbericht ein. 2 Sie darf Planungsaufträge erst erteilen, nachdem der Regierungsrat diese Berichte genehmigt hat. § 11 * Einreichung 1 Die Gesuche für die Projektgenehmigung sind mindestens sechs Mo - nate vor dem in Aussicht genommenen Baubeginn der Bildungsdirektion im Doppel einzureichen. 2 Das Projekt enthält die Situations- und Baupläne (Massstab 1:100), den Baubeschrieb und die detaillierte Aufstellung der Nutzflächen. § 12 * Projektgenehmigung 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Projektgenehmigung. § 13 Nachträgliche Projektänderungen 1 Nachträgliche Projektänderungen beziehungsweise Abweichungen der Bauten und Anlagen von den bewilligten Plänen bedürfen der Genehmi - gung durch die Bildungsdirektion. § 14 Baubeginn 1 Vor der Projektgenehmigung darf mit dem Bau oder Umbau einer Schulanlage nicht begonnen werden; der Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmen und Lieferfirmen gilt als Baubeginn. * 2 Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen den vorzeitigen Baube - ginn bewilligen. 3
3 Kantonsbeiträge § 15–22 * ... 4 Benützung und Unterhalt § 23 Benützung 1 Der Schulrat erlässt Weisungen über die Benützung der Schulanlagen durch die Gemeindeschulen; er erlässt unter dem Vorbehalt des fakulta - tiven Referendums ein Reglement betreffend die Benützung der Anla - gen für ausserschulische Zwecke. § 24 Unterhalt 1 Der Schulrat hat für den sachgemässen Unterhalt der Schulanlagen zu sorgen. 2 Er ordnet die notwendigen Kontrollen der Anlagen an und trifft Mass - nahmen zur rechtzeitigen Behebung von Mängeln und Schäden. 5 Schlussbestimmung § 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung A 2003, 923 03.03.2015 01.08.2015 Erlasstitel geändert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 3 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 9 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 10 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 11 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 12 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 14 Abs. 1 geändert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 15 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 16 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 17 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 18 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 19 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 20 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 21 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 22 aufgehoben A 2015, 361 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.07.2003 01.08.2003 Erstfassung A 2003, 923 Erlasstitel 03.03.2015 01.08.2015 geändert A 2015, 361
§ 3 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 9 03.03.2015
01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361
§ 10 03.03.2015
01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361
§ 11 03.03.2015
01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361
§ 12 03.03.2015
01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361
§ 14 Abs. 1 03.03.2015
01.08.2015 geändert A 2015, 361
§ 15 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 16 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 17 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 18 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 19 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 20 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 21 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361
§ 22 03.03.2015
01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361 6