KANTONALES LANDWIRTSCHAFTSREGLEMENT
                            KANTONALES LANDWIRTSCHAFTSREGLEMENT  (KLWR)  (vom 22.  Oktober  2002  1  ; Stand am 1.  Januar  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  34 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND
                            Artikel  1  Dieses Reglement vollzieht die Kantonale Landwirtschaftsverordnung und  das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ
                            1.  Abschnitt:  Beiträge an innovative Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Voraussetzungen
                            1  Der Kanton kann Beiträge an innovative Projekte leisten, wenn eine ange  -  messene Selbsthilfe gewährleistet ist und das Vorhaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wettbewerbsfähigkeit fördert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Steigerung der Wertschöpfung beiträgt oder einen beispielhaften  Beitrag zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder des Natur-  und Landschaftsschutzes leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist, die Impulse mit  Vorbildcharakter für andere Betriebe geben können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die fachliche Begleitung (Coaching) bei der Erarbeitung von gemein  -  schaftlichen, wertschöpfungsorientierten Projekten mit einem klaren Bezug  zur Landwirtschaft können mit einer kantonalen Starthilfe (Coachingbeitrag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  November  2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 60.1111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterstützt werden. Die Begleitung kann die Planung bis zur Umsetzung  umfassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  (Überbetriebliche) Projektierungskosten zur Entwicklung von Angeboten  im landwirtschaftlichen Bereich zur Diversifikation, von der Planung bis zur  Umsetzung, mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft, können finanziell  unterstützt werden.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge an innovative Projekte werden erst geleistet, wenn die Möglich  -  keiten zur Unterstützung des Vorhabens durch Investitionskredite nach dem  Bundesgesetz über die Landwirtschaft  5   und durch Finanzhilfen nach dem  Bundesgesetz über Regionalpolitik  6   ausgeschöpft sind.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Beitragshöhe
                            1  Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten, der Breiten  -  wirkung und der regionalen Bedeutung des Vorhabens sowie nach der  Übereinstimmung mit den Zielen der Kantonalen Landwirtschaftsverord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für gemeinschaftliche Projekte werden höhere Beiträge ausgerichtet als  für einzelbetriebliche Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bedingungen und die Höhe des Coachingbeitrags und des Beitrags an  die Projektierungskosten zur Diversifikation werden durch die Volkswirt  -  schaftsdirektion festgelegt.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beitragsgesuch
                            Das Beitragsgesuch hat Auskunft zu geben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Art und Zielsetzung des Vorhabens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den geplanten Kostenaufwand (Investitions- und Betriebskosten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Finanzierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Zeitplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingefügt durch RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 901.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Entscheid und Verwirklichung des Vorhabens
                            1  Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Entscheid darf das Vorhaben weder ausgeführt noch dürfen  darauf ausgerichtete Investitionen getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Beiträge an besonders umwelt- und tiergerechte  Bewirtschaftungsmethoden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 9 Flächenbezogene Umstellungsbeiträge
                            1  Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die bereit sind,  ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Biolandbau umzustellen, flächenbezo  -  gene Umstellungsbeiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Umstellungsbeiträge wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschafterinnen  und Bewirtschafter Beiträge für die biologische Landwirtschaft nach der  Direktzahlungsverordnung  10   erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umstellungsbeiträge betragen 300 Franken pro Jahr und pro Hektare  landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie werden für zwei aufeinanderfolgende  Umstellungsjahre gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 11 Beiträge für emissionsmindernde Ausbringung
                            1  Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die auf ihrem  Betrieb emissionsmindernde und klimaschonende Produktionsverfahren  einsetzen, Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologi  -  schen Leistungs-nachweises (ÖLN) gemäss der Direktzahlungsverord  -  nung  12   eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsberechtigt sind Güllegaben in einem geeigneten Verfahren  gemäss Ziffer  552 des Anhangs 2 zur Luftreinhalte-Verordnung  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu  Beiträgen.  Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahrs bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. August des Beitragsjahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 19.  Oktober  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022  (AB vom 24.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 19.  Oktober  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022  (AB vom 24.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 814.318.142.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar  werden keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Beitrag beträgt 25 Franken pro Hektare und Güllegabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Tierzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kantonale Viehausstellungen
                            1  Der Kanton kann Zuchtverbänden, die kantonale Viehausstellungen orga  -  nisieren, einen Beitrag gewähren. Hiefür schliesst die Volkswirtschaftsdirek  -  tion mit den Zuchtverbänden eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft kann Teilaufgaben im Zusammenhang mit den  kantonalen Viehausstellungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Andere Viehschauen
                            Der Kanton kann weitere Viehschauen, Leistungsschauen, Tierausstel  -  lungen, Ausstellungsmärkte und ähnliche Veranstaltungen mit einem  Beitrag unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  10  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Andere Förderungsmassnahmen
                            Der Kanton kann Projekte, die im Dienste der Zuchtförderung stehen, sowie  Veranstaltungen und weitere Massnahmen, die der Belehrung und Orientie  -  rung über die Tierzucht dienen, mit einem Beitrag unterstützen, soweit diese  nicht selbsttragend durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Qualitätsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 15 Milchwirtschaftliche Beratung
                            1  Der Kanton kann zur Förderung und Sicherung der Qualität der Verkehrs  -  milch und Milchprodukte die Beratungstätigkeit von Berufsverbänden  finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Qualitätssicherungsdienste finanziell unter  -  stützen, wenn das sachlich begründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Weitere Massnahmen
                            Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnungen von Urner  Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen und regionale  Herkunftsbezeichnungen, unterstützen.  4a.  Abschnitt:  Biodiversität- und Landschaftsqualität  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13a Biodiversitätsbeiträge
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen richten  sich nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung  17  , soweit  dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Fachstelle für  Natur- und Landschaftsschutz unter der Voraussetzung von Artikel  59  Absatz  3 der Direktzahlungsverordnung  18   andere Grundlagen für die Bewer  -  tung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen  Strukturen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Landwirtschaft erlässt nach Anhörung der kantonalen Fach  -  stelle für Natur- und Landschaftsschutz entsprechende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anforderungen an die Qualität, die über die Direktzahlungsverordnung  19  hinausgehen, werden im Rahmen der Verordnung über Beiträge für den  landwirtschaftlichen Naturschutz  20   abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13b b) Vernetzungsbeiträge
                            1  Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61und 62 der Direktzahlungsverordnung 21
                            erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7  Ziffer  3.2.1 der Direktzahlungsverordnung  22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 16.  Dezember  2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015  (AB vom 9.  Januar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   RB 10.5105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   SR 910.13  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13c Landschaftsqualitätsbeiträge
                            1  Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen  richten sich nach Artikel  63 und 64 der Direktzahlungsverordnung  23   sowie  der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamts für Landwirt  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt für  Landwirtschaft bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Land  -  schaftsqualitätsprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7  Ziffer  4.1 der Direktzahlungsverordnung  24  .  Übergangsbestimmung  Während der Dauer der Übergangsbestimmung von Artikel  115 Absatz  10 der Direkt  -  zahlungsverordnung  25   gelten deren Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13d Verfahren
                            1  Die Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft bezeichnet die Unterlagen, die mit dem  Gesuch um Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge einzureichen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Landwirtschaft prüft und beurteilt nach Anhörung der kanto  -  nalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die eingereichten  Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Landwirtschaft regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung  mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13e Kontrollen und Verwaltungssanktionen
                            Die Kontrolle der Anforderungen der Biodiversitäts- und der Landschafts  -  qualitätsbeiträge sowie allfällige Sanktionen richten sich nach Artikel  101 bis  107 der Direktzahlungsverordnung  26   und nach den Vorgaben in den vom  Bundesamt für Landwirtschaft bzw. vom Kanton genehmigten Vernetzungs  -  projekten und Landschaftsqualitätsprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Absatzförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Absatzveranstaltungen
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion kann im Rahmen der Schlachtviehverord  -  nung  27   für Schlachtvieh periodisch Schlachtviehmärkte durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann weitere Absatzveranstaltungen, die der Förderung der  Viehwirtschaft dienen, personell oder finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Weitere Massnahmen
                            Der Kanton kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beiträge nach der Verordnung über die Unterstützung der Absatzförde  -  rung für Landwirtschaftsprodukte  28   gewähren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weitere Projekte und Massnahmen für den Absatz regionaler Produkte  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Tiergesundheitsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Beiträge gewähren an die vom Bund anerkannten Tier  -  gesundheitsdienste  29  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Projekte von Organisationen unterstützen mit dem Ziel, die Tier  -  bestände gesundheitlich zu sanieren bzw. zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Pflanzenbau und -schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Fachstelle
                            1  Der landwirtschaftliche Beratungsdienst ist die Fachstelle für Pflanzen  -  schutz  30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle erfüllt alle Aufgaben, die das Bundesrecht dem Pflanzen  -  schutzdienst überträgt. Sie hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten  melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 916.341
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 916.010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 916.314.1916.405.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SR 910.1 Art.  150  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die notwendigen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anwendung von Erkenntnissen des umweltfreundlichen und biologi  -  schen Pflanzenschutzes zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Bewirtschaftung und Pflege von Brachland
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Duldungspflicht
                            1  Wer Brachland im Sinne von Artikel  71 des Bundesgesetzes über die  Landwirtschaft  31   bewirtschaften oder pflegen will, hat das dem Amt für Land  -  wirtschaft zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft hört den Gemeinderat am Ort der gelegenen  Sache und die Eigentümerin oder den Eigentümer der betroffenen Fläche  an und entscheidet alsdann über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Beratung und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Landwirtschaftlicher Beratungsdienst
                            Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst (LBD). Er  ist dem Amt für Landwirtschaft angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Aufgaben
                            1  Der landwirtschaftliche Beratungsdienst unterstützt die in der Landwirt  -  schaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten, damit sie ihre  berufsbezogenen Probleme lösen und sich den ändernden Verhältnissen  anpassen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist in folgenden Bereichen tätig  32  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entwicklung des ländlichen Raums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Begleitung des Strukturwandels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nachhaltige Produktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft und Ausrichtung auf den Markt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmens  -  schulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet in folgenden Leistungskategorien  33  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beschaffung von Grundlagen und Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Information und Dokumentation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Beratung durch Dritte
                            1  Im Rahmen des Voranschlags kann das Amt für Landwirtschaft Dritten für  besondere Fälle oder Bereiche im Einzelfall Beratungsaufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge für eine Beratung durch Dritte, die über den Einzelfall hinaus  -  gehen, wie für Bio-Betriebe oder für Bauberatungen, erteilt die Volkswirt  -  schaftsdirektion im Rahmen der bewilligten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Kantonsbeiträge an Buchstellen
                            1  Der Kanton kann landwirtschaftliche Buchstellen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die Buchstellen für Landwirtschafts  -  betriebe Buchhaltungsabschlüsse vornimmt und ihnen weitere buchhalteri  -  sche Dienstleistungen anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landwirtschaftliche Buchstellen, die Kantonsbeiträge erhalten, sind  verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einkommenssituation in der  Urner Landwirtschaft zu erstellen und diese Daten dem Kanton zur Verfü  -  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Kantonsbeiträge an weitere Beratungsinstitutionen
                            Der Kanton kann weitere Beratungsinstitutionen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 9. März 2012).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: STRUKTURVERBESSERUNGSMASSNAHMEN
                            1.  Abschnitt:  Investitionshilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  S t r u k t u r l e i t b i l d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Strukturleitbild ist die Grundlage, um Investitionshilfen zur Verbesse  -  rung der landwirtschaftlichen Strukturen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz der kantonalen Fördermittel erfolgt im Rahmen der bewilligten  Kredite nach folgenden Prioritäten:  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  In erster Priorität werden Projekte im Hoch- und Tiefbau gemäss Struk  -  turverbesserungsverordnung des Bundes unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  In zweiter Priorität werden kantonale Baubeiträge für Hochbauprojekte  ohne Bundesbeteiligung ausgerichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  In dritter Priorität werden, soweit Mittel verfügbar sind, übrige Mass  -  nahmen ohne Bundesbeteiligung gemäss Artikel  18 der kantonalen  Landwirtschaftsverordnung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Kantonale Investitionshilfen mit Bundesbeteiligung
                            1  Die Höhe der Investitionshilfe des Kantons bemisst sich nach den Grund  -  sätzen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelbetriebliche Projekte und gemeinschaftliche Massnahmen mit  Vorbildcharakter und zukunftsweisenden Neuerungen können mit einem  Zuschlag von höchstens zehn Prozent zu den ordentlichen Ansätzen unter  -  stützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 35 Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung
                            a) Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Hochbau  als Baubeiträge oder als Darlehen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt durch RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Tiefbau  als Baubeiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zusicherung von kantonalen Darlehen an Hochbauprojekte sind  die Bestimmungen, die für Darlehen des Bundes gelten, sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 b) Baubeiträge im Hochbau
                            Die Höhe der Baubeiträge des Kantons bemisst sich nach den Pauschalen  gemäss Bundesrecht, höchstens aber 60  000  Franken im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 37 b) Baubeiträge im Tiefbau
                            1  Der Kanton leistet Baubeiträge bis 25 Prozent der beitragsberechtigten  Kosten, höchstens aber 50  000  Franken im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wegbauten wie Viehtrieb- und Bewirtschaftungswege können nur im  Sömmerungsgebiet unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als beitragsberechtigte Kosten werden anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die notwendigen Baumaterialien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Transportkosten bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Löhne für notwendige Fremdarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere Kosten, die in der Regel beim Bauen in Selbsthilfe unvermeidbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Massgeblich für den Finanzierungsanteil sind die finanziellen Verhältnisse  der Bauherrschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  An Projekte mit beitragsberechtigten Kosten über 200  000  Franken  werden keine Baubeiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 38 Eigenmittel und Mindesthöhe einer Investition
                            1  Investitionshilfen werden gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der  Gesuchsteller mindestens 15 Prozent der Investitionskosten aus eigenen  Mitteln finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung gemäss RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung gemäss RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  September  2022).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden keine Investitionshilfen für Investitionen mit Kosten unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 39 Konzepte und Planungsgrundlagen
                            1  Der Kanton kann zur Verbesserung der Land- und Alpwirtschaft ein Land-  oder Alpwirtschaftskonzept einfordern und er kann sich an dessen Kosten  beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zur Schliessung von Lücken in der Haupterschliessung der Heim  -  betriebe projektbezogene oder regionale Landwirtschaftsplanungen einfor  -  dern und sich an deren Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann zur Schliessung von Lücken in der innerbetrieblichen Erschlies  -  sung von Alpbetrieben projektbezogene oder regionale Alpkonzepte einfor  -  dern und sich an deren Kosten beteiligen.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine mehrmalige Unterstützung von Viehtrieb- und Bewirtschaftungs  -  wegen desselben Betriebs setzt ein Gesamtkonzept der innerbetrieblichen  Erschliessung voraus.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  V e r f a h r e n
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Gesuch
                            1  Wer Investitionshilfe nach diesem Kapitel beansprucht, hat dem Amt für  Landwirtschaft ein Gesuch einzureichen.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat folgende Unterlagen zu enthalten  43  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vollständige Angaben auf dem offiziellen Gesuchsformular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Planstudien, Skizzen oder Vorprojekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Projektbeschrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kostenschätzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Betriebsvoranschlag bei einer Investition ab 200  000  Franken sowie bei  angespannten finanziellen Verhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Fassung gemäss RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Eingefügt durch RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Eingefügt durch RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2023  (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss gemäss RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Ja  -  nuar  2023 (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Fassung gemäss gemäss RRB vom 6.  September  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Ja  -  nuar  2023 (AB vom 16.  September  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuchs von besonderer  Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betriebsvoranschlag gemäss Absatz  2 Buchstabe  e muss mit einer  betriebswirtschaftlich aussagekräftigen Buchhaltung der letzten drei Jahre  berechnet sein.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch dem Bund, den Korpora  -  tionen, den Gemeinden und Dritten weiter, sofern diese das Vorhaben  ebenfalls finanziell unterstützen können. Es erstrebt dabei eine Koordination  der Gesuchsbehandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Grundsatz- und Zusicherungsentscheid
                            1  Die Landwirtschaftskommission erlässt in der Regel vor der Projektierung  einen Grundsatzentscheid über die Anerkennung des Gesuches, bevor sie  die Investitionshilfe frankenmässig und mit den einzelnen Bedingungen und  Auflagen in einem Zusicherungsentscheid festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Grundsatzentscheid kann die Landwirtschaftskommission projekt  -  spezifische Rahmenbedingungen festlegen, die bei der weiteren Projektie  -  rung zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen des Grundsatzentscheides kann die Landwirtschaftskom  -  mission die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigen, den Zusicherungsent  -  scheid im Einzelfall oder generell für bestimmte Massnahmenarten zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundsatz- und Zusicherungsentscheide sind anfechtbare Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Baubeginn
                            1  Die Bauherrschaft darf mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Projekt genehmigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Investitionshilfen rechtskräftig zugesichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Finanzierung und Tragbarkeit der Massnahme sichergestellt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Baubewilligung rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Landwirtschaft kann ausnahmsweise den vorzeitigen Baube  -  ginn bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Eingefügt durch RRB vom 28.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2012 (AB  vom 9. März 2012).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Projektänderungen
                            Projektänderungen müssen vor der Ausführung vom Amt für Landwirtschaft  bewilligt sein. Nicht bewilligte Projektänderungen führen zu einer Kürzung  der Investitionshilfe, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die das  Vorgehen der Bauherrschaft rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Kontrolle und Abnahme des Werks
                            1  Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die projektgemässe Ausführung  des Werks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es nimmt das Werk mit einem Schlussprotokoll ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Auszahlung
                            1  Nachdem das Amt für Landwirtschaft das Werk abgenommen, als in  Ordnung befunden und die Schlussabrechnung geprüft hat, veranlasst es  die Auszahlung der Investitionshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der bewilligten Kredite kann die Volkswirtschaftsdirektion, je  nach Baufortschritt, Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der zuge  -  sicherten Investitionshilfe auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht
                            1  Das Amt für Landwirtschaft lässt die mit der Investitionshilfe verbundene  Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie das Zweck  -  entfremdungs- und Zerstückelungsverbot im Grundbuch anmerken. Bei  umfassenden Bodenverbesserungen kann eine Erklärung des Werkeigentü  -  mers die Anmerkung im Grundbuch ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es übt die Aufsicht aus über die zweckgebundene Verwendung des Werks  sowie über die Unterhalts- und die Bewirtschaftungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Betriebshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  -  bend. Die Betriebshilfe kann für längerfristig existenzfähige Betriebe zur  Schuldablösung eingesetzt werden. Die Umschuldung muss tragbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung der Betriebshilfe setzt eine betriebswirtschaftliche Buch  -  haltung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Landwirtschaftliche Kreditkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  39  Unter dem Namen «Landwirtschaftliche Kreditkasse Uri (LKU)» führt der  Kanton eine eigene Rechnung. Deren Zweck ist es, die gewährten Darlehen  und ihre Rückzahlung buchhalterisch auszuweisen. Der Geldfluss von  Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen des Bundes und von solchen  des Kantons ist getrennt auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: BODENRECHT
Artikel 40 Rechtsgrundlage
                            Die Bestimmungen dieses Kapitels vollziehen das Bundesgesetz über das  bäuerliche Bodenrecht (BGBB)  45  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Zuständigkeiten
                            1  Das Amt für Landwirtschaft ist die kantonale Fachstelle für das bäuerliche  Bodenrecht. Gesuche nach dem BGBB  46   sind dieser Amtsstelle zu unter  -  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des  BGBB  47  . Sie hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu erteilen  (Art.  60 BGBB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erwerbsbewilligungen zu erteilen (Art.  61 bis 65 BGBB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Überschreitung der Belastungsgrenze zu bewilligen (Art.  76 BGBB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anmerkungen im Grundbuch anzuordnen und anzumelden (Art.  86  BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Justizdirektion ist die Aufsichtsbehörde, die Entscheide der Bewilli  -  gungsbehörde anfechten kann (Art.  83 Abs.  3 BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zivilschätzungskommission im Sinne von Artikel  104 EG/ZGB  48   führt  die Schätzungen des Ertragswertes durch und genehmigt sie (Art.  87  BGBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   RB 9.2111  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abteilung Liegenschaftsschätzungen nimmt im Auftrag des Amtes für  Landwirtschaft vorläufige Schätzungen im Sinne von Artikel  87 Absatz  2  BGBB  49   vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Obergericht ist die kantonale Beschwerdebehörde (Art.  88 Abs.  1  BGBB  50  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN, GEBÜHREN
                            UND VERFAHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Verfassungsmässige Finanzkompetenz
                            Sämtliche Beiträge und Darlehen nach diesem Reglement unterliegen den  verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. Sie werden nur im Rahmen der  bewilligten Kredite zugesichert und ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Beitragshöhe
                            Soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement die Beitragshöhe  nicht näher bestimmt, richtet sie sich nach der Bedeutung, die die einzelne  Massnahme für die urnerische Landwirtschaft hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Zuständigkeit
                            Im Rahmen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung und soweit dieses  Reglement nichts anderes bestimmt, sind zuständig, Beiträge zuzusichern  und auszuzahlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Amt für Landwirtschaft: für Beiträge, die nach dem Bundesrecht  zwingend vorgesehen sind oder die 5  000  Franken nicht übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Volkswirtschaftsdirektion: für wiederkehrende Beiträge bis 10  000  Franken im Jahr oder für Beiträge im Einzelfall bis 20  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Regierungsrat: für alle übrigen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Rechtsanspruch
                            Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, hat niemand  einen Rechtsanspruch auf Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   SR 211.412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Gebühren
                            Die Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Reglement richten sich  nach der Gebührenverordnung  51   und dem Gebührenreglement  52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Verfahren
                            1  Gesuche um Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement sind dem  Amt für Landwirtschaft einzureichen, bevor wesentliche Entscheide zur  Verwirklichung der Massnahme getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen und soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement  nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung  über die Verwaltungsrechtspflege  53  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 23.  Dezember  1991 über das landwirtschaftliche  Beitragswesen  54  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Reglement vom 18.  August  1969 über die landwirtschaftliche  Betriebsberatung  55  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Reglement vom 24.  Oktober  1983 über die Förderung der Viehwirt  -  schaft  56  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Reglement vom 31.  Januar  1983 über die Beitragsleistungen des  Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen  57  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Reglement vom 30.  August  1993 zum Bundesgesetz über das  bäuerliche Bodenrecht  58  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   RB 60.1321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   RB 60.1231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   RB 60.2315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   RB 40.1315
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   RB 9.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  November 2002 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18