Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz vom 1. Februar 2016 (Stand 1. Juli 2016)
Art. 1 1 Die Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden arbeiten im Bereich des Datenschutzes zusammen, um die Qualität des Datenschutzes zu gewährleisten, Synergien zu nutzen und gegenseitig von Erfahrungen zu profitieren. 2 Die Zusammenarbeit gemäss dieser Vereinbarung umfasst die Tätig -
keiten im Bereich des Datenschutzes nach Massgabe der Gesetzge - bung der Vereinbarungskantone.
Art. 2 1 Das zuständige Organ des Kantons Schwyz wählt in Absprache mit den zuständigen Organen der beiden anderen Vereinbarungskantone eine beauftragte Person für Datenschutz und eine allfällige Stellvertre -
tung. Die Wahl erfolgt auf die im Kanton Schwyz geltende, vierjährige Amtsdauer. 2 Die zuständigen Organe der beiden anderen Vertragsparteien wählen dieselben Personen auf die gleiche Amtsdauer. 3 Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung erfüllen ihre Aufgaben selbständig und unabhängig. Sie unterstehen der Aufsicht der zuständi - gen Organe der Vereinbarungskantone und erstatten diesen über ihre Tätigkeit Bericht.
Art. 3 1 Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung der Vereinbarungskantone übertra -
gen sind. 2 Die beauftragte Person stellt das für die Erfüllung dieser Aufgaben not - wendige Personal an und beschafft sich die erforderliche Infrastruktur. 3 Die beauftragte Person, ihre Stellvertretung und ihr Personal unterste - hen dem Personalrecht des Kantons Schwyz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 4 1 Die Parlamente der Vereinbarungskantone bewilligen das jährliche Globalbudget. Nach Abzug von 10% gemäss Abs. 3 wird das Global -
budget nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung wie folgt auf - geteilt:
a) Schwyz: 66%
b) Obwalden: 16%
c) Nidwalden: 18% Für allfällige Nachtragskredite gilt der Verteilschlüssel gemäss Bst. a bis c. 2 Mit dem Globalbudget sind sämtliche zur Erfüllung der Aufgabe not - wendigen Personal- und Sachaufwände der beauftragten Person, ihrer Stellvertretung und des Personals zu decken. 3 Von den Gesamtkosten trägt der Kanton Schwyz vorab 10% als Zu - satzkosten für die Aufgaben des Öffentlichkeitsprinzips und als Abgel - tung eines Standortvorteils. 4 Die beauftragte Person reicht den Entwurf des Globalbudgets rechtzei - tig dem Regierungsrat des Kantons Schwyz zu Handen der zuständigen Organe der Vereinbarungskantone ein.
Art. 5 1 Die beauftragte Person stellt ein Programm für ihre Aufsichtstätigkeit auf, das den zuständigen Organen der Vereinbarungskantone zur Kenntnis gebracht wird. 2 Sie führt über ihre Tätigkeit detailliert Buch. Sie weist namentlich ihre zeitliche Beanspruchung aus:
a) für ihre Tätigkeit im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Schwyz,
b) für die ordentliche Aufsichtstätigkeit im Datenschutz in den einzel - nen Gemeinwesen,
c) für Beratungen und Stellungnahmen in Datenschutzfragen, um die sie von Behörden und Verwaltungsstellen der einzelnen Gemeinwesen angegangen wird,
d) für die Beratung von Privaten in Datenschutzfragen,
e) für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Erfüllung der Rechen - schaftspflicht im Datenschutz. 3 Diese Aufzeichnungen stehen den zuständigen Organen der Vereinba - rungskantone zur Verfügung. Personendaten werden zu diesem Zweck anonymisiert. 2
Art. 6 1 Der Kostenteiler nach Art. 4 Abs. 1 wird auf Beginn einer neuen Amts -
dauer überprüft und nötigenfalls angepasst. Massgebend ist die ständi - ge Wohnbevölkerung per Ende des Vorjahres.
Art. 7 1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Vereinbarungskantone am 1. Juli 2016 in Kraft und ersetzt
die Vereinbarung vom 1. Oktober 2008 1 ) . 2 Sie gilt bis 30. Juni 2020. Danach verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils weitere vier Jahre, sofern sie nicht von einem Vereinba - rungskanton ein Jahr im Voraus gekündigt wird. 3 Die Vereinbarung fällt dahin, wenn das zuständige Organ eines Ver - einbarungskantons nicht dieselbe Person als beauftragte Person für Da - tenschutz wählt. 1) A 2008, 2185 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.02.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung A 2016, 782 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.02.2016 01.07.2016 Erstfassung A 2016, 782 5
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