Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-1... (811.3)
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Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie

Stand: 1. Januar 2021 1 Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Überbrückungsnotverordnung) vom 22. Dezember 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t :

§ 1 Zweck, Gegenstand

1 Diese Notverordnung ermöglicht Unternehmen, die voraussichtlich die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss der Vollzugsverord- nung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (kantonale Covid-19-Härte- fallverordnung) 2 erfüllen, in einem vereinfachten Verfahren kantonale Überbrückungshilfen zu beantragen. 2 Die kantonalen Überbrückungshilfen sollen das Überleben der be- troffenen Unternehmen sichern, bis die Härtefallmassnahmen gemäss dem Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen 3 ausbezahlt werden.

§ 2 Überbrückungshilfe

1. Höhe 1 Der Kanton stellt 2 Mio. Franken für kantonale Überbrückungshilfen zur Verfügung. 2 Je Unternehmen steht höchstens ein Betrag von 50'000.- Franken zur Verfügung. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, nach welchen Kriterien die Zuteilung der kantonalen Mittel an die einzelnen berechtigten Unter- nehmen erfolgt.
Covid-19-Überbrückungsnotverordnung 2

§ 3 2. rückzahlbare Darlehen

1 Der Kanton zahlt die kantonalen Überbrückungshilfen in Form rück- zahlbarer Darlehen aus. 2 Die Laufzeit der Darlehen endet am 31. März 2021. 3 Die Unternehmen schulden für die Darlehen keine Zinsen. 4 Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Bestimmungen zu den Darlehen in einer Verordnung.

§ 4 3. berechtigte Unternehmen

1 Berechtigt sind nur Unternehmen, die voraussichtlich die Vorausset- zungen für Härtefallmassnahmen gemäss der kantonalen Covid-19-Här- tefallverordnung 2 erfüllen. 2 Der Kanton prüft die Voraussetzungen im Verfahren zur Gewährung kantonaler Überbrückungshilfen nur summarisch. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Voraussetzun- gen die Unternehmen nachweisen müssen. 4 Er kann den Kreis der berechtigten Unternehmen in einer Verordnung auf bestimmte Branchen einschränken. Dabei orientiert er sich an der Notwendigkeit der Überbrückungshilfen für die jeweilige Branche.

§ 5 4. kein Anspruch

1 Auf kantonale Überbrückungshilfen besteht kein Anspruch. 2 Aus der Gewährung kantonaler Überbrückungshilfen kann kein An- spruch auf Härtefallmassnahmen abgeleitet werden.

§ 6 Verfahren

1. Gesuch 1 Kantonale Überbrückungshilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die erforderlichen Best- immungen zum Gesuch, insbesondere die Frist zur Einreichung sowie die erforderlichen Angaben, Bestätigungen und Nachweise.

§ 7 2. Prüfung, Entscheid, Auszahlung

1 Der Kanton prüft die Gesuche in einem raschen Verfahren.
Covid-19-Überbrückungsnotverordnung Stand: 1. Januar 2021 3 2 Er entscheidet über die Gesuche gleichzeitig. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wie die Gesuche priorisiert werden, wenn der Ge- samtbetrag gemäss § 2 Abs. 1 für die berechtigten Unternehmen nicht ausreicht. 3 Er gewährt die Darlehen in Form einer Verfügung. 4 Gegen die Verfügungen kann Einsprache erhoben werden. Einspra- chen haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Bestimmungen zur Prü- fung, zum Entscheid und zur Auszahlung in einer Verordnung, insbeson- dere die Zuständigkeiten.

§ 8 3. Verrechnung, Rückzahlung

1 Erhält ein Unternehmen nicht rückzahlbare Beiträge gemäss der kan- tonalen Covid-19-Härtefallverordnung 2 , werden diese mit den Darlehen gemäss dieser Notverordnung verrechnet. 2 Unternehmen, denen keine nicht rückzahlbaren Beiträge gewährt wer- den, sind nach Ablauf der Laufzeit gemäss § 3 Abs. 2 zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Frist zur Rückzah- lung des Darlehens nach Ablauf der Laufzeit.

§ 9 Inkrafttreten, Befristung

1 Diese Notverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am 23. De- zember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 30. April 2021. 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. ____________________ 1 A 2021, 17 2 NG 811.21 3 NG 811.2
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