Kaminfegertarif
Stand: 1. Januar 2016 1 Kaminfegertarif vom 07. Dezember 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, in Ausführung von Art. 24 des Ge setzes vom 29. April über den F euer- schutz, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck
Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfeg ers für seine Reinigungsarbeiten.
§ 2 Geltungsbereich
Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger vo n der zuständigen Behörde übertragenen Reinigungsarbeiten, einschlies slich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilich en Mängeln.
§ 3 Reinigungsmethode
Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewähr - leistet. In besonderen Fällen k ann die zuständige Behörde die Reinigungs - methode vorschreiben. II. ENTSCHÄDIGUNG
§ 4 Bemessung der
Entschädigung Die Entschädigung für Kaminfegerar beiten bemisst sich nach Vorg a- bezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Gru nd- taxe.
Kaminfegertarif 2 Der Stundenansatz wird von der ka ntonalen Behörde für Meister, Gesellen und Lehrlinge festgelegt. Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling au sgeführt wird. Hinzu kommen allfällige S onderkosten gemäss § 14.
§ 5 Tarif nach Vorgabezeit
1. Grundsatz Mit der Vorgabezeit we rden die objektbezogen en Reinigungskosten einschliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Masch i- nen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnit tli- chen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowi e allfällige Feuerpol izeimeldungen gemäss
§ 2 sind darin e ingeschlossen.
§ 6 2. Ausnahme
Wird die Vorgabezeit aus Gründen , die in der Anlage liegen, um mehr als 20 %, mindestens aber 10 Min uten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (§ 7 und 8).
§ 7 Tarif nach Aufwand
Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskost en nach Zeitaufwand je Person im Objekt für die Arbeiten an der Fe ue- rungsanlage, einschliesslich Ber atung und Inkasso sowie allfäll ige Feu- erpolizeimeldungen gem äss § 2 abgegolten. Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (§ 5 und 6).
§ 8 Grundtaxe
Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden könn en (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeits anwei- sungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen d er Geräte, Fahrzeuge, Wer kzeuge und Maschinen, Abrechnung Arbeits- pausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamt- arbeitsvertrag).
Kaminfegertarif Stand: 1. Januar 2016 3 Die Grundtaxe darf nur einmal je selbständigen Haushalt verrech net werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gl eichen Arbeitsgang gereinigt werden, be trägt die Grundtaxe fünf Minute n je Wohnung, mindestens ab er 15 Minuten je Haus.
§ 9 Zusatzarbeiten; Grundsatz
Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer , Mieter oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind f reiwillig.
§ 10 Alkalische Heizkesselreinigung
Die alkalische Heizkesselreinigu ng, die aus Umweltschutz- und E ner- giespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit d em Anlagebesitzer.
§ 11 Besondere Fälle
Für Arbeiten ausserhalb des orde ntlichen Turnus oder des zugete il- ten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden. Bei Reinigungsarbeiten in Siedlu ngen abseits von mit Motorfahrz eu- gen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nac h Aufwand berechnet werden. Die au fgewendete Zeit ist auf die ger einig- ten Objekte im Verhältnis aufzut eilen. Dasselbe gilt für allfäl lige Fahr- bewilligungsgebühren u nd Transportkosten.
§ 12 Unmöglichkeit der Reinigung
Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Ve rschulden des Ei- gentümers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe v er- rechnet werden.
§ 13 Überzeit
Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentliche n Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten: Überzeit (18.00 - 20.00, 06.00 - 07.00 Uhr) + 25 % Samstags- und Nachtarbeit (20.00 - 06.00 Uhr) + 50 % Sonntagsarbeit + 100 %
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§ 14 Sonderkosten
Gesamtarbeitsvertraglich vereinb arte und von der zuständigen Be - hörde anerkannte Sonderentschädig ungen für spezielle Arbeiten ( wie Einsteigen in Kessel) dürfen zu sätzlich verrechnet werden. Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stund en- ansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezoge- nen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und d er- gleichen.
§ 15 Rechnungsstellung
Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeits- rapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rech - nungsbetrag und die Gr undsätze des Tarifs. III. VOLLZUG
§ 16 Vollzug
Die zuständige Behörde kann für die Anwendung dieses Tarifes We i- sungen erteilen.
§ 17 Rechtspflege
Beanstandungen von Rec hnungen, die aufgrund dieses Tarifes ge- stellt worden sind, können innert 20 Tagen seit der Rechnungsst ellung dem Amt für Feuerschutz unter Beilage der Rechnung zwecks Überp rü- fung und Schlichtung von Strei tigkeiten einger eicht werden. Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten. IV. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 18 Inkrafttreten
Dieser Tarif samt Anhang tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Geset zessammlung auf zu- nehmen. Der Kaminfegertarif vo m 12. Dezember 1994 ist aufgehoben. ___________________ 1 A 1998, 2267 2 A 1994, 2563
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