REGLEMENT über den Fonds «Programm S»
REGLEMENT über den Fonds «Programm S» (vom 5. Juli 2022 1 ; Stand am 15. Oktober 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 2 und Artikel 94 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 3 , beschliesst:
Artikel 1 Fonds «Programm S»
1 Es wird ein Fonds «Programm S» nach den Bestimmungen der Verord - nung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 4 geführt.
2 Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Pauschale, die der Bund dem Kanton pro Person mit Schutzstatus S zahlt.
Artikel 2 Zweckbindung
Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Förderung der Integration von Personen mit Schutzstatus S einzusetzen.
Artikel 3 Zuständigkeit
Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
Artikel 4 Auflösung
1 Pauschale pro Person mit Schutzstatus S einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft sind.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
1 AB vom 15. Juli 2022
2 RB 3.2111
3 RB 1.1101
4 RB 3.2111 1
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 15. Oktober 2022 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor-Stv.: Adrian Zurfluh
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