Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten
261.11 Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung) vom 8. Januar 1977 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 66 des Gesetzes vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz) 2 , beschliesst: I. AMTLICHE KOSTEN DER GERICHTE 1. Gerichtsgebühren a) allgemeine Bestimmungen §
1 Anwendungsbereich In der Rechtspflege werden Gebühren nach Massgabe dieser Verordnung erhoben. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts, der Konkordate und der Staatsverträge über die Bemessung oder Befreiung von Gebühren und Auslagen. §
2 Verwendung Die Gerichtsgebühren fallen in die Staatskasse, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. §
3 Streitwert 21 Bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert, kommen für dessen Berechnung Art. 21-25 der Zivilprozessordnung 3 zur Anwendung. Bei Widerklagen wird deren Betrag mit jenem der Klage zusammengerechnet. §
4 Bemessung der Gebühr 18 Für die Bemessung der Gebühr ist grundsätzlich der Streitwert massgebend. ... Besteht kein bestimmbarer Streitwert, handelt es sich um Prozesse im nicht einlässlichen Verfahren, um Injurienprozesse, Weiterzugs-, Kassations- oder Revisionsverfahren, sowie um Verfahren, für welche diese Verordnung keinen Gebührensatz vorsieht, setzt das Gericht die Gebühren nach Ermessen fest. §
5 Festsetzung der Gebühr 18 Die Gebühr wird gemäss dem gültigen Tarif festgesetzt. Massgebend für die Festsetzung der Gebühr innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. Dieselben Gesichtspunkte gelten, wenn die Gebühr nach Ermessen festzusetzen ist. § 5a 13 Bei ausserordentlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit eines Falles sowie bei offensichtlich mutwilliger oder nachlässiger Prozessführung können die Gerichtsgebühren angemessen erhöht werden. §
6 Herabsetzung der Gebühr 1. allgemein Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, können die Gerichtsgebühren angemessen herabgesetzt werden. Wird ein Streitfall ohne materielles Urteil erledigt, sind die amtlichen Kosten unter angemessener Reduktion der ordentlichen Gebühr nach Massgabe der aufgewendeten Arbeit und des Streitwertes festzusetzen; die Gerichtsgebühr darf dabei höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr betragen. § 6a
Verzichtet die kostenpflichtige Partei auf die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die im Urteilsdispositiv für den Fall des Verzichts festgesetzten amtlichen Kosten zu bezahlen. Für den Fall des Verzichts gemäss Abs. 1 wird die Gerichtsgebühr nach Ermessen der Gerichtsbehörde, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabgesetzt. Wird den Parteien ein Urteilsdispositiv zugestellt, ist durch die Gerichtsbehörde neben der ordentlichen Gebühr die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. 18 §
7 Augenschein Ist mit dem Verfahren vor einer Gerichtsinstanz ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von Fr. 200.- bis Fr. 1000.-, im Verfahren vor dem Friedensrichter von Fr. 50.- bis Fr. 200.- berechnet. §
8 Vorschusspflicht Der Friedensrichter kann Vorauszahlung seiner Gebühren und Auslagen verlangen. Kläger, Widerkläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer in gerichtlichen Verfahren sowie jene Partei, die im Zivilrechtsverfahren ein Rechtsmittel einlegt, sind zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet, dessen Höhe vom Vorsitzenden bestimmt wird; für den Strafkläger und Zivilkläger im Strafverfahren gelten § 27 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung 4 . Im Zivil-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsverfahren kann auch die Gegenpartei zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verhalten werden, wenn dies aufgrund der Beweisanträge angezeigt erscheint. 21 Bei Nichtleistung des Kostenvorschusses binnen der angesetzten Frist wird auf die beantragte Prozesshandlung nicht eingetreten. 21 § 8a 12 Die Tragung der Prozesskosten richtet sich nach der anwendbaren Prozessordnung. Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen Gerichtsgebühr und der herabgesetzten Gebühr gemäss § 6a Abs. 2 zu bezahlen. 18 §
9 Haftung für die Gerichtskosten Für die Gerichtskosten haftet nur die Prozesspartei, der sie auferlegt worden sind. Streitgenossen haften solidarisch für die Kosten. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den Gerichtskosten verrechnet; die kostenpflichtige Partei hat der Gegenpartei ihre Vorschüsse zu ersetzen, ausgenommen in den Fällen, in denen die kostenpflichtige Partei die unentgeltliche Rechtspflege geniesst. § 9a Das Kantonsgerichtspräsidium, die Einzelrichterin oder der Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs und das Obergericht können für das aufsichtsrechtliche Verfahren bei unbegründeter oder mutwilliger Anzeige oder Beschwerdeführung sowie bei Ausfällung einer Disziplinarstrafe oder Anordnung der Abberufung eine Gebühr von Fr. 100.- bis Fr. 1000.- erheben. b) Zivilgerichtsbarkeit §
10 21 Der Friedensrichter bezieht für sich folgende Gebühren: für jede Vorladung Fr. 25.- für eine Terminverschiebung zu Lasten der beantragenden Partei Fr. 30.- für einen Vermittlungsvorstand, je nach Zeitaufwand und Streitwert (inklusive das Ausstellen eines Weisungsscheines oder die Ausfertigung eines Vergleiches) bis Fr. 150.-
für die Beweiserhebung Fr. 30.- für die Ausfertigung eines Urteils Fr. 50.- für einen Protokollauszug Fr. 20.- §
11 21 Im Verfahren vor dem Kantonsgericht betragen die Gerichtsgebühren: 1. in Prozessen mit einem Streitwert: bis Fr. 5000.- Fr. 200.- bis Fr. 1500.- über Fr. 5000.- bis Fr. 10’000.- Fr. 600.- bis Fr. 2400.- über Fr. 10’000.- bis Fr. 30’000.- Fr. 1000.- bis Fr. 3200.- über Fr. 30’000.- bis Fr. 60’000.- Fr. 1500.- bis Fr. 4000.- über Fr. 60’000.- bis Fr. 150’000.- Fr. 2500.- bis Fr. 6000.- über Fr. 150’000.- bis Fr. 300'000.- Fr. 3000.- bis Fr. 9000.- über Fr. 300’000.- 2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes; 2. in Prozessen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.- bis Fr. 4000.-; bei der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche über Fr. 60’000.- sind die Ansätze gemäss Ziffer 1 anwendbar; 3. in Prozessen betreffend Abänderung von Urteilen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Fr. 400.- bis Fr. 3500.-; 4. in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen, ohne Rücksicht auf geltend gemachte Ansprüche, Fr. 400.- bis Fr. 3500.-; 5. in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie solchen betreffend eingetragener Partnerschaft Fr. 400.- bis Fr. 2000.-. Für Regressanzeigen, einfache Zustellungen, Besorgung von Depots und dergleichen beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 50.- bis Fr. 500.-. §
12 §
13 §
14 §
15 17 1. als Appellationsinstanz Im Verfahren vor dem Obergericht als Appellationsinstanz beträgt die Gerichtsgebühr bis zu zwei Drittel der im Verfahren vor Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Ansätze, mindestens jedoch Fr. 500.-. §
16 Im Verfahren vor dem Obergericht als einzige Instanz gelten die Ansätze gemäss § 11. §
17 Im Verfahren vor dem Obergericht als Kassationsabteilung beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.- bis Fr. 4000.-. §
18 21 Bei Rekurs- und Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.- bis Fr. 4000.-. §
19 §
20
§
21 21 In den Verfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 7 soweit die Gebühren nicht durch das Bundesrecht bestimmt sind. c) Strafgerichtsbarkeit §
22 Die Gebühren des Verhöramtes betragen: Fr. 100.- bis Fr. 1500.- Fr. 100.- bis Fr. 4000.- Fr. 100.- bis Fr. 6000.- Fr. 100.- bis Fr. 6000.- Für einen Augenschein, eine Beschlagnahme, eine Hausdurchsuchung oder eine auswärtige Einvernahme wird ein Zuschlag von Fr. 200.- bis Fr. 800.- berechnet. Für untersuchungsrichterliche Verrichtungen (Augenschein, Einvernahme, Anordnung von Massnahmen) des Verhöramtes ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit ist je nach Zeitaufwand ein Zuschlag von Fr. 50.- bis Fr. 300.- zu berechnen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt. Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebührentarif ein offensichtliches Missverhältnis, ist die Gebühr nach dem Tarif für den Zeitaufwand zu bemessen. Beim Tarif nach Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz Fr. 50.- bis Fr. 150.-. §
23 21 Die Gebühr der Staatsanwaltschaft für den Erlass einer Einstellungsverfügung beträgt Fr. 200.- bis Fr. 6000.-; die Gebühr des Verhöramtes für das Untersuchungsverfahren ist in dieser Gebühr inbegriffen. Die Gebühr der Staatsanwaltschaft für Anklagen oder ein Gerichtsverfahren einleitende Gesuche beträgt Fr. 100.- bis Fr. 2000.-; für weitere Verrichtungen ist die Gebühr der Staatsanwaltschaft in der Gebühr der urteilenden Instanz inbegriffen. §
24 19 Die Gebühr für den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Kanton richtet sich nach der Gebührengesetzgebung 20 §
25 17 Im Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsident beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 150.- bis Fr. 500.-. §
26 17 1. Kleine Kammer Im Verfahren vor der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 300.- bis Fr. 5000.-. §
27 17 Im Verfahren vor der Grossen Kammer des Kantonsgerichts beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 500.- bis Fr. 8000.-. §
28 17 1. als Appellationsinstanz Im Verfahren vor dem Obergericht als Appellationsinstanz beträgt die Gerichtsgebühr: vor der Kleinen Kammer 250.- bis 3500.- vor der Grossen Kammer 300.- bis 5500.-
§
29 §
30 21 Im Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 3000.-. §
31 1. Jugendanwaltschaft Die Gebühren der Jugendanwaltschaft betragen: Fr. 50.- bis Fr. 500.- Fr. 50.- bis Fr. 2000.- Fr. 50.- bis Fr. 3500.- Fr. 50.- bis Fr. 3500.- Die Gebühr der Jugendanwaltschaft für Anklagen oder ein Gerichtsverfahren einleitende Gesuche beträgt Fr. 100.- bis Fr. 500.-. § 31a 2. gerichtliche Verfahren 21 Im Jugendstrafverfahren vor dem Jugendgericht und der Kleinen Kammer des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.- bis Fr. 1000.-. §
32 Werden von einer Strafverfolgungsinstanz zusammen mit dem Strafpunkt auch Zivilansprüche beurteilt, kann neben den ordentlichen, für das Strafverfahren vorgesehenen Gebühren, eine zusätzliche Gebühr von 40 Prozent der in § 11 vorgesehenen Gebühren erhoben werden. § 32a Friedensbürgschaft, Entscheide nach der Urteilsfällung Für die Abnahme der Friedensbürgschaft beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1000.-. Die Gebühr für Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt Fr. 50.- bis Fr. 1200.-. §
33 12 Am Verfahren nicht beteiligte Dritte, denen Akteneinsicht gewährt oder eine das Strafverfahren betreffende Auskunft erteilt wird, haben eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 200.- zu entrichten. 21 ... Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die Verfahrensbeteiligten haben keine Gebühr zu entrichten. d) Verwaltungsgerichtsbarkeit §
34 21 Für die Berechnung der Gerichtsgebühr bei verwaltungsgerichtlichen Klagen vor dem Verwaltungsgericht ist § 11 sinngemäss anwendbar. Besteht kein bestimmbarer Streitwert, setzt das Gericht die Gebühr nach Ermessen fest. §
35 21 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.- bis Fr. 7000.-. § 35a Verwaltungsgerichtspräsidium 21 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium als Einzelrichterin oder Einzelrichter beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.- bis Fr. 1000.-.
e) Verfassungsgerichtsbarkeit §
36 15 Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 100.- bis Fr. 5000.-. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. f) Versicherungsgerichtsbarkeit § 36a Versicherungsgericht 21 Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenlos, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten können der fehlbaren Partei die amtlichen Kosten auferlegt werden; die Gerichtsgebühr beträgt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes Fr. 150.- bis Fr. 1500.-. g) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde 16 § 36b 16 Das Verfahren in Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 274a OR 8 ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können der fehlbaren Partei die amtlichen Kosten auferlegt werden; die Gerichtsgebühr beträgt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes der Schlichtungsbehörde Fr. 150.- bis Fr. 1500.-. 21 2. Schreibgebühren und Auslagen §
37 §
38 Die tatsächlichen Auslagen der Polizei, des Verhöramtes, der Jugendanwaltschaft und der Gerichtsinstanzen sind in Rechnung zu stellen. II. ENTSCHÄDIGUNG VON ZEUGEN, SACHVERSTÄNDIGEN, ÜBERSETZERN, DRITTPERSONEN UND PARTEIEN §
39 21 Zeugen beziehen für jedes Erscheinen vor einer Untersuchungs- oder Gerichtsinstanz ein Zeugengeld von Fr. 30.- je Stunde, mindestens jedoch Fr. 30.-; zudem werden Verdienstausfall und Reiseauslagen, die durch Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt. Die Entschädigung für Verdienstausfall darf Fr. 200.- je halben Tag nicht übersteigen. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die effektiven Fahrtauslagen (2. Klasse) und bei Benützung des eigenen Fahrzeuges eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 54 des Entschädigungsgesetzes 9 erstattet. Für ausserordentliche Auslagen kann eine besondere Zulage festgesetzt werden. §
40 Die Entschädigung des Sachverständigen wird aufgrund der eingereichten Honorarrechnung nach Ermessen festgesetzt. Die Entschädigung des Übersetzers wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt. § 40a Besondere Beteiligte im Scheidungsverfahren 21 Die Entschädigung der Prozessbeistandschaft, welche die Interessen eines Kindes in einem Verfahren vertritt, wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt. Drittpersonen, welche mit der Anhörung eines Kindes beauftragt werden, werden aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen entschädigt. §
41 Drittpersonen, die einen Augenschein dulden oder sich einer Untersuchung unterziehen müssen, können wie Zeugen entschädigt werden.
§
42 15 Die Behörde bestimmt im Entscheid, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Die Parteikosten umfassen: 1. die notwendigen Auslagen (Porti, Kosten des Weisungsscheines, Übersetzungskosten, Reisekosten, Auslagen für eine Bankgarantie, Auslagen für die Beschaffung der Beweismittel usw.); 2. Entschädigung gemäss § 39 für jedes notwendige Erscheinen vor einer Untersuchungs- oder Gerichtsinstanz; 3. angemessene Entschädigung für den Arbeitsaufwand der Partei, wenn sie ohne Vertreter handelte. Wo es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann das Gericht eine angemessene Entschädigung für weitere durch den Prozess verursachte Schäden oder Umtriebe zusprechen. III. ENTSCHÄDIGUNG DER ANWÄLTE a) Allgemeine Bestimmungen §
43 Die Anwaltskosten in den Rechtsstreitigkeiten vor den kantonalen Gerichten umfassen das Honorar (ordentliche Gebühr und Zuschläge), die Auslagen und die Mehrwertsteuer. Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieser Verordnung. §
44 Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Vergleichsverhandlungen, die Prozesseingabe und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen. Es wird kein Honorar zugesprochen, wenn die Anwältin oder der Anwalt in einem Dienstverhältnis zur Partei steht.
21 Handelt ein Anwalt in eigener Sache, hat er für seine Bemühungen Anspruch auf höchstens drei Viertel des Honorars, das er als Parteivertreter beanspruchen könnte. §
45 Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. Dieselben Gesichtspunkte gelten, wenn das Honorar bei Fehlen eines Streitwertes oder eines Gebührensatzes nach Ermessen festzusetzen ist. § 45a Tarif nach Zeitaufwand 21 Beim Tarif nach Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz Fr. 220.- bis Fr. 250.-. §
46 21 Soweit für das Honorar der Streitwert massgebend ist, kommen für die Berechnung des Streitwertes die Art. 21-25 der Zivilprozessordnung 3 zur Anwendung. Bei Widerklagen wird deren Betrag mit jenem der Klage zusammengerechnet. §
47 Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich das Honorar ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen. §
48 Fällt das Verfahren vorzeitig dahin, wie bei Prozessabstand, Vergleich usw., werden je nach seinem Stand 30 bis 100 Prozent der ordentlichen Anwaltsgebühr und allfälliger Zuschläge berechnet. Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandates vor Schluss des Verfahrens.
§
49 Wenn die Bemühungen des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht bedeutend sind, hat eine Herabsetzung der Gebühr einzutreten. §
50 Der Anwalt hat über seine Gebühren und Auslagen den Gerichten in jeder Instanz gemäss den Paragraphen 51 und folgenden Rechnung zu stellen, ebenso seinem Auftraggeber auf dessen Verlangen. Im mündlichen Verfahren ist die Kostennote bei der Schlussverhandlung bekanntzugeben; in den schriftlichen Verfahren hat der Vorsitzende des urteilenden Gerichts jeweils nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels beziehungsweise nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens den Anwalt zur Einreichung seiner Kostennote aufzufordern. Unterlässt der Anwalt die Einreichung seiner Kostennote, wird die Kostenvergütung an die Gegenpartei nach richterlichem Ermessen festgesetzt. §
51 Das Gericht bestimmt im Urteil, welche Anwaltskosten die unterliegende Partei der obsiegenden zu vergüten hat. Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote gegenüber der eigenen Partei erfolgt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlich bestellten Pflichtverteidigung. 21 ... §
52 Der Kanton vergütet das ordentliche Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-, die Auslagen und die Mehrwertsteuer: 1. dem im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bestellten Rechtsbeistand, wenn seine Klientschaft kostenpflichtig ist; 2. dem Rechtsbeistand der obsiegenden Partei, wenn die Gegenpartei ebenfalls durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten wird oder aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann; 3. wenn nach Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Klageeinreichung verzichtet wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei auf den Staat über. Dauert ein Verfahren länger als ein Jahr, kann die Verhörrichterin oder der Verhörrichter bis zur Anklageerhebung oder das Gerichtspräsidium dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Gesuch hin die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses bewilligen. § 52a Pflichtverteidigung 21 Die Anwaltskosten der amtlich bestellten Pflichtverteidigung werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-. Dauert ein Verfahren länger als ein Jahr, kann die Verhörrichterin oder der Verhörrichter bis zur Anklageerhebung oder das Gerichtspräsidium dem Pflichtverteidiger auf Gesuch hin die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses bewilligen. b) Honorar §
53 21 1. erste oder einzige Instanz Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr bei einem Streitwert: Fr. 200.- bis Fr. 800.- bis Fr. 1300.- bis Fr. 2000.- bis
Fr. 4000.- bis Fr. 6500.- bis Fr. 10’000.- bis Fr. 15’000.- bis 2 bis 4 Prozent des Streitwertes; In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1500.- bis Fr. 8000.-; werden güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 40’000.- geltend gemacht, sind die höheren Ansätze von Abs. 1 anzuwenden. In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1000.- bis Fr. 6000.-. In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1000.- bis Fr. 6000.-. Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsänderung handelt, beträgt die Anwaltsgebühr 30 bis 70 Prozent der ordentlichen Gebühr. §
54 21 Im Appellationsverfahren beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 20 bis 60 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.-. §
55 21 Im Beschwerdeverfahren vor der Kassationsabteilung des Obergerichts gemäss den Art. 247 ff. der Zivilprozessordnung
3 höheren Ansätze gemäss § 53 Abs. 1. §
56 21 In allen übrigen Verfahren, insbesondere in den Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium gemäss Art. 13 des Gerichtsgesetzes 2 und im Rekursverfahren gemäss den Art. 245 ff. der Zivilprozessordnung 3 beträgt die Anwaltsgebühr nach den Grundsätzen von § 44 zwischen Fr. 400.- und Fr. 4000.-; bei einem Streitwert über Fr. 40’000.- sind die Ansätze gemäss § 53 Abs. 1 anwendbar. §
57 In Strafsachen beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr: im Untersuchungsverfahren nach Zeitaufwand im Verfahren vor der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts Fr. 500.- bis im Verfahren vor der Grossen Kammer des Kantonsgerichts Fr. 500.- bis im Verfahren vor dem Obergericht als Appellationsinstanz Fr. 500.- bis in den übrigen Verfahren Fr. 500.- bis 21 Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebührentarif ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach dem Tarif für den Zeitaufwand zu bemessen. ... §
58 21
Bei vermögensrechtlichen Klagen vor dem Verwaltungsgericht berechnet sich die Anwaltsgebühr nach § 53. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 4000.-. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtspräsidium beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 2000.-. Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebührentarif ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach dem Tarif für den Zeitaufwand zu bemessen. §
59 21 Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 4000.-. §
60 21 In den Verfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 7 Instanz die Ansätze gemäss § 53, soweit die Anwaltsgebühren nicht durch Bundesrecht bestimmt sind. § 60a Verfahren vor dem Versicherungsgericht Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht beträgt die Anwaltsgebühr Fr. 400.- bis Fr. 4000.-. Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und dem anwendbaren Gebührentarif ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach dem Tarif für den Zeitaufwand zu bemessen. c) Zuschläge §
61 1. allgemeine Zuschläge Die ordentliche Anwaltsgebühr wird bei sämtlichen Verfahren, unter dem Vorbehalt der Strafverfahren (§ 63), wie folgt erhöht: 1. um je 10 bis 25 Prozent, wenn mehr als zwei Verhandlungen erforderlich sind (vorsorgliche Beweisaufnahme, Augenschein, Zeugenanhörung, Instruktionsverhandlung, Schlussvortrag usw.); 2. um je 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugenfragen; 3. um 10 bis 25 Prozent, wenn bei Streitverkündungen und Interventionen der Dritte sich am Prozess beteiligt; 4. um je 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern. 15 Diese Zuschläge sind vom Gericht nicht zu bewilligen, wenn es sich um offensichtlich überflüssige Weiterungen handelt. §
62 21 Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Verfahrens, wie Reisen zur Besichtigung des Streitgegenstandes, kann zur ordentlichen Anwaltsgebühr ein Zuschlag von Fr. 150.- bis Fr. 700.- für den halben Tag berechnet werden; beim Tarif nach Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz Fr. 220.- bis Fr. 250.-. §
63 In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsgebühr bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht. Wird im Strafurteil gleichzeitig auch der Zivilanspruch erledigt, hat der Anwalt neben der ordentlichen Anwaltsgebühr Anspruch auf 10 bis 40 Prozent der in § 53 festgesetzten Gebühr. d) Auslagen §
64 Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. 21 Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
Bei Benützung des Privatfahrzeuges haben die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 54 des Entschädigungsgesetzes 9 . 21 §
65 21 Kopien von Akten, die zur Prozessführung, Instruktion, Aktenauflage und Akteneinsicht dienen und von denen die Anwältin oder der Anwalt kein Doppel vom Gericht oder von der Gegenpartei erhält, sind mit Fr. 1.30 für jede Seite zu vergüten. § 65a Mehrwertsteuer 21 Die Anwältin oder der Anwalt haben Anspruch auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer. IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
66 Diese Verordnung ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Streitsachen anzuwenden. Für das in einer Instanz abgeschlossene Verfahren gelten noch die bisherigen Bestimmungen; massgebend ist das Datum des Entscheides. §
67 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Erlasse und Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. die Verordnung vom 28. Dezember 1957 über Gebühren und Entschädigungen in Zivilprozessen; 2. die Verordnung vom 7. Juli 1920 über Berechnung und Einzug der Kosten im Strafprozessverfahren und bei amtlicher Leichenschau. §
68 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 10 in Kraft. Endnoten 1 A 1977, 35, 355 2 NG 261.1 3 NG 262.1 4 NG 263.1 5 NG 265.1 6 NG 265.2 7 SR 281.1 8 SR 220 9 NG 161.3 10 NG 151.1 (heute aufgehoben) 11 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 29. Oktober 1986, A 1986, 1483; 1987, 39; in Kraft seit 1. Januar 1987 12 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 11. Januar 1989, A 1989, 97, 378 13 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 11. Januar 1989, A 1989, 97, 378; in Kraft seit 1. April 1989 14 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. September 1989, A 1989, 1193, 1498 15 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 17. April 1990, A 1990, 671, 1211 16 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 4. Juli 1990, A 1990, 1283; in Kraft seit 1. Juli 1990 17 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 781, 1268; in Kraft seit 24. April 1994 18 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juli 1996, A 1996, 1457, 1930
19 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 1. Januar 2002 20 NG 265.5 21 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Juni 2008, A 2008, 1355, 1845; in Kraft seit 1. Oktober 2008
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