REGLEMENT über den Schulmedizinischen Dienst
                            REGLEMENT  über den Schulmedizinischen Dienst  (vom 6.  April  2011  1  ; Stand am 1.  August  2018)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  29g der Verordnung vom 22.  April  1998 zum Schulge  -  setz (Schulverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement regelt für die Volksschule und die ersten drei Klassen  des Gymnasiums an der Kantonalen Mittelschule Uri die Organisation und  Durchführung des Schulmedizinischen Dienstes, die Aufgaben der Schul  -  medizinischen Kommission und die Entschädigung der Schulärztinnen und  Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte und weiterer  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 2 Schulmedizinische Kommission
                            1  Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission mit fünf bis  sieben Mitgliedern. Die Schulmedizinische Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den  Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestimmt Form und Inhalt der offiziellen Formulare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erzie  -  hungsrats mit den Ergebnissen der obligatorischen Untersuchungen  erstellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen  und Schüler vorschlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  April  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden, Schulärztinnen  und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  organisiert bei Bedarf eine Zusammenkunft der Schulärztinnen und  Schulärzte oder der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  organisiert die Weiterbildung der Personen für die Schulzahnpflegein  -  struktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schul  -  medizinischen Kommission Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schulrat
                            1  Der Schulrat sorgt für eine zweckmässige Organisation des Schulmedizini  -  schen Dienstes an der einzelnen Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt sicher, dass bei allen Schülerinnen und Schülern die obligatori  -  schen Untersuchungen durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann einzelne Aufgaben der Schulleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BEREICH SCHULARZT
Artikel 4 Schulärztin oder Schularzt
                            1  Der Schulrat schliesst mit mindestens einer Ärztin oder einem Arzt einen  Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes  ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfü  -  gung gestellte Vertragsvorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vertrag kann nur mit Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden, die  im Kanton Uri praktizieren und über eine gültige Berufsausübungsbewilli  -  gung gemäss Artikel  19 des Gesundheitsgesetzes  3   verfügen. Über  Ausnahmen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen des Vertrags nach Absatz  1 hat die Schulärztin oder der  Schularzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die obligatorischen Reihenuntersuchungen durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Schulrat und das Amt für Volksschulen mit dem entsprechenden  Formular über die Ergebnisse der obligatorischen Reihenuntersu  -  chungen zu informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Impfungen gemäss Artikel  8 durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Falle von ansteckenden Krankheiten entsprechende Massnahmen  auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes durchzu  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulärztinnen und Schulärzte haben einen Einführungskurs zu besu  -  chen und sich regelmässig weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulärztin oder der Schularzt ist administrativ dem Schulrat oder dort,  wo dieser das bestimmt hat, der Schulleitung unterstellt. Fachlich ist sie  oder er der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Obligatorische Reihenuntersuchungen
                            a) Zeitpunkt  Die obligatorischen Reihenuntersuchungen werden durchgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kindergarten, bei Zweijahreskindergärten im 2. Kindergartenjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der 4. Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 8. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Inhalt
                            1  Die obligatorischen Reihenuntersuchungen umfassen die auf dem Schul  -  ärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte und die Kontrolle des  Impfstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis ist jeweils auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt fest  -  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 c) Durchführungsort
                            1  Die obligatorischen Reihenuntersuchungen können vor Ort oder in der  Arztpraxis durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Ist  dies nicht möglich, so muss die Untersuchung in der Arztpraxis stattfinden.  Die Schulärztin oder der Schularzt entscheidet, ob die vorhandenen Räum  -  lichkeiten geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Impfungen
                            Im Rahmen der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden mit dem  Einverständnis der Erziehungsberechtigten die empfohlenen Impfungen  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen und Schüler
                            1  Die Schulleitung meldet Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland  zuziehen und neu in die Schule eintreten, umgehend bei der Schulärztin  oder beim Schularzt für eine Erstuntersuchung an.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstuntersuchung umfasst die auf dem Schulärztlichen Untersu  -  chungsblatt aufgeführten Punkte sowie die Kontrolle des Impfstatus. Die  Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann weitere Untersuchungen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Information
                            1  Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die  Erziehungsberechtigten über die obligatorischen Reihenuntersuchungen  und die Impfungen rechtzeitig informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulmedizinische Kommission stellt entsprechende Unterlagen zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Ansteckende Krankheiten
                            Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ordnet im Falle von ansteckenden  Krankheiten die notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: BEREICH SCHULZAHNARZT
Artikel 12 Obligatorische Untersuchungen
                            a) Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro  Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat bestimmt den Zeitpunkt der obligatorischen Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 b) Art
                            Der Schulrat bestimmt die Art der obligatorischen Untersuchung (Reihen  -  untersuchung oder Einzeluntersuchung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 c) Inhalt
                            1  Die obligatorischen Untersuchungen umfassen die auf dem Schulzahn  -  ärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis ist jeweils zusammen mit einer allfälligen Behandlungsemp  -  fehlung und einem Kostenvoranschlag auf dem Schulzahnärztlichen Unter  -  suchungsblatt festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss ERB vom 1.  Juni  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB  vom 13.  Juli  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten
                            1  Die Erziehungsberechtigten können anstelle einer Reihenuntersuchung  eine Einzeluntersuchung durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden  Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilli  -  gung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erziehungsberechtigten haben die Differenz zu den höheren Kosten  selbst zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die obligatorische Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztli  -  chen Behandlung durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Behandlungskosten
                            Die Kosten für eine allfällige Behandlung sind durch die Erziehungsberech  -  tigten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Vorbeugende Massnahmen
                            1  Schülerinnen und Schüler sind während dem Kindergarten und der  Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege anzuleiten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen können dazu besonders ausgebildete Personen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: ENTSCHÄDIGUNGSGRUNDLAGEN UND ANSÄTZE
Artikel 18 Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte
                            1  Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für die obligatorischen Reihen  -  untersuchungen wie folgt entschädigt  6  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tarife gemäss TARMED:  –  Kindergarten:Fr. 67.00;  –  4. Klasse:Fr. 50.00;  –  2. Oberstufe:Fr. 48.00;  –  schriftliche Mitteilung an Eltern:Fr. 16.00;  –  Impfempfehlungen: Fr. 8.00 pro Schülerin und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss ERB vom 1.  Juni  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB  vom 13.  Juli  2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss ERB vom 25.  April  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018 (AB  vom 25.  April  2018).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Grundpauschale pro Jahr und Schulgemeinde von Fr. 200.00, wenn  sich die Praxis am selben Ort wie die Schule befindet, oder von  Fr.  300.00 in allen übrigen Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bericht an den Schulrat:Fr. 1.00 pro Schülerin und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen ausserhalb der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden  wie folgt entschädigt (Tarife gemäss TARMED)  7  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schriftliche oder telefonische Auskünfte:erste 5 Min. Fr. 16.00; weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Min. Fr. 16.00;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zeitaufwendigere Beanspruchungen: erste 5 Min. Fr. 30.00; weitere 5  Min. Fr. 16.00; letzte 5 Min. Fr. 8.00.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den Entschädigungen nach TARMED-Tarifpositionen gelangt der für  die Krankenversicherer jeweils geltende Taxpunktwert zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte
                            Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte richtet sich  nach dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft. Dabei gelangen  folgende Tarife zur Anwendung  8  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reihenuntersuchung mit Kostenvoranschlag:pro Kind Fr. 33.10;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einzeluntersuchung mit Kostenvoranschlag: pro Kind Fr. 48.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Entschädigung der Personen
                            für die Schulzahnpflegeinstruktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Personen für Schulzahnpflegeinstruktion beträgt  pro Lektion à 45 Minuten inkl. 13. Monatslohn und Ferienentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Franken.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ansatz entspricht dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100  Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993. Der Ansatz wird jährlich so der Teuerung angepasst, wie der Regie  -  rungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss ERB vom 25.  April  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018 (AB  vom 25.  April  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss ERB vom 25.  April  2018; in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2018 (AB  vom 11.  Mai  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss ERB vom 22.  April  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2015 (AB  vom 8.  Mai  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 21 Inkrafttreten
                            Das Reglement tritt am 1.  Januar  2012 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrats  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Peter Horat  7