REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz
                            REGLEMENT  zum Planungs- und Baugesetz  (RPBG)  (vom 6.  Dezember  2011  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  beschliesst:  gestützt auf Artikel  124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010  (PBG)  2  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND
Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht das PBG, soweit nicht besondere Reglemente diese Aufgabe übernehmen. 1a. Kapitel: 3 NUTZUNGSPLANUNG
Artikel 1a Rechtswirkung digitaler Daten
                            Den bei der Genehmigung der Nutzungspläne und Sondernutzungspläne  vorliegenden digitalen Daten kommt Rechtswirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1b Öffentliche Auflage
                            1  Nutzungspläne und Sondernutzungspläne sind an einer von der  Gemeinde bezeichneten Stelle und im amtlichen Publikationsorgan gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 der kantonalen Geoinformationsverordnung2 öffentlich aufzu -
                            legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bekanntgabe der öffentlichen Auflage erfolgt im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt gemäss RRB vom 7.  November  2017; in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 17.  November  2017).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN
Artikel 2 Verbindlichkeit der IVHB
                            1  Der Regierungsrat erklärt für den Kanton Uri den Beitritt zur Interkanto  -  nalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begriffe und Messweisen, wie sie in der IVHB und in diesem Regle  -  ment festgelegt sind, sind im Planungs- und Baurecht des Kantons und der  Gemeinden verbindlich. Davon ausgenommen ist der Begriff der Nutzungs  -  ziffer. An dessen Stelle können die Gemeinden ein anderes Nutzungsmass  beibehalten oder einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begriffe, Messweisen und die damit verbundenen Masse, wie sie sich  aus der IVHB und dem vorliegenden Reglement ergeben, sind im Anhang  zu diesem Reglement enthalten. Der Anhang ist Bestandteil des Regle  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: GEWÄSSERRAUMZONE
Artikel 3 Planerische Massnahmen
                            1  Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der  oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In  jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG  gegenüber Fliessgewässern (Art.  91) und gegenüber dem Seeufer (Art.  94)  vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Nutzung der Gewässerraumzone
                            1  Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel  91 oder 94 PBG  unterschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion  4  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert,  ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Baudirektion für Ausnahmen gegenüber Fliessgewässern, Justizdirektion für solche ge  -  genüber dem Seeufer; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Fehlender Gewässerraum
                            Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestim  -  mungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: GRENZ- UND GEBÄUDEABSTÄNDE
                            1.  Abschnitt:  Grenzabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Grundabstand
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt  er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der Kernzone  4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weilerzone  4 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen  5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen  6 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in Wohn- und Gewerbezonen  5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in Gewerbe- und Industriezonen  Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an die  Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt der  Grundabstand 6 m.  5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  in den übrigen Zonen  5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für geringfügige Anlagen  Als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder  öffentliche noch private Interessen merklich berühren.  1 m  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 b) Mehrlängenzuschlag
                            1  Überschreitet die Gebäudelänge 20  m, erhöht sich der Grenzabstand für  jeden zusätzlichen Meter um 30  cm, höchstens aber um insgesamt 3  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber  öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen  oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Absatz 3 PBG
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 c) Mehrhöhenzuschlag
                            1  Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach  der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der  Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum  Grenzabstand zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für  bestimmte Zonen aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verminderter Grenzabstand
                            a) bei An-, Klein- und Kleinstbauten  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der  Grenzabstand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für An- und Kleinbauten  3,5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Kleinstbauten  1 m
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) bei unterirdischen Bauten
                            Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der  Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 c) bei Unterniveaubauten
                            Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der  Grenzabstand für Unterniveaubauten 3,5  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 d) bei vorspringenden Gebäudeteilen
                            1  Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten,  kann die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen ange  -  messenen Grenzabstand verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 e) durch private Vereinbarung
                            Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde  herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwie  -  genden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gebäudeabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Grundsatz
                            1  Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so  gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Abstand zu bestehenden Bauten
                            1  Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach  diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der  der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach diesem  Reglement entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann  die Baubehörde diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung
                            Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde  herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwie  -  genden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Brandschutznormen
                            Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien  sind in jedem Fall einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Hinweis auf das kantonale Recht
                            1  Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen  Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  91ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand  ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel  73 des  Einführungsgesetzes zum ZGB  8   bleibt in jedem Fall vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Absatz 2 PBG
                            8   EG/ZBG; RB 9.2111  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aussendämmungen
                            Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den  Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine  ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: KANTONSBEITRÄGE
Artikel 20 Grundsatz
                            An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen  leistet der Kanton den Gemeinden 70  Prozent der Planungskosten, die  aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Anrechenbare Planungskosten
                            a) Nettokosten  Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde  verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 b) Qualifikation
                            1  Beiträge werden nur an Lohn- und Honorarkosten für Arbeiten gewährt,  die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis  oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 c) Lohn-, Honorarkosten
                            1  Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stun  -  denansätze des Zeittarifs nach der Ordnung der Koordinationskonferenz der  Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) aner  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über  die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen  Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 1 PBG
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Verfahren
                            a) Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bevor die Planungsarbeiten aufgenommen werden, ist bei der Justizdirek  -  tion ein Beitragsgesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Arbeitsprogramm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Kostenvoranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Begründung über das Ausmass der Planungskosten, die aufgrund  des kantonalen Richtplans erforderlich werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 b) Beitragsverfügung
                            Gestützt auf das Gesuch und im Rahmen der bewilligten Kredite  entscheidet die zuständige Instanz über den Kantonsbeitrag, und zwar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Amt für Raumentwicklung über Beiträge bis 50  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Justizdirektion über Beiträge bis 100  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Regierungsrat über Beiträge über 100  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 c) Auszahlung
                            1  Der Beitrag wird entsprechend dem Planungsfortschritt und im Rahmen  der bewilligten Kredite ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge bis 50  000 Franken können sofort und gesamthaft ausbezahlt  werden, sofern die erforderlichen Kredite bewilligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Juni  2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  Anhang:  –  Begriffe, Messweisen und zulässige Masse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Begriffe, Messweisen und zulässige Masse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Massgebendes Terrain  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.  Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr  festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung  auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen  kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilli  -  gungsverfahren abweichend festgelegt werden.  Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch  ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel,  kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den  konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer  1.1 hievor verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Gebäude  Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder  Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Kleinbauten  Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zuläs  -  sigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen  Kleinbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m  2  , eine Fassadenhöhe  von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1  Kleinstbauten  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, sind  Kleinstbauten Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m  2   beträgt und  im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Anbauten  Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, über  -  schreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten  nur Nebennutzflächen.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen  Anbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m  2  , eine Fassadenhöhe von  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. Sie  dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Unterirdische Bauten  Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung  sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden  respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Unterniveaubauten  Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass  über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinaus  -  ragen.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen  Unterniveaubauten im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens  1,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain  hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Fassadenflucht  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten  Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massge  -  benden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden  nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Fassadenlinie  Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massge  -  bendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Projizierte Fassadenlinie  Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die  Ebene der amtlichen Vermessung.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  Vorspringende Gebäudeteile  Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für  die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der  Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise  den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht  überschreiten.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten als  vorspringende Gebäudeteile:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebäudeteile, wenn sie höchsten 1 m tief und 2 m breit sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um  1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Rückspringende Gebäudeteile  Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückver  -  setzt.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten  Gebäudeteile als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie  höchstens 1 m tief und 2 m breit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Längenbegriffe, Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Gebäudelänge  Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Gebäudebreite  Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Höhenbegriffe, Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  Gesamthöhe  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten  Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten  auf dem massgebenden Terrain.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt,dürfen tech  -  nisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die  zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben  Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalte  -  verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Fassadenhöhe  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt  -  linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der  dazugehörigen Fassadenlinie.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen  technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die  zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben  Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalte  -  verordnung (LRV; SR  814.318.142.1  ), vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3  Kniestockhöhe  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des  Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die  Kniestockhöhe höchstens 0,8 m.Für asymmetrische Giebeldächer und für  Pultdächer gilt Ziffer  6.3 hienach.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Lichte Höhe  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des  fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage,  wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt  wird.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die  lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2,30 m. In Räumen mit  Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche einge  -  halten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5  Geschosshöhe  Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem  Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1  Vollgeschosse  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach-  und Attikageschosse.  Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe  oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden  Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2  Untergeschosse  Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen  Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum  zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen  Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1,5  m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinaus  -  ragen.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3  Dachgeschosse  Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige  Mass nicht überschreiten.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, richtet sich  die zulässige Kniestockhöhe nach Ziffer  5.3 hievor. Bei asymmetrischen  Giebeldächern oder bei Pultdächern, die nach Gemeinderecht zulässig sind,  beträgt die kleine Kniestockhöhe 0,8 m und die grosse 2,30 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4  Attikageschosse  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche  Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen  Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes  Mass zurückversetzt sein.  Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, muss das  Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem  darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1  Grenzabstand  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassaden  -  linie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2  Gebäudeabstand  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa  -  denlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3  Baulinien  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung  bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen  Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4  Baubereich  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von  Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren fest  -  gelegt wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5  23