GESETZ über Fuss- und Wanderwege (50.1161)
CH - UR

GESETZ über Fuss- und Wanderwege

GESETZ über Fuss- und Wanderwege (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz; KFWG) (vom 27. September 1998 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 4, 5, 6 und 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege 2 sowie Artikel 24 Buchstabe b und 90 Absatz 1 der Kantons - verfassung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 4 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz vollzieht die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wander - wege und regelt die Bikewege.
2 Es regelt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammenhängender Fuss-, Wander- und Bikewegnetze im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus. Die Interessen der Land-, Alp- und Forstwirtschaft sind einzube - ziehen.

Artikel 2 Begriff des Fussweges

1 Fusswege sind Verkehrsverbindungen für Fussgängerinnen und Fuss - gänger, die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegen.
2 Sie erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffent - liche Einrichtungen, Erholungsanlagen, Einkaufsläden, verschiedene Gemeindeteile sowie Nachbargemeinden.
1 AB vom 21. August 1998
2 SR 704
3 RB 1.1101
4 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019). 1

Artikel 3 Begriff des Wanderweges

1 Wanderwege sind Fusswegverbindungen, die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegen und vorwiegend der Erholung und dem Tourismus dienen.
2 Wanderwege, die innerhalb des Siedlungsgebietes verlaufen, gelten für diesen Bereich als Fusswege.
3 Hauptwanderwege erschliessen interkantonale Verbindungen, nationale und kantonale Wanderrouten in besonders schönen Gebieten, historisch und kulturell besonders bedeutsame Stätten sowie Uferzonen mit bedeu - tenden touristischen Anlagen.
4 Nebenwanderwege sind andere Wanderverbindungen von regionaler oder lokaler Bedeutung.

Artikel 3a 5 Begriff des Bikewegs

1 Bikewege sind für das Biken geeignete Verbindungen, die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets liegen und vorwiegend der Freizeitaktivität und dem Tourismus dienen.
2 Für Bikewege, die auf öffentlichen Strassen oder Radwegen verlaufen, gilt das Strassengesetz 6 .
3 Hauptbikewege erschliessen bzw. verbinden grössere Gebiete, die sich durch ihre besondere natürliche Schönheit und touristische Attraktivität auszeichnen.
4 Alle übrigen Bikewege sind Nebenbikewege.
2. Abschnitt: Planung

Artikel 4 Zuständigkeit

1 Jede Einwohnergemeinde erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Fusswegnetze innerhalb ihres Gemeindegebietes.
2 Die kantonale Fachstelle 7 erstellt einen Plan über die bestehenden und vorgesehenen Haupt- und Nebenwanderwegnetze sowie Haupt- und Nebenbikewegnetze. Die Planung des Nebenwanderwegnetzes und des
5 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
6 RB 50.1111
7 Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
2
Nebenbikewegnetzes hat im Einverständnis mit den Gemeinden zu erfolgen. 8
3 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.
4 Der Kanton sorgt für die geeignete Publikation der Wegnetze. 9

Artikel 5 10 Grundsätze für die Planung

1 Die Linienführung und die Netzdichte der Wege sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Bedeutung für die Bevölkerung, den Tourismus und die Land-, Alp- und Forstwirtschaft festzulegen; Wander- und Bikewege sollen möglichst abseits der Strassen verlaufen.
2 Die freie Begehbarkeit der Wanderwege und die freie Befahrbarkeit der Bikewege ist sicherzustellen. Nötigenfalls sind rechtliche Massnahmen zu ergreifen.

Artikel 6 Koordination

1 Die Planungsbehörden arbeiten zusammen und stimmen die Wege aufein - ander ab.
2 Sie koordinieren die Fuss-, Wander- und Bikewegnetze mit raumwirk - samen Tätigkeiten der Gemeinden, des Kantons, der Nachbarkantone und des Bunds. 11
3 Können sich die Planungsbehörden über die Klassifizierung eines Wegs oder über dessen Lage und Zusammenschluss nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat endgültig. 12
8 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
9 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
10 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
11 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
12 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019). 3

Artikel 7 Rechtswirkung und Änderung

1 Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. 13
2 Genehmigte Pläne sind behördenverbindlich.
3 Die Fuss-, Wander- und Bikewegpläne sind in der Regel alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. 14
3. Abschnitt: Anlage, Unterhalt und Kennzeichnung

Artikel 8 Zuständigkeit

1 Die Fusswege, Nebenwanderwege und Nebenbikewege sind durch die Einwohnergemeinden, die Hauptwanderwege und Hauptbikewege durch den Kanton anzulegen, zu unterhalten und zu kennzeichnen, soweit diese Aufgaben nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Rechtsverhält - nisse einem anderen Gemeinwesen oder einer bestimmten Person zugewiesen sind. 15
2 Das zuständige Gemeinwesen kann diese Aufgaben unter seiner Aufsicht ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Artikel 9 16 Verfahren

Das Verfahren für die Anlage und den Ausbau der Fusswege, Nebenwan - derwege und Nebenbikewege richtet sich nach dem Baubewilligungsver - fahren gemäss Planungs- und Baugesetz 17 , dasjenige für Hauptwander - wege und Hauptbikewege nach dem Plangenehmigungsverfahren gemäss Strassengesetz 18 .
13 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
14 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
15 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
16 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
17 RB 40.1111
18 RB 50.1111
4

Artikel 10 19 Grundsätze für die Anlage und den Unterhalt

1 Fuss-, Wander- und Bikewege sollen möglichst frei und gefahrlos begangen und befahren werden können.
2 Grundsätzlich stehen Wanderwege für das Biken und Bikewege für das Wandern zur Verfügung. Bei übergeordneten Schutz- oder Nutzungsinter - essen kann die Mitbenützung von Wanderwegen für das Biken beziehungs - weise die Mitbenützung von Bikewegen für das Wandern eingeschränkt oder verboten werden.
3 Die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer nehmen aufeinander Rück - sicht. Sofern notwendig, sind Wander- und Bikewege getrennt zu führen.
4 Wander- und Bikewege sollen keine grösseren Wegstrecken mit bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbelägen aufweisen.

Artikel 11 20 Grundsätze für die Kennzeichnung

Wander- bzw. Bikewege sind entsprechend den Richtlinien des Bunds und den Weisungen der kantonalen Fachstelle 21 zu markieren.

Artikel 12 Ersatz

1 Müssen Fuss-, Wander- oder Bikewege, die in genehmigten Plänen enthalten sind, ganz oder teilweise aufgehoben werden, hat die verursa - chende Person, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für ange - messenen Realersatz zu sorgen. 22
2 Ist ein Realersatz nicht möglich, hat die verursachende Person dem für die Anlage zuständigen Gemeinwesen eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten.
3 Die Ersatzabgabe muss für die Anlage und den Unterhalt von Fuss-, Wander- und Bikewegen verwendet werden. 23
19 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
20 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
21 Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
22 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
23 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019). 5
4. Abschnitt: Rechtsverhältnis der Wege

Artikel 13 24 Weghoheit

1 Der Kanton übt die Weghoheit über die Hauptwanderwege und die Haupt - bikewege aus.
2 Der Einwohnergemeinde steht die Weghoheit über die Fuss-, Neben - wander- und Nebenbikewege, die auf ihrem Gebiet liegen, zu.
3 Die aus der Weghoheit fliessenden Befugnisse richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Strassengesetzes 25 .

Artikel 14 26 Verschiedene Strassenfunktionen

1 Erfüllt ein Strassen- bzw. Wegstück gleichzeitig verschiedene Funktionen, richtet sich dessen Rechtslage nach seiner Hauptfunktion.
2 Die übrigen Funktionen dieses Strassen- bzw. Wegstücks sind ange - messen mitzuberücksichtigen.
5. Abschnitt: Finanzordnung

Artikel 15 27 Kostenpflicht und Kostenbeteiligung

1 Jedes Gemeinwesen übernimmt die Kosten der Planung, für die es zuständig ist.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten der Anlage, des Unterhalts und der Kennzeichnung der Hauptwanderwege und der Hauptbikewege, die Einwohnergemeinden jene der Nebenwanderwege und der Fusswege und der Nebenbikewege, die auf ihrem Gemeindegebiet liegen.
3 Im Rahmen der bewilligten Kredite leistet der Kanton den Einwohnerge - meinden für die Anlage, den Unterhalt und die Kennzeichnung von Neben - wanderwegen und Nebenbikewegen Beiträge bis zu 40 Prozent der anre - chenbaren Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Regle - ment.
4 Der Kanton übernimmt die Kosten für die geeignete Publikation der Urner Wanderweg- und Bikewegnetze.
24 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
25 RB 50.1111
26 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
27 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
6
6. Abschnitt: Organisation

Artikel 16 28 Zuständige Direktion

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären, vollzieht die zuständige Direktion 29 die Vorschriften über die Fuss-, Wander- und Bikeweggesetzgebung.

Artikel 17 Kantonale Fachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle 30 .
2 Diese erfüllt die Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege 31 oder dieses Gesetz ausdrücklich übertragen. Sie ist die Verbindungsstelle zum zuständigen Bundesamt 32 und zu den Einwohnerge - meinden.
3 Sie unterstützt die Tätigkeiten der Einwohnergemeinden durch fachliche Beratung. 6a. Abschnitt: 33 Verkehrsbeschränkungen auf Bikewegen

Artikel 17a Verkehrsbeschränkungen

1 Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für Hauptwanderwege und Hauptbikewege ist Sache des Kantons.
2 Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen für Nebenwanderwege und Nebenbikewege ist Sache der Gemeinden.
3 Beabsichtigte Verkehrsbeschränkungen auf Nebenwanderwegen und Nebenbikewegen sind der zuständigen Direktion zur Vorprüfung einzurei - chen.
4 Die Vorprüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei.
5 Das Verfahren zum Erlass, der Änderung oder Aufhebung von Verkehrs - beschränkungen bzw. die entsprechende Signalisation richtet sich sinnge -
28 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
29 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
30 Amt für Raumplanung; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322)
31 SR 704704.1
32 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
33 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019). 7
mäss nach den Artikeln 17 Absatz 2 und Artikel 18 bis 21 der Verordnung über den Strassenverkehr 34 .
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 18 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind zur Einsprache und Beschwerde berechtigt:
a) die betroffenen Privaten und Körperschaften;
b) die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist und
c) die gemäss Bundesrecht anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung 35 .
2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 36 .

Artikel 19 Frist für die Erstellung der Pläne

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 innert zwei Jahren erstellt sind. Übergangsrecht Bis die Pläne nach Artikel 4 erstellt sind, gilt die Urner Wanderkarte (Ausga - be 1989) als behördenverbindlicher Fuss- und Wanderwegplan gemäss Arti - kel 7.

Artikel 19a 37 Frist für Bikepläne

Der Kanton und die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 innert zwei Jahren erstellt sind.

Artikel 20 Änderung bisherigen Rechts

...
38
34 RB 50.1311
35 SR 704.5)
36 RB 2.2345
37 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 11. Oktober 2019).
38 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
8

Artikel 21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 39 . Im Namen des Volkes Der Landammann: Peter Mattli Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
39 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1999 (AB vom 14. Mai 1999) 9
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