REGLEMENT über die Justizverwaltung
                            REGLEMENT  über die Justizverwaltung  (vom 28.  November  2019  1  ; Stand am 1.  Mai  2022)  Das Obergericht des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  8c des Gesetzes vom 17.  Mai  1992 über die Organi  -  sation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG])  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Behörden
                            Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufsichtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufsichtskommission
                            Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und  Abstimmung richten sich nach dem GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 3 Verwaltungskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertre  -  tung und drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Dezember  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April  2022).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören  der Aufsichtskommission an und werden von dieser gewählt. Das fünfte  Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landgerichtspräsidium I Uri wirkt in Angelegenheiten, die das  Personal anderer richterlicher Behörden als das Landgericht oder Landge  -  richtspräsidium Uri betreffen, nicht mit. In diesen Fällen ist die Kommission  durch ein weiteres Mitglied aus der Aufsichtskommission zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Anhörungsrecht
                            1  Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht  oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 5 c) Beschlussfähigkeit
                            Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel  80 Absatz  1  der Kantonsverfassung  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 d) Abstimmung
                            Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende  oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständigkeiten
                            a) Aufsichtskommission  Die Aufsichtskommission nimmt im Rahmen der Justizverwaltung alle  Aufgaben wahr, deren Erledigung einer Verfügung bedarf, und die nicht  einer anderen Behörde übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 b) Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der rich  -  terlichen Behörden. Mit Ausnahme des Personalrechts nimmt sie alle  Aufgaben wahr, deren Erledigung nicht einer Verfügung bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgehoben durch OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB  vom 29.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechnungswesen:  1.  Verabschiedung Budget, Rechnung und Finanzplan zuhanden  des Landrates;  2.  Aufsicht über die Führung der Gerichtsbuchhaltung;  3.  Aufsicht über die Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personalwesen:  1.  Gewinnung, Führung, Förderung und Entwicklung des Personals;  2.  Anstellung des Personals für das Obergericht und die übrigen  richterlichen Behörden im Sinne von Art.  8b Abs.  1 GOG;  3.  Erlass personalrechtlicher Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Infrastruktur (Mobiliar, Büromaterial, Arbeitsinstrumente):  1.  Bedarfsabklärungen und -kontrolle;  2.  Koordination Anschaffungen;  3.  Koordination Unterhalt/Reparaturen;  4.  Verantwortlichkeit Sicherheitsfragen;  5.  Verwaltung Gerichtsbibliothek;  6.  Verwaltung Gerichtsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Informatik (Hardware/Software):  1.  Bedarfsabklärungen und -kontrolle;  2.  Projektmanagement und Controlling;  3.  Anschaffung / Unterhalt / Reparaturen;  4.  Verantwortlichkeit Geschäftsverwaltungsprogramm;  5.  Verantwortlichkeit IT-Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Diverses:  1.  Verantwortlichkeit Webauftritt Gerichte;  2.  Erstellung von Statistiken.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April  2022).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 8 Personalrechtliche Verfügungen
                            1  Die Zuständigkeit des oder der Vorsitzenden und der Verwaltungskom  -  mission zum Erlass personalrechtlicher Verfügungen richtet sich sinnge  -  mäss nach der Personalverordnung  9   und dem Personalreglement  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit in diesen Erlassen der Regierungsrat als zuständig erklärt wird, ist  es im Bereich der Justizverwaltung die Verwaltungskommission andernfalls  der oder die Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Administrative Leiterin oder Administrativer Leiter
                            1  Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle  der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle  richterlichen Behörden wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit bera  -  tender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskom  -  mission vor und setzt deren Beschlüsse um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission. Das Landgerichtspräsidium  I Uri ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2020 in Kraft.  Im Namen des Obergerichtes  Der Präsident: Rolf Dittli  Der Gerichtsschreiber: Matthias Jenal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.4213
                        
                        
                    
                    
                    
                
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