Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer... (510.3)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

OGS 2004, 26 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 12. März 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 3 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Konkordatsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie das Konkordat gegebenenfalls zu kündigen. 3. Die Geschäftsund Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates wird ermächtigt, die kantonale Vertretung in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zu bestimmen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2004, 26 2 GDB 101.0 3 GDB 510.3
2 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 4 Gestützt auf Art. 48 der B undesverfassung schliessen die Kantone Luzern, Zug, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Bern, BaselLandschaft, BaselStadt, Aargau, Solothurn sowie die Stadt Luzern folgendes Konkordat: I. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Zweck Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

Art. 2

Rechtsform 1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich- rechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt. 2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU. 3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert. Art . 3 Führung der Schule 1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden- , Leistungsund Wirkungsorientierung geführt. 2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit. 4 Publikation durch Verweisung, OGS 2004, 26
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Art. 4

Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder 1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmit glieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden. 2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei dienstangestellte. 3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.

Art. 5

Forschung In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. II. Abschnitt: Organisation A. Organe

Art. 6

Organe des Konkordats sind: a. Konkordatsbehörde, b. Schulrat, c. Schuldirektion, d. externe Buchprüfungsstelle, f. unabhängige Rekurskommission.
4 B. Konkordatsbehörde

Art. 7

Stellung und Zusammensetzung 1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.

Art. 8

Organisation 1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein. 3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähi g, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Art. 9

Zuständigkeit Die Konkordatsbehörde a. regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige; b. regelt die Organisation der Schule; c. ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor; d. wählt eine externe Buchprüfungsstelle; e. wählt die Mitglieder der Rekurskommission; f. erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet – abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteils chlüssel tragen;
5 – abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilsc hlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben; g. genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden; h. nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis; i. schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. C. Schulrat

Art. 10

Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Ver treterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantonsbzw. Stadtpolizeikorps.

Art. 11

Organisation 1 Der Schulrat wählt aus sei ner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. 2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmr echt bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungs plätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
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Art. 12

Zuständigkeit Der Schulrat a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms; b. ernennt das höhere Kader der Schule; c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor. D. Schuldirektion

Art. 13

Begriff und Zuständigkeit 1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet. 2 Die Schuldirektion a. führt die Schule; b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verf ügung gestellten Mittel; c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Art. 14

Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.

Art. 15

Organisation 1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
7 2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder. 3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Art. 16

Zuständigkeit 1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kostenund Leistungs rechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören. 2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhanden der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben. F. Unabhängige Rekurskommission

Art. 17

Zusammensetzung 1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mi tgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich. 2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus. 3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abge- schlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein. 4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergew ählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schul eröffnung. 5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt. 6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission.
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Art. 18

Zuständigkeit Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

Art. 19

Entscheidverfahren 1 Die Rekursk ommission hat ihren Sitz in Hitzkirch. 2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. 3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwalt ungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

Art. 20

Weiterziehung 1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung. 2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufech ten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons

Art. 21

Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleistungen: a. Der Kanton Luzern errichtet auf seinen f ür den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kost en der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des
9 Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen Franken. Die Heimfall entschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag. b. Der Kanton Luzern verpfli chtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen. c. Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn. d. Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern di e notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. e. Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurück zubezahlen ist. f. Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantonsund Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter. IV. Abschnitt: Finanzund Rechnungswesen

Art. 22

Allgemeine Finanzierung Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

Art. 23

Finanzielle Führung 1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungs rechnung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die IPH arbeitet mit einem VierjahresGlobalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordats behörde einen jährlichen Voranschlag.
10 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

Art. 24

Betriebskosten und ihre Deckung 1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Die nste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital. 2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen. 3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeits prinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt . 4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahr nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und - abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen. 5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
11 V. Abschnitt: P ersonal

Art. 25

An der IPH angestelltes Personal 1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an. 2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält. 3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt. 4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensions kasse für Angestellte des Kantons Luzern.

Art. 26

Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal 1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungs personal zur Verfügung zu stellen. 2 Stellen die Konkordatsmit glieder nicht entsprechend ihren Ausbildungs kontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals ver wendet wird. 3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten. VI. Abschnitt: Auszubildende

Art. 27

Minimal garantierte Ausbildungsplätze 1 J edem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechts anspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantons polizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeinde polizeikorps.
12 2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x = 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze * jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Gl obalbudget 3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontin gents. 4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

Art. 28

Zulassung 1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder. 2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

Art. 29

Rechtliche Stellung der Auszubildenden 1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen. 2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt. 3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen. 4 Ausserhalb des obligator ischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort auf Grund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unt erkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt
13 die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

Art. 30

Disziplinarrecht 1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungs aufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, usw.). 2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten. 3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.

Art. 31

Schulausschluss 1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausge- schlossen werden. 2 Der Schulausschluss gilt per so fort, auch wenn die Anstellungs bedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung auf Grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht. 3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 32

Austritt und Übertritt 1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren. 2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen. 3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordats mitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordats mitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der
14 Rückzahlungs vorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.

Art. 33

Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung. VII. Abschnitt: Haftung

Art. 34

1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das St aatshaftungsrecht des Kantons Luzern. 2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH. 3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.

Art. 35

Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 36

Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
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Art. 37

Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder. IX. Abschnitt: Zusammenarbeit u nd Verhältnis zu Dritten

Art. 38

Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern 1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. 2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Aus bildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.

Art. 39

Zusammenarbeit mit dem Bund Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

Art. 40

Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.

Art. 41

Ausbildung Dritter 1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
16 X. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 42

Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. 5 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach

Art.

43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43

Beitr itt weiterer Kantone Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schul kapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44

Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist 5 In Kraft seit 1. Januar 2005
17 berechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückver gütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates , falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45

Auflösung 1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verlus te haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
18 Anhang 1 zum Konkordat IPH gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge: Fr. Jahresbudget IPH 13 654 000.00 ./. Botschaftsschutz 400 000.00 ./. Polizeidienstangestellte 320 000.00 ./. Gemeindepolizei 320 000.00 ./. Übrige Dienstleistung* 240 000.00 Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12 374 000.00 * Nic ht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nac hstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordats partner Prozent gemäss Verteil schlüssel nach Art. 24, Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan- Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1 571 498.00 Basel Land 8.8 1 088 912.00 Basel Stadt 14.7 1 818 978.00 Bern Kanton 22.1 2 734 654.00 Luzern Kanton 9.4 1 163 156.00 Nidwalden 1.5 185 610.00 Obwalden 1.0 123 740.00 Solothurn 9.0 1 113 660.0 0 Schwyz 4.0 494 960.00 Uri 1.2 148 488.00 Zug 3.5 433 090.00 Stadt Bern 9.2 1 138 408.00 Stadt Luzern 2.9 358 846.00 Total 100 12 374 000.00 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.
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