REGLEMENT über den Vollzug des Heilmittelgesetzes
                            REGLEMENT  über den Vollzug des Heilmittelgesetzes  (Heilmittelreglement)  (vom 15.  Februar  2022  1  ; Stand am 1.  April  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  56 des Gesundheitsgesetzes vom 1.  Juni  2008 (GG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die  Heilmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und  kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungs- und Tierarzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Organisation und Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für die Forschung gemäss  Bundesrecht. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern  Kantons übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen und  Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Herstellung und Meldung von Arzneimitteln
                            1  Die kantonale Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Betriebsbe  -  willigung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sind Arzneimittel,  die nach eigener Formel hergestellt werden, zu melden. Die Meldung muss  erfolgen, bevor die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und  Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die  Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 25.  Februar  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 30.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verschreibung von Arzneimitteln
                            1  Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht  ausdrücklich etwas anderes festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Dauerrezept ist zwölf Monate gültig, sofern die ausstellende Person  nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
                            Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arznei  -  mittel für die Berufe gemäss Artikel  51 Arzneimittelverordnung  3  , die im  Rahmen der Berufsausübung angewendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Stellungnahme zu
                            Bauplänen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer eine Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln beantragen will, hat  damit zusammenhängende Baupläne vor Baubeginn der Kantonsapothe  -  kerin oder dem Kantonsapotheker zur Stellungnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Empfehlungen  im Hinblick auf das für die Abgabebewilligung benötigte Qualitätssiche  -  rungssystem abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Abgabebeschränkungen
                            1  Verboten sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Abgabe von Heilmitteln an Personen, bei denen der Verdacht auf  eine missbräuchliche Verwendung besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Streusendung von Mustern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinpro  -  dukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen  nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Drogerien
                            1  Drogerien dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel  annehmen oder ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drogerien dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körper  -  funktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten  nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 812.212.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkraftteten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  April  2022 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3