Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto... (311.565.2)
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Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) 1 Gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 2 (IKV) und Art. 10 der Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland) der GDK vom 20. November 1997 3 beschliesst der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK):

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide des Zentralsekretariats sowie der Rekurskommission 4 im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Ausbildungsab- schlüsse sowie in Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH- EU 5 für die Registrierung von Inha berinnen und Inhabern in- und aus- ländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

Art. 2 Gebührenansätze

1 Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom Fr. 70.– bis 130.– 2. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register Fr. 90.– bis 130.– 3. a) Gebühr für die Anerkennung eines auslän- dischen Ausbildungsabschlusses Fr. 400.– sehr aufwändig, kann die Gebühr angemes- sen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 1000.– 4. a) Entscheide der Rekurskommission für aus- ländische Ausbildungsabschlüsse Fr. 1000.– Stand: 1. April 2008 1
b) Ist das Beschwer deverfahren sehr aufwän- dig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 2'000.– 5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigun- gen an Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Aus- land ausüben wollen Fr. 100.– 6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100.– bis 300.– 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 2 (für Auskünfte an ausländische Stel- len), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten. 3 in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3 Gebührenerlass

Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlas- sen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte füh- ren würde oder andere besonder e Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft 1 . 1 A 2008, 531; in Kraft seit 1. Januar 2008 2 SR 413.21 3 NG 311.565 4
Art. 10 Abs. 2 IKV 5 SR 0.142.112.681 2
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