REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene
                            REGLEMENT  über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene  (vom 13.  Dezember  2011  1  ; Stand am 1.  März  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1.  Juli  1966 über  den Natur- und Heimatschutz (NHG)  2   und auf Artikel  10 Absatz  1 des kanto  -  nalen Gesetzes vom 18.  Oktober  1987 über den Natur- und Heimatschutz  (KNHG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            1  Dieses Reglement bezweckt, die renaturierten Bachläufe der unteren  Urner Reussebene als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und  Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als bele  -  bende Elemente einer vielfältigen Landschaft, als Bestandteile des natur  -  nahen Erholungsgebiets für die Öffentlichkeit und als Meliorationsgewässer  langfristig, ungeschmälert und umfassend zu erhalten und den Hochwasser  -  abfluss sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Schutzziel gehören insbesondere auch die Gewässerqualität, die  Bodenbeschaffenheit und andere natürliche Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:  Objekt Nr.  Name
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dorfbach in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Giessenkanal in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Klostergraben in der Gemeinde Seedorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Walenbrunnen in den Gemeinden Erstfeld und Schattdorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schützenbrunnen in der Gemeinde Silenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Männigenreussli in der Gemeinde Gurtnellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23.  Dezember  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.5101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lage und die Abgrenzung der Schutzobjekte gemäss den bewilligten  Renaturierungsprojekten ergeben sich aus den Plänen im Anhang, der  Bestandteil dieses Reglements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Raumentwicklung  4   markiert in Absprache mit den Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen im  Gelände, soweit das zum Schutz der Objekte notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzbestimmungen
                            1  Innerhalb der Schutzobjekte sind alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und  Einrichtungen verboten, die die Schutzziele beeinträchtigen oder gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutz  -  zielen dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  oder zu entnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die die Schutz  -  ziele beeinträchtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko  -  reduktions-Verordnung  5   oder Dünger und diesen gleichgestellten  Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Flächen zu beweiden. Vorbehalten bleibt eine Weidenutzung im  Interesse der Schutzziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen. Vorbe  -  halten bleibt die Bewilligung des Amts für Raumentwicklung  6  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören.  Vorbehalten bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören.  Vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven, gebiets  -  fremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung  7  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Feuer anzufachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig  sind, um die Meliorationsfunktion der Gewässer sowie den Hochwasser  -  schutz sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   vgl. Artikel  1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   vgl. Artikel  1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 814.911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewährleistet bleiben weiterhin bestehende, rechtmässig ausgeübte  Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb  der Schutzperimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Dorfbach Altdorf bleibt die bewilligte Benutzung als Vorfluter für das  Schwimmbad Moosbad gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt für Raumentwicklung  8   stellt am Rande der Schutzobjekte  Informationstafeln mit den wichtigsten Schutzbestimmungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Pflege, Nutzung und Unterhalt
                            1  Die Justizdirektion  9   kann im Rahmen dieses Reglements und der bewil  -  ligten Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen  -  tümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge  abschliessen, um die Pflege und den Unterhalt der Schutzgebiete im  Dienste der Schutzziele nach Artikel  1 sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit diesen Verträgen und gestützt auf Artikel  18c Absatz  2 NHG ist eine  angemessene Abgeltung zu vereinbaren, wenn die betroffenen Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirt  -  schafter im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken  oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ausnahmen
                            Wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 oder wissenschaftliche Interessen es erfordern, kann die Justizdi -
                            rektion  10   Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen.  Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vollzug
                            1  Die Justizdirektion  11   vollzieht dieses Reglement. Dazu setzt sie eine bera  -  tende Kommission ein, die sich zusammensetzt aus Vertretern der Grundei  -  gentümer, der Bewirtschafter, des Amts für Umweltschutz, des Amtes für  Tiefbau und der Abteilung Natur- und Heimatschutz. Die Kommission wirkt  als Bindeglied zwischen den Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   vgl. Artikel  1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   vgl. Artikel  1 und 6 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   vgl. Artikel  1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   vgl. Artikel  1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizdirektion  12  , das Amt für Umweltschutz  13   und das Amt für Forst  und Jagd  14   erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk  -  tionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese  Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Strafbestimmungen
                            1  Wer die Schutzbestimmungen nach Artikel  3 verletzt, wird gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  34 KNHG mit einer Busse bis zu 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wieder  -  herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2012 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  Anhänge:  –  Schutzzonenplan Objekte "Dorfbach" und "Giessenkanal"  –  Schutzzonenplan Objekt "Klostergraben"  –  Schutzzonenplan Objekt "Walenbrunnen"  –  Schutzzonenplan Objekt "Schützenbrunnen"  –  Schutzzonenplan Objekt "Männigenreussli"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   vgl. Artikel  1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   vgl. Artikel  1 und 31 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   vgl. Artikel  1 und 33 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I  Schutzzonenplan Objekte "Dorfbach" und "Giessenkanal"  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Schutzzonenplan Objekt "Klostergraben"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  III  Schutzzonenplan Objekt "Walenbrunnen"  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 22.  Februar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2022 (AB  vom 25.  Februar  2022)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  IV  Schutzzonenplan Objekt "Schützenbrunnen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  V  Schutzzonenplan Objekt "Männigenreussli"  9