REGLEMENT über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
                            REGLEMENT  über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im  Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie  (COVID-19-Härtefallreglement)  (vom 8.  Februar  2022  1  ; Stand am 10.  Februar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund  -  lagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der COVID-19-  Epidemie (COVID-19-Gesetz)  2  , die Verordnung über Härtefallmassnahmen  für Unternehmen in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Epidemie (COVID-  19-Härtefallverordnung)  3  , die Artikel  7, 14 und 15 des Wirtschaftsförde  -  rungsgesetzes (WFG)  4   sowie Artikel  4 und 5 des kantonalen Erlasses über  Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-  19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass)  5  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand und Ziel
                            1  Dieses Reglement ordnet Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten  für die Ausrichtung von finanziellen Leistungen aus dem Wirtschaftsförde  -  rungsfonds zur Umsetzung des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember  2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat zum Ziel, die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19)  auf Urner Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätig  -  keit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, mittels Härte  -  fallmassnahmen abzufedern und zum Erhalt der Urner Wirtschaftsvielfalt  beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausserordentliche Veröffentlichung vom 10.  Februar  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 70.1611
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 70.1612  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Allgemeines
                            1  Der Kanton Uri stellt nach Artikel  7 und 13 WFG sowie Artikel  12 COVID-  19-Gesetz  6   und Artikel  2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass in Härtefällen  finanzielle Leistungen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsförderungs  -  fonds zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Härtefallmassnahmen ergänzen die wirtschaftspolitischen Aktivitäten  und Massnahmen des Bunds und des Kantons in Zusammenhang mit der  Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Härtefall
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen nach  diesem Reglement gewährt, richten sich - unter Vorbehalt von Artikel  4 hier  -  nach - nach der Covid-19-Härtefallverordnung  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwendbar sind die Anforderungen an die Unternehmen nach Artikel  2 ff.  COVID-19-Härtefallverordnung  8   sowie an die Ausgestaltung der Härtefall  -  massnahmen nach Artikel  7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Ausnahme
                            1  Sind die Anforderungen nach Artikel  3 nicht oder nur teilweise erfüllt, kann  der Kanton in Ausnahmefällen Unternehmen gleichwohl Härtefallmass  -  nahmen gewähren, sofern diese COVID-19-bedingt sind und eine betriebs-  oder existenzbedrohende Situation besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen vor Ausbruch von  COVID-19 profitabel oder überlebensfähig war und eine günstige Prognose  für die künftige Überlebensfähigkeit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gesuch
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungen nach diesem Reglement werden nur auf schriftliches Gesuch  hin ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind mittels Formular an die Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt  für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr, Kontaktstelle Wirtschaft, einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche werden nach Ablauf der Einreichefrist nach Artikel  6 bearbeitet  und entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Frist
                            Das Gesuch muss eingereicht werden bis am 31. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Auskunftspflicht und Sanktionen
                            1  Wer um Leistungen nach diesem Reglement ersucht, muss alle Auskünfte,  die damit in Zusammenhang stehen, wahr, klar und vollständig erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Leistung. Bereits  geleistete Unterstützungsbeiträge sind zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuständigkeiten
                            a) Task Force Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Task Force Wirtschaft beurteilt die Gesuche. Sie leitet diese mit ihrer  Beurteilung an den Regierungsrat weiter. Dieser entscheidet über die Härte  -  fallmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Task Force Wirtschaft obliegen folgende Aufgaben:  –  Anwendung der Bestimmungen des kantonalen COVID-19-Härtefaller  -  lasses, des vorliegenden Reglements sowie von Artikel  12 Covid-19-  Gesetz  10   und der Covid-19-Härtefallverordnung  11  ;  –  Beurteilung von Gesuchen und der Leistungsberechtigung nach Mass  -  gabe der Anforderungen für die Unternehmen nach Artikel  2 ff. COVID-  19-Härtefallverordnung  12   und Artikel  4 kantonaler COVID-19-Härtefaller  -  lass  13  ;  –  Beurteilung der Art und Höhe der Beiträge der Härtefallmassnahmen  nach Massgabe von Artikel  7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung  14   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass 15
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 70.1612
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 70.1612  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  Empfehlung betreffend Ausrichtung und Beschlussfassung von Unter  -  stützungsleistungen an den Regierungsrat;  –  Verfassen eines Abschlussberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann im Rahmen des gesetzlichen Spielraums weitere Richtlinien  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann Dritte für die Unterstützung bei der Gesuchbearbeitung beauf  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 b) Regierungsrat
                            Der Regierungsrat beschliesst die Härtefallmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Leistungsberechtigung
                            1  Die Leistungsberechtigung richtet sich nach Artikel  12 COVID-19-Gesetz  16  und Artikel  2 bis 6 COVID-19-Härtefallverordnung  17   in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3 und 4 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsberechtigt sind in erster Linie Unternehmen in der Wertschöp  -  fungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche,  Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie touristische Betriebe, die für ihre  COVID-19-bedingten Umsatzausfälle bis 30.  Juni  2021 bereits Härtefall  -  hilfen nach der Covid-19-Härtefallverordnung  18   erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann der Kreis der Leistungsberechtigten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass ausgeweitet werden.
                            4  Eine Leistungsberechtigung ist an den Nachweis folgender Vorausset  -  zungen gebunden (kumulativ):  –  Steuerdomizil im Kanton Uri;  –  Wirtschaftliche Auswirkungen infolge der Coronakrise;  –  Betriebs- bzw. existenzbedrohende Situation;  –  Das kumulierte Ergebnis der Jahresrechnungen 2020  und  2021 ist  negativ (Verlust);  –  Ausschöpfung bestehender Unterstützungsmöglichkeiten des Bunds und  des Kantons;  –  Ausschöpfung eigener Kostensenkungs- und anderer Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es erfolgt eine Plausibilisierung der Kostenstruktur der Jahresrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  und  2021. Dabei werden die Abschlüsse 2018  und  2019 beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Unregelmässigkeiten können entsprechende Korrekturen vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Task Force Wirtschaft kann weitere Voraussetzungen zur Beitragsbe  -  rechtigung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Task Force Wirtschaft kann für die Behandlung eines Gesuchs zusätz  -  liche Unterlagen und Auskünfte einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Unterstützungsleistungen
                            1  Härtefallmassnahmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds werden grund  -  sätzlich in Form von Beiträgen à fonds perdu ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die maximale Beitragshöhe richtet sich nach Artikel  8a bis 8d und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Absatz 5 der Covid-19-Härtefallverordnung
                            19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt kein kumuliertes negatives Ergebnis der Jahresrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  und  2021 vor, werden keine Beiträge nach diesem Reglement ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wo keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, wird die Höhe der  Beitragsleistung auf Antrag der Task Force Wirtschaft vom Regierungsrat  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Berichterstattung
                            Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Berichterstattung an den  Bund im Sinne von Artikel  14 ff. COVID-19-Härtefallverordnung  20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 22.  Dezember  2020 über die Umsetzung von Härtefall  -  massnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-  Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 10.  Februar  2022 in Kraft und fällt mit Ablauf des  COVID-19-Härtefallerlasses dahin.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 951.262  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6