Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
211.0 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) vom 30. April 1911 1 Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 2 , beschliesst: Erster Titel ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND VERFAHREN
Art. 1 Zweiter Titel ORGANISATORISCHE VORSCHRIFTEN UND KANTONALES RECHT
Art. 25 - 98 Fünfter Abschnitt: Sachenrecht E. Bodenverbesserungen (Art. 703 ZGB)
Art. 99 Flurgenossenschaft Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Aufforstungen, Weganlagen. Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und dergleichen können sich die beteiligten Grundbesitzer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen. Gebäude, Hofräume, Gärten, Baumgärten, sowie Grundstücke, in denen Steinbrüche, Kiesgruben oder Lehmgruben betrieben werden, können nicht zwangsweise zu einem derartigen Unternehmen herangezogen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist. Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmen, sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. 4
Art. 100
1 Der oder die Grundstückbesitzer, welche die Gründung einer Flurgenossenschaft anstreben, haben beim Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher die Grundstücke ganz oder zum grössten Teile liegen, eine allgemeine Skizze des Projektes unter Umschreibung des mutmasslich beteiligten Landes und der Angabe der Landeigentümer einzureichen.
2 Der betreffende Gemeinderat hat die beteiligten Landeigentümer schriftlich oder, wenn deren Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich, mindestens zehn Tage zum voraus unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand der Beschlussfassung zu einer Versammlung einzuladen.
3 Der Gemeindepräsident oder ein Mitglied des Gemeinderates eröffnet und leitet die Verhandlungen; der Gemeindeschreiber führt das Protokoll.
4 Bei der Gründungsversammlung entscheidet die Mehrheit der vertretenen Landeigentümer.
Art. 101 5
1 Die Gründungsversammlung der Flurgenossenschaft wählt eine Kommission von drei bis sieben Mitgliedern, welche die Aufgabe hat, die Statuten der Flurgenossenschaft zu entwerfen sowie Plan und Kostenvoranschlag des projektierten Unternehmens aufstellen zu lassen.
2 Für die ihr entstehenden Kosten haften, falls die Flurgenossenschaft nicht zustande kommen sollte, die zur Gründungsversammlung eingeladenen Grundstückbesitzer, nach Massgabe des Wertes ihres mutmasslich beteiligten Landes.
Art. 102 *
Die Statuten müssen enthalten: 1. Bestimmungen über die künftige Organisation der Flurgenossenschaft und die Leitung und Ausführung des Unternehmens; 2. die Umschreibung der mutmasslich beteiligten Grundstücke und die Bezeichnung ihrer Eigentümer; 3. Bestimmungen über die Deckung der Erstellungs- und künftigen Unterhaltskosten.
Art. 103 Plan und Kostenvoranschlag müssen die Umschreibung der auszuführenden Arbeiten und des beteiligten Gebietes, sowie die neue Einteilung der Felder enthalten.
Art. 104
1 Die Statuten, der Plan und der Kostenvoranschlag sind während wenigstens 20 Tagen zur Einsicht der Beteiligten auf der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen.
2 Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung (Art. 100 Absatz 2) bekannt zu machen mit der Aufforderung, allfällige Einsprachen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen.
3 Wer nicht Einspruch erhebt, hat den Statuten und der vorgeschlagenen Ausführung des Unternehmens zugestimmt.
Art. 105
1 Statuten, Plan und Kostenvoranschlag unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Dem Regierungsrat sind mit diesen Akten auch die sämtlichen eingelangten Einsprachen zu übermitteln.
3 Er erteilt die Genehmigung, sofern er findet, dass die erforderliche Mehrheit der beteiligten Landbesitzer erreicht ist, dass die Vorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, dass die nötigen Bedingungen zu einer zweckmässigen und gesicherten Ausführung erfüllt sind und dass die Kosten des Unternehmens mit seinem Nutzen in Einklang stehen. Der Regierungsrat erledigt die eingelangten Einsprachen; soweit sie zivilrechtlicher Natur sind, verweist er sie zur Entscheidung an den ordentlichen Richter, unter Ansetzung einer angemessenen rechtszerstörlichen Frist für den Fall der Unterlassung der Klage.
Art. 105a Schatzungskommission 6
1 Der Regierungsrat wählt zum Zwecke der Schätzung der Grundstücke bei der Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen, zur Ermittlung des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenden Nutzens und zur Feststellung ihrer Mitgliedschafts- und Beitragspflicht eine Kommission von drei unbeteiligten Sachverständigen.
2 Gegen die Entscheide dieser Kommission, welche den Beteiligten in gleicher Weise, wie Statuten, Plan und Kostenvoranschlag, aufzulegen und bekannt zu machen sind (Art. 104), kann innerhalb 20 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.
Art. 106
1 Durch die Genehmigung der Statuten, des Planes und des Kostenvoranschlages ist die Flurgenossenschaft gesetzlich konstituiert.
2 Die Genehmigung berechtigt die Flurgenossenschaft, die zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Rechte auf dem Wege der Zwangsenteignung zu erwerben und die beteiligten Grundstückeigentümer zu einem verhältnismässigen Beitrag anzuhalten.
3 Für diese Beiträge kann auf die beteiligten Grundstücke ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen werden.
Art. 107 1. Beginn der Arbeit und Planänderung
1 Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Genehmigung der Vorlagen durch den Regierungsrat in Angriff genommen werden.
2 Der Beginn ist durch die Flurkommission rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3 Zeigen sich im Verlaufe der Ausführung Veränderungen oder Ergänzungen nötig, wird sie der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten anordnen.
Art. 108
Bei der neuen Einteilung der Grundstücke soll jeder Eigentümer, soweit tunlich, für den Wert der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten.
Art. 109 Eine Entschädigung in Geld darf nur stattfinden: 1. zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen den umgetauschten Grundstücken; 2. wenn kleine Bodenstücke abzutreten sind und es an geeignetem Boden zum Ersatz mangelt; in diesem Falle ist voller Schadenersatz zu leisten.
Art. 110
1 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Unternehmen unter den Beteiligten ergeben, werden durch den Regierungsrat entschieden.
2 Die Festlegung der Entschädigung bei Zwangsenteignung gegen Dritte richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung 7 . 8
Art. 111
1 Nach Vollendung des Unternehmens hat die Flurkommission die neue Flureinteilung öffentlich beurkunden und ins Grundbuch aufnehmen zu lassen.
2 Für die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 ZGB).
Art. 111a Kanalisation 9 Bei Durchführung einer Kanalisation durch eine Gruppe von Häuser- oder Liegenschaftsbesitzern finden die Art. 99-111 entsprechende Anwendung.
Art. 112 Das Gesetz betreffend Unterstützung von Bodenverbesserungen vom 26. April 1908 10
bleibt im weitern vorbehalten.
Art. 113 11
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