VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mitt... (2.3320)
VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mitt... (2.3320)
VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget
VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbe - reich mittels Globalbudget (vom 3. Oktober 2018 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
Artikel 1 Globalbudget
a) Grundsatz
1 Die Kostenlenkung im Personalbereich wird für die Dauer dieses Beschlusses mittels Globalbudget-System fortgeführt.
2 Das Globalbudget-System gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter des Kantons, für die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit des Regierungsrats unterstehen.
3 Solange das Globalbudget-System für den Personalbereich gilt, ist der Regierungsrat ermächtigt, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
a) von Artikel 37a ff. der Verordnung vom 9. November 1982 über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisati - onsverordnung) 3 betreffend Stellenplan und Stellenbewirtschaftung;
b) von Artikel 21 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Finanz - haushalt des Kantons Uri (FHV) 4 betreffend Jährlichkeit des Budgets sowie Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten sowie von Artikel 23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget.
Artikel 2 b) Abrechnungsmodus
1 Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand (Sachgruppe 30) für vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und
1 AB vom 12. Oktober 2018
2 RB 1.1101
3 RB 2.3321
4 RB 3.2111 1
die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei darauffolgenden Jahre festlegt.
2 Vorbehalten bleiben der Teuerungsausgleich, den der Regierungsrat nach
Artikel 43 der Personalverordnung vom 15. Dezember
1999 (PV) 5 beschliesst, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen (AHV, Unfall, Pensionskasse) sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den kantonalen Schulen.
3 Exogen bedingte Veränderungen nach Absatz 2 sind dem Landrat zusammen mit der Rechnung zur Kenntnis zu bringen.
4 Die Verwaltung darf das jährliche Globalbudget im Personalbereich über - schreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetpe - riode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz 1 nicht verletzt.
Artikel 3 Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich Bericht über die Entwick - lung der Personalkosten.
2 Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den Stand zu informieren.
Artikel 4 Inkrafttreten und Befristung
1 Dieser Landratsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
2 Er ist befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2022. Im Namen des Landrats Der Präsident: Peter Tresch Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
5 RB 2.4211
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