REGLEMENT über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri
                            REGLEMENT  über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der  Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri  (vom 1.  Dezember  2020  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  94 Absatz  1 Verfassung des Kantons Uri  2  , Artikel  11 des  Bundesgesetzes vom 25.  September  2020 über die gesetzlichen Grund  -  lagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-  Epidemie (Covid-19-Gesetz)  3   und die Verordnung vom 14.  Oktober  2020  über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-  19-Kulturverordnung)  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement vollzieht die Massnahmen im Kulturbereich nach dem  Bundesgesetz vom 25.  September  2020 über die gesetzlichen Grundlagen  für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie  (Covid-19-Gesetz) und die Verordnung vom 14.  Oktober  2020 über die  Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kultur  -  verordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ordnet das Verfahren und die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            1  Der Kanton Uri stellt nach Artikel  11 des Covid-19-Gesetzes sowie nach  Abschnitt 2 und 3 der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen  für Kulturschaffende und Kulturunternehmen sowie Beiträge an Transforma  -  tionsprojekte zur Verfügung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4.  Dezember  2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 442.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 12.  Januar  2021, in Kraft gesetzt auf den 19.  Dezem  -  ber  2020 (AB vom 22.  Januar  2021).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach der Verordnung  über die Verwaltungsrecht-pflege.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gesuche
                            1  Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte werden  nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind an das Amt für Kultur und Sport zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien, die den Ablauf der  Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuch  -  sprüfung erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Subsidiarität
                            1  Beiträge gemäss Covid-19-Kulturverordnung werden nur subsidiär zu  anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung gehen  insbesondere vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte oder verscho  -  bene Veranstaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen sowie  Leistungen von Privatversicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ausserkantonale Beiträge, die aufgrund der Empfehlungen der Kulturbe  -  auftragtenkonferenz Zentalschweiz (KBKZ) geleistet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, die trotz Absage geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beurteilung
                            1  Das Amt für Kultur und Sport beurteilt die Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es leitet Gesuche mit seiner Beurteilung an die zuständige Behörde  weiter. Diese entscheidet über die Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien zur Beurteilung der  Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Zusprechung von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an
                            Transformationsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über Ausfallentschädi  -  gungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kultur  -  verordnung bis zu einem Beitrag von 10  000  Franken (inklusive Bundesbei  -  trag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen und Beiträge  an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung ab einem  Beitrag von mehr als 10  000  Franken (inklusive Bundesbeitrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Antragsberechtigung
                            1  Die Antragsberechtigung richtet sich nach Artikel  4, 6, 7 und 10 der Covid-  19-Kulturverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen sind  juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ  7  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  am 15.  Oktober  2020 bereits bestanden haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten  (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und  Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und  Darstellende Künste erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-  19 von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder einge  -  schränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen  sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturver  -  ordnung zählen.  2bis  Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind  Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri, die kumulativ  8  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten  (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und  Museen) hauptberuflich tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten  Musik, Film und Darstellende Künste erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID-  19 in ihrer selbstständigen Tätigkeit von Absagen, Verschiebungen,  eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veran  -  staltungen und Projekten betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 12.  Januar  2021, in Kraft gesetzt auf den 19.  Dezem  -  ber  2020 (AB vom 22.  Januar  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch RRB vom 12.  Januar  2021, in Kraft gesetzt auf den 19.  Dezember  2020  (AB vom 22.  Januar  2021).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Antragsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte sind juristische  Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten  (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und  Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und  Darstellende Künste erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  infolge der COVID-19-Epidemie ihr Unternehmen strukturell neu  ausrichten oder Projekte zur Wiedergewinnung ihres Publikums und zur  Erschliessung neuer Publikumssegmente planen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturver  -  ordnung zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gewinnorientierte Unternehmen können Ausfallentschädigungen und  Beiträge an Transformationsprojekte nur dann beantragen, wenn sie über  eine hohe kulturpolitische Bedeutung für den Kanton Uri verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirek  -  tion über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte  an gewinnorientierte Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Finanzierung
                            Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt im Rahmen der bewilligten  Kredite. Sie kann subsidiär aus Mitteln des Lotteriefonds erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Maximale Höhe der Beiträge
                            1  Ausfallentschädigungen decken maximal 80 Prozent des anrechenbaren  finanziellen Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausfallentschädigung beträgt pro Kulturunternehmen maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  000  Franken.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge an Transformationsprojekte decken maximal 60 Prozent der  anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag an Transformationsprojekte beträgt pro Projekt maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Kulturunternehmen kann mehrere Transformationsprojekte einreichen.  Die maximale Höhe der Beiträge an ein Kulturunternehmen beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 18.  Januar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 21.  Januar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18.
                            Januar  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche, die einen Sachverhalt vor dem 1.  Januar  2022 betreffen, werden  nach bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist zur Einreichung der Gesuche richtet sich nach Artikel  6 Absatz  1  der Covid-19-Kulturverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Dezember  2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt während der Dauer der Verordnung über die Abfederung der wirt  -  schaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor  (COVID-Verordnung Kultur).  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch RRB vom 18.  Januar  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 21.  Januar  2022).  5