REGLEMENT zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus
                            REGLEMENT  zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus  (Kantonales Covid-  19-Reglement)  (vom 9.  August  2021  1  ; Stand am 6.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag  -  barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September  2012  2  , auf Artikel  102 Absatz  1 und 3 der Verordnung über  die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienver  -  ordnung [EpV]) vom 29. April 2015  3  , auf Artikel  6 Absatz  5 der Verordnung  über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-  Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23.  Juni  2021  4  , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes (GG) vom 1. Juni
                            2008  5   und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
                            b des Reglements über den Vollzug der eidge  -  nössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) vom 25. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  6  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 7 Repetitives Testen in Gesundheits- und sozialmedizinischen
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Institutionen und Organisationen sind verpflichtet, ihren  Mitarbeitenden die Möglichkeit des repetitiven Testens auf SARS-CoV-2  mittels gepoolten Speichel-PCR-Tests unentgeltlich zur Verfügung zu  stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonsspital Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sozialmedizinische Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ambulante Organisationen der Langzeitpflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  August  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 818.101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 818.101.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 30.2215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 26.  November  2021, in Kraft gesetzt auf den 29.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 3.  Dezember  2021).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arztpraxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sozialmedizinischen Institutionen sind zudem verpflichtet, ihren  Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit des repetitiven Testens auf  SARS-CoV-2 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 8 Repetitives Testen an Schulen
                            Die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II sind  verpflichtet, ihren Schülerinnen und Schülern, ihren Lehrpersonen und  weiteren in diesen Schulen während der Unterrichtszeit tätigen Personen  einmal wöchentlich die Möglichkeit des repetitiven Testens auf SARS-CoV-2  mittels gepoolten Speichel-PCR-Tests unentgeltlich zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 9 Teilnahme an repetitiven Tests
                            1  Personen, die in Institutionen und Organisationen nach Artikel  1 Absatz  1  Buchstabe  a bis c tätig sind, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich an den  repetitiven Tests teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Personen, die  mittels Zertifikat nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind.  10  1bis  Bewohnerinnen und Bewohner der sozialmedizinischen Institutionen,  die ausser Haus gehen, sind verpflichtet, einmal wöchentlich an den repeti  -  tiven Tests teilzunehmen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die an obligatorischen Schulen und Schulen der Sekundarstufe  II tätig sind, sind verpflichtet, an den repetitiven Tests teilzunehmen. Davon  ausgenommen sind Personen, die mittels Zertifikat nachweisen können,  dass sie geimpft oder genesen sind.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schutzkonzepte für das Kantonsspital und die sozialmedizini
                            -  schen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsspital Uri und die sozialmedizinischen Institutionen müssen  ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das die Patientinnen und Pati  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 3.  September  2021, in Kraft gesetzt auf den 6.  Septem  -  ber  2021 (AB vom 5.  September  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 14.  September  2021, in Kraft gesetzt auf den 20.  Septem  -  ber  2021 (AB vom 17.  September  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 26.  November  2021, in Kraft gesetzt auf den 29.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 3.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch RRB vom 26.  November  2021, in Kraft gesetzt auf den 29.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 3.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch RRB vom 9. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 15.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 12. November 2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enten bzw. die Bewohnerinnen und Bewohner und die im Betrieb tätigen  Personen bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützt.  Sie orientieren sich dabei insbesondere an den Vorgaben und Empfeh  -  lungen des Bundesamts für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialmedizinische Institutionen können in ihrem Schutzkonzept vorsehen,  dass Bewohnerinnen und Bewohner, die vollständig geimpft oder genesen  sind, von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in den öffentlich  zugänglichen Bereichen ihrer Institution ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Innenräumen des Kantonsspitals Uri und der sozialmedizinischen  Institutionen sind Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitende  verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Personen bis zum Alter  von 16 Jahren und Personen, die nachweisen können, dass sie aus beson  -  deren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen  können. Die Institutionen können weitere Ausnahmen für begründete Fälle  (z.  B. bei der Betreuung von Demenzkranken) vorsehen. Als Ersatz sind  andere, geeignete Massnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Zutritt zu den Innenräumen des Kantonsspitals Uri und der sozial  -  medizinischen Institutionen ist für Besucherinnen und Besucher ab 16  Jahren auf Personen beschränkt, die über ein gültiges COVID-19-Zertifikat  oder über die Bescheinigung eines negativen Testergebnisses verfügen.  Den Betreibern wird empfohlen, für Besucherinnen und Besucher, die die  Nachweise nicht erbringen können, vor Ort Antigen-Schnelltests anzubieten  und durchzuführen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Betreiber sind verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften zu  sorgen. In Notfällen und in Krisen- und Palliativsituationen können sie davon  absehen.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4a 17 Maskentragpflicht in Schulen und Tagesstrukturangeboten
                            1  In Innenräumen von Schulen sowie von Tagesstrukturangeboten gilt für  alle Personen eine Maskentragpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch RRB vom 26.  November  2021, in Kraft gesetzt auf den 29.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 3.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Eingefügt durch RRB vom 26.  November  2021, in Kraft gesetzt auf den 29.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 3.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch RRB vom 26.  November  2021, in Kraft gesetzt auf den 29.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 3.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Eingefügt durch RRB vom 26.  November  2021, in Kraft gesetzt auf den 29.  Novem  -  ber  2021 (AB vom 3.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 5.  Januar  2022, in Kraft gesetzt auf den 6.  Januar  2022 (AB  vom 14.  Januar  2022).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Maskentragpflicht gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für Kinder bis und mit sechster Primarstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen  Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen  können, wobei andere, geeignete Massnahmen zum Schutz vor Anste  -  ckung zu treffen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Unterrichts- und Betreuungssituationen, in denen das Tragen einer  Gesichtsmaske den Unterricht oder die Betreuung wesentlich erschwert,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Mindestabstand gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder  anderen Erwachsenen eingehalten wird oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Schutz durch andere Schutzmassnahmen gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4b 18 Erleichterungen und Ausnahmen von der Kontaktquarantäne
                            1  Die Kontaktquarantäne dauert 7 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen  Kontakts mit einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person; sie betrifft  Personen, die mit der positiv getesteten Person im selben Haushalt leben  oder mit ihr in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme in engem  Kontakt (Intimpartner) gestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre letzte Impfdosis (Grundimmunisierung oder Booster) vor weniger als  vier Monaten erhalten haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seit weniger als vier Monaten genesen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Betrieben oder Schulen arbeiten, die an wiederholten Tests teil  -  nehmen. Finden die Tests einmal pro Woche statt, müssen sie ausser  -  halb der Arbeitszeit in soziale Quarantäne. Finden die Tests zweimal  wöchentlich statt, müssen sie auch ausserhalb der Arbeitszeit nicht in  Quarantäne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Tätigkeiten ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung  sind und bei der ein akuter Personalmangel herrscht. Sie müssen einen  Antrag an den Kantonsarzt stellen, der abschliessend entscheidet. Die  soziale Quarantäne ist weiterhin einzuhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  schulpflichtig sind und ein weniger als 7 Tage altes, negatives Tester  -  gebnis vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch RRB vom 5.  Januar  2022, in Kraft gesetzt auf den 6.  Januar  2022 (AB  vom 14.  Januar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den nach Absatz  2 von der Kontaktquarantäne befreiten Personen wird  empfohlen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich 4–7 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem Covid-19-Fall testen zu  lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während 7 Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten  Person bei jedem Kontakt mit anderen eine Gesichtsmaske zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontakte so weit wie möglich einzuschränken (am Arbeitsplatz unge  -  schützten Kontakt mit anderen Mitarbeitenden vermeiden, insbesondere  während der Pausen) und einen Abstand von ≥1,5 m zum Umfeld einzu  -  halten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  öffentliche Orte zu meiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Strafbestimmung
                            Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe
                            j und Absatz  2 EpG strafrechtlich geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 16.  August  2021 in Kraft. Es gilt bis am 6. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  20  Im Auftrag des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 5.  Januar  2022, in Kraft gesetzt auf den 6.  Januar  2022 (AB  vom 14.  Januar  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Aufgehoben durch RRB vom 5.  Januar  2022, in Kraft gesetzt auf den 6.  Januar  2022  (AB vom 14.  Januar  2022).  5