REGLEMENT über die Unterschriftsberechtigung
                            REGLEMENT  über die Unterschriftsberechtigung  (vom 3.  April  2001  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  46 Absatz  3 der Verordnung über die Organisation der  Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Begriff und Gegenstand
                            1  Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt,  Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion,  das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht  erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Berechtigte Personen
                            Neben den Personen, die nach Artikel  46 Absatz  2 der Organisationsverord  -  nung unterschriftsberechtigt sind, sind für die nachfolgenden Bereiche  zeichnungsberechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Bereich der Finanzdirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schuldbetreibung und Konkurs: alle Sachbearbeiterinnen und Sach  -  bearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Haftumwandlungsbegehren: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbear  -  beiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Steuern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich  ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen  bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Finanzkontrolle: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im  Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  April  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.3321  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Grundstückschätzungen  3   alle Sachbearbeiterinnen und Sachbear  -  beiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für  Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Bereich der Bildungs- und Kulturdirektion  4  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erteilung von Lehrbewilligungen: Vorsteherin oder Vorsteher des  Amts für Volksschulen, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Verfügungen des Pauschalbeitrags gemäss Artikel  3 der Verordnung  über Beiträge des Kantons an die Volksschulen  5  : Leiterin oder Leiter  des Rechnungswesens, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfügungen über Beiträge an die allgemeine Weiterbildung gemäss  Artikel  21 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung  6  , die  dem Bereich Integration zugeordnet werden können: Leiterin oder  Leiter der Ansprechstelle für Integrationsfragen, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Prämienverbilligung: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im  Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Auszahlung bewilligter Subventionen für Gewässerschutzmass  -  nahmen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amtes für Umweltschutz,  Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Bereich der Sicherheitsdirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Asyl, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Auslän  -  dern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres  Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bussenverfügungen im Strassenverkehr: alle Sachbearbeiterinnen  und Sachbearbeiter, die der Direktionsvorsteher oder die Direktions  -  vorsteherin dazu ermächtigt, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Administration des Strassen- und Schiffsverkehrs: alle Sachbearbei  -  terinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzel  -  unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Militär und Bevölkerungsschutz: alle Sachbearbeiterinnen und Sach  -  bearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch RRB vom 12.  August  2003, in Kraft gesetzt auf den 1.  September  2003  (AB vom 29.  August  2003).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 20.  April  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2010 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 10.1222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 70.1105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion:  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Auszahlung bewilligter Investitionshilfen in der Landwirtschaft:  Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelun  -  terschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Auszahlung von Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des  Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Verfügungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht:  Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunter  -  schrift  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verträge über landwirtschaftliche Naturschutzbeiträge: Vorsteherin  oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Mai  2001 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Martin Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch RRB vom 22.  Oktober  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  November  2002  (AB vom 1.  November  2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 7.  Dezember  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022  (AB vom 17.  Dezember  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch RRB vom 7.  Dezember  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022  (AB vom 17.  Dezember  2021).  3