Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ehe- und Partners... (221.4)
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Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

1.3.2000 - 29 1 Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung vom 18. Januar 2000 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff . 2 der Kantonsverfassung, in A usführung von Art. 406c Abs. 1 des Bundesg esetzes vom 30. März 1911 betre f- fend die Ergänzung des Schweizer ischen Zivilgesetzbuches (Fünft er Teil: Obligationenrecht; OR) 2 , Art. 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vo m 10. Dezember 1907 3 sowie Art. 13 der Eidge- nössischen Verordnung vom 10. November 1999 über die berufsmäss i- ge Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft 4 , beschliesst:

§ 1 Zuständige Behörde

Das Amt für Industrie, Gewerbe u nd Arbeit ist die zuständige ka ntonale Behörde für: 1. die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Aufhebung der Bewilligung für die ber ufsmässige Vermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland zu m Zwecke der Eingehung der Ehe oder einer festen Partnerschaft; 2. die Ausübung der Aufsicht über die im Kanton ansässigen Verm itt- lungsstellen; 3. die Entgegennah me der Kaution.

§ 2 Rechtsmittel

Verfügungen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit können binnen 20 Tagen seit der Zustellu ng mit Beschwerde bei der zust gen Direktion ange fochten werden. Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen sei t der Zustellung mit Beschwerde be im Verwaltungsge richt angefocht en werden.
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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch de n Bund am 1. Februar 2000 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessamm lung aufzunehmen. ____________________ 1 A 2000, 113; vom Bund genehmigt am 16. Februar 2000 2 SR 220 3 SR 210 4 SR 221.218.2
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