Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die T... (812.21)
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Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 23. November 1931 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald erlässt, in Ausführung des Artikels 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnah men gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928 1 ) , des Artikels 48 der bun desrätlichen Vollziehungsverordnung hiezu vom 20. Juni 1930 2 ) und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Ausrichtung von Bundesbei trägen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und der Vollziehungsverordnungen dazu ist Sache des Sanitätsrates.

Art. 2

1 Die Durchführung dieser Massnahmen in den Gemeinden obliegt: 1. den amtlichen Gemeindeärzten; 2. den Einwohnergemeinderäten; 3. * den Bürgergemeinderäten, soweit ihnen in ihrer Eigenschaft als Ar menbehörden bezügliche Aufgaben überbunden sind; 4. den privaten Fürsorgeorganisationen zur Bekämpfung der Tuberku lose, soweit sie sich zur Mitarbeit bereit erklären und die Durchfüh rung der Massnahmen übernehmen. 1) SR 818.102 2) SR 818.102.1 3) BS 4, 380 OGS 1932, 94
2 Die Einwohnergemeinderäte haben die Berechtigung, ihre Obliegenhei ten der Gesundheitskommission unter Beizug des Gemeindearztes zu übertragen. 2. Meldewesen

Art. 3

1 Die im Kanton praktizierenden Ärzte sind nach Art. 9 der bundesrätli chen Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 1930 4 ) verpflichtet, jeden von Tuberkulose befallenen Kranken zu melden, in dessen Ausscheidungen Tuberkelbazillen nachgewiesen werden und der zudem in persönlichen begünstigen. 2 Die Meldung ist insbesondere dann zu erstatten, wenn der Kranke a. eine ungesunde, zu kleine oder überfüllte Wohnung benützt oder sein Wohn- oder Schlafzimmer mit anderen Personen, namentlich mit Kindern, teilt; b. in Schulen, Erziehungsanstalten, Asylen und dgl. mit Schülern und Zöglingen regelmässig in engen Verkehr kommt; c. sich mit der Herstellung, der Behandlung oder dem Vertrieb von Nahrungs- oder Genussmitteln befasst oder im Gastwirtschaftsge werbe tätig ist; d. durch seinen Beruf in regelmässigem engen Verkehr mit seinen Mit menschen steht. 3 Diese Bestimmungen gelten auch für jene Fälle, in denen der Tuberkel bazillus nicht gesucht oder nachgewiesen werden konnte, der Kranke aber auf Grund der klinischen Merkmale und seines Zustandes für seine Umgebung als ansteckungsgefährlich betrachtet werden muss.

Art. 4

1 Die im Kanton praktizierenden Ärzte haben jeden ansteckungsgefährli chen Tuberkulösen, den sie in Behandlung , Fürsorge oder Spitalverpfle gung nehmen oder bei dem im Verlaufe der Behandlung, der Fürsorge oder des Spitalaufenthaltes die Ansteckungsgefährlichkeit offensichtlich wird, anzuzeigen, ohne Rücksicht darauf, ob der gleiche Fall bereits ge meldet worden ist oder nicht. 4) SR 818.102.1 2
2 Die amtlichen Gemeindeärzte haben die nicht gemeldeten Fälle, die sie im Verlaufe ihrer amtlichen Tätigkeit ermitteln, ebenfalls zu melden.

Art. 5

1 Die Meldung ist nach Feststellung der Ansteckungsgefährlichkeit auf dem amtlichen Anmeldeformular unverzüglich an die kantonale Polizeidi rektion zu erstatten. Hat der Kranke seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons, so ist die Meldung an die zuständige Meldestelle des Wohnkan tons zu richten. 2 Der anzeigende Arzt ist verpflichtet, die Formulare soweit möglich genau und vollständig auszufüllen und zudem anzugeben, welche Massnahmen für den Kranken und zum Schutze der gefährdeten Umgebung für ange zeigt erachtet werden oder bereits getroffen worden sind.

Art. 6

1 Der behandelnde Arzt hat jeden dauernden oder vorübergehenden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltes eines ansteckungsgefährli chen Tuberkulösen zu melden, möglichst mit Angabe der neuen Adresse des Kranken.

Art. 7

1 Die Heilanstalten sind verpflichtet, ausser dem Eintritt auch jeden Aus tritt eines ansteckungsgefährlichen Tuberkulösen der kantonalen Polizei- direktion, bei ausserkantonalen Kranken der zuständigen Meldestelle des Kantons, in dem der Kranke zuletzt wohnte, anzuzeigen.

Art. 8

1 Jeder Todesfall eines Tuberkulösen ist der kantonalen Polizeidirektion zu melden, gleichgültig ob eine Krankheitsmeldung erstattet wurde oder nicht und ob die Tuberkulose die unmittelbare oder nebenhergehende To desursache bildete. War der Verstorbene nicht in ärztlicher Behandlung, so ist derjenige Arzt zur Anzeige verpflichtet, der die Todesbescheinigung ausstellte. 3

Art. 9

1 Die kantonale Polizeidirektion hat die Meldung an die zuständige aus serkantonale Meldestelle weiterzuleiten, wenn ein gemeldeter Tuberkulö ser a. seinen Wohn- oder Aufenthaltsort dauernd oder vorübergehend in einen andern Kanton verlegt; b. in einem andern, als dem Wohnsitzkanton arbeitet oder eine Schule besucht; c. ausserhalb seines Wohnsitzkantons stirbt.

Art. 10

1 Die kantonale Polizeidirektion meldet alle ihr zur Kenntnis gelangenden Fälle von meldepflichtiger Tuberkulose bei Wehrpflichtigen der Abteilung für Sanität des eidgenössischen Militärdepartementes. 2 Die kantonale Polizeidirektion übermittelt jeweilen die Anzahl der im Ver laufe einer Woche gemeldeten neuen Tuberkulosefälle dem eidgenössi schen Gesundheitsamt.

Art. 11

1 Nach Eingang einer Meldung untersucht die kantonale Polizeidirektion, eventuell in Verbindung mit dem betreffenden Gemeindearzt oder mit der Fürsorgeorganisation, welche Massnahmen zur Verhütung der Weiterver breitung der Tuberkulose nötig sind, und ordnet in Verbindung mit dem behandelnden Arzt und unter Kenntnisgabe an die zahlungspflichtigen Privaten und Gemeinden die Durchführung dieser Massnahmen an. 2 Fürsorgebedürftige, namentlich auch aus einer Heilanstalt entlassene Kranke, meldet sie der betreffenden Fürsorgestelle.

Art. 12

1 Die kantonale Polizeidirektion führt eine genaue Kontrolle über alle ge meldeten Fälle, über die angeordneten Massnahmen und deren Durch führung. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf jeden dauernden oder vor übergehenden Wechsel des Wohn- und Aufenthaltsortes der Arbeitsstätte und des Berufes des gemeldeten Kranken. 2 Besteht kein Grund mehr zur Überwachung, so ist sie aufzuheben und die Aufhebung und deren Begründung in der Kontrolle zu vermerken. 4
3 Die Fürsorgestellen sind gehalten, ihrerseits ein genaues Verzeichnis zu führen über alle ihnen gemeldeten Kranken und die von ihnen getroffenen Massnahmen. Die bezüglichen Formulare werden ihnen von der Polizeidi rektion zur Verfügung gestellt.

Art. 13

1 Bei armen und bedürftigen Kranken hat die zuständige Armenbehörde die Kosten von Massnahmen, die in Anwendung von Art. 11 dieser Ver ordnung amtlich angeordnet sind, zu übernehmen, soweit sie nicht von ei ner privaten Fürsorgeorganisation getragen werden. 2 Bezüglich der Angehörigen von andern Kantonen und Staaten wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 5 ) und die kantonsrätliche Interpreta tion vom 25. Januar 1877 6 ) verwiesen.

Art. 14

1 Wer die Meldung entgegennimmt oder mit der Ausführung der erforderli chen Massnahmen betraut ist oder wer in anderer Weise in seiner dienst lichen oder beruflichen Tätigkeit von einer Meldung Kenntnis erhält, unter steht der Schweigepflicht. 2 Die Schweigepflicht schliesst das Verbot in sich, Unberechtigten in Ak ten und Schriftstücke, die sich auf einen Fall von Tuberkulose beziehen, Einblick zu gewähren. 3. Bakteriologische Untersuchungen

Art. 15

1 Der Regierungsrat bezeichnet das bakteriologische Institut, bei dem die Ärzte die Ausscheidungen tuberkulosekranker bzw. tuberkuloseverdächti ger Personen untersuchen lassen können. 5) BS 8, 705 6) OGS 1900, 24 5
4. Desinfektion

Art. 16

1 Der behandelnde Arzt hat bei jedem Kranken mit offener Tuberkulose die Unschädlichmachung der ansteckungsgefährlichen Ausscheidungen des Kranken und die regelmässige Desinfektion von dessen Bett- und Leibwäsche und persönlichen Gebrauchsgegenständen (Ess- und Trink geschirr, Spucknapf usw.) anzuordnen und zu überwachen.

Art. 17

1 Die kantonale Polizeidirektion sorgt nach erhaltener Meldung des Woh nungswechsels, des Spitaleintrittes oder des Todes eines ansteckungsge fährlichen Kranken für die sachgemässe, gründliche Desinfektion der von diesem regelmässig benützten Räumlichkeiten. 2 Die Desinfektion der Räume hat vor deren Reinigung stattzufinden. Sie dürfen nicht anderweitig benützt werden, bevor die Polizeidirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.

Art. 18

1 Die Polizeidirektion sorgt dafür, dass im Kanton gut ausgebildetes Per sonal für sachgemässe Vornahme der Desinfektionen zur Verfügung steht. 2 Als Desinfektoren sind nur Leute wählbar, die sich über genügende Sachkenntnis ausweisen. 5. Massnahmen in Schulen und Anstalten für Kinder und Jugendliche

Art. 19

1 Kinder und Zöglinge von öffentlichen und privaten Schulen, Lehr- und Erziehungsanstalten, Internaten, Waisenhäusern, Kinderkrippen, Pflege-, Bewahrungs- und ähnlichen Anstalten, sowie deren Lehr- Pflege- und Kü chenpersonal sind durch den betreffenden Gemeinde- bzw. Anstaltsarzt regelmässig auf Tuberkulose zu beobachten und zu überwachen. 2 Zum Lehrpersonal gehören alle Personen, die an einer der genannten Lehr- oder Bildungsanstalten Unterricht erteilen, ohne Rücksicht auf Lehr fach und Anzahl der Unterrichtsstunden. 6
3 Die daherigen Kosten für Massnahmen an öffentlichen Schulen und An stalten hat die betreffende Einwohnergemeinde, an privaten Anstalten und Internaten die betreffende Anstalt selbst zu tragen.

Art. 20

1 In privaten Schulen und Anstalten kann der ärztliche Dienst zur Ausfüh rung der einschlägigen Vorschriften einem von der betreffenden Schullei tung gewählten Anstaltsarzt, unter Aufsicht der kantonalen Polizeidirekti on, übertragen werden.

Art. 21

1 Der mit der Aufsicht betraute Arzt hat die Kinder und Zöglinge beim Ein tritt in die Schule oder Anstalt zu untersuchen. Die Untersuchung ist wäh rend des Schuljahres zu wiederholen und das Ergebnis in eine besondere Kontrolle einzutragen. 2 Bei tuberkuloseverdächtigen und nicht ansteckungsgefährlich tuberkulö sen Schülern und Zöglingen veranlasst er eine besondere Überwachung durch das Lehr- und Pflegepersonal, benachrichtigt die gesetzlichen Ver treter und schlägt ihnen die für das Wohlergehen des Schülers oder Zög lings nötigen Massnahmen vor. *

Art. 22

1 Ansteckungsgefährliche Schüler oder Zöglinge sind vom beaufsichtigen den Ärzte aus der Schule bez. Anstalt zu entfernen und der kantonalen Polizeidirektion zu melden, die ihrerseits die nötigen Massnahmen anord net, soweit dies vom betreffenden Arzte nicht schon geschehen ist.

Art. 23

1 Die zuständigen Armenbehörden sind verpflichtet, die Kosten der Be handlung von armen oder bedürftigen tuberkulosekranken oder tuberkulo severdächtigen Kindern in Heilanstalten zu übernehmen. 7

Art. 24

1 Lehrer und Pflegepersonen müssen sich vor ihrer Anstellung einer ärztli chen Untersuchung durch einen von der kantonalen Polizeidirektion be zeichneten Arzt unterziehen. Ohne eine solche Untersuchung fällt jegli cher Anspruch auf eine allfällige spätere kantonale Unterstützung dahin, wenn wegen eingetretener Ansteckungsgefährlichkeit eine weitere Aus übung des Berufes untersagt werden müsste. 2 Personen mit Anzeichen einer tuberkulösen Erkrankung sind von der Anstellung an einer Schule oder Anstalt auszuschliessen.

Art. 25

1 Lehrer und Pflegepersonen, bei denen sich durch die in Art. 19 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung Verdacht auf Tuberkulose ergibt, müssen sich entweder durch den amtlich hiezu bestimmten Arzt oder auf ihre Kosten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen lassen. Im letzteren Falle ist ein ärztliches Zeugnis über den Befund zuhanden der kantonalen Polizeidirektion beizubringen, die ihrerseits das Ergebnis überprüft. Es steht der Polizeidirektion frei, eine amtliche Nachuntersuchung durch einen von ihr bezeichneten Arzt zu veranlassen.

Art. 26

1 Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tu berkulose festgestellt wird, sind durch die zuständige Behörde sofort aus der Schule oder Anstalt zu entlassen. 2 An Personen, die durch diese Massnahme ohne ihre Schuld in Not gera ten, kann der Kanton eine Unterstützung bis zu 25 % des zuletzt bezoge der Leistungen von dritter Seite, den Betrag von 75 nen Gehalts nicht übersteigen. 3 Personen, die solche Unterstützungen beziehen, dürfen deswegen nicht als armengenössig angesehen werden. 4 Der Regierungsrat bestimmt die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allfälligen Unterstützung einer Lehr- oder Pflegeperson bei gänzlichem oder teilweisem Wiedereintritt der frühern Erwerbsfähigkeit oder beim Übertritt in einen andern Erwerb. 8
6. Unterbringung von Pflegekindern

Art. 27

1 Als Pflegekinder gelten alle Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, die für längere Zeit zur Pflege und Erziehung in einem fremden Haushalt untergebracht sind.

Art. 28

1 Ein Pflegekind darf nur mit Bewilligung des Gemeindearztes der Wohn gemeinde in einem fremden Haushalt untergebracht werden. Dem Gesu che um eine solche Bewilligung ist ein ärztliches Zeugnis über das betref fende Pflegekind beizulegen.

Art. 29

1 Die Bewilligung zur Annahme eines nichttuberkulösen Pflegekindes darf nur erteilt werden, wenn festgestellt ist, dass das Kind im Hinblick auf eine tuberkulöse Erkrankung nicht gefährdet sein wird, insbesondere dass die allgemeinen Lebens- und Wohnverhältnisse hygienisch einwandfrei sind und jegliche Anhaltspunkte für eine tuberkulöse Erkrankung von Angehö rigen des betreffenden Haushaltes fehlen.

Art. 30

1 Die Bewilligung zur Annahme eines tuberkulösen Pflegekindes darf nur erteilt werden, wenn die betreffenden Wohnungs- und Lebensverhältnisse günstig sind und sich im gleichen Haushalt kein nicht tuberkulöser Min

Art. 31

1 Nach Unterbringung eines Pflegekindes hat eine regelmässige ärztliche Überwachung stattzufinden, ob durch das Pflegeverhältnis die Möglichkeit einer tuberkulösen Ansteckung vorhanden sei. Werden die notwendigen Voraussetzungen zur Unterbringung des Kindes nicht mehr erfüllt, so ist das Kind aus der Pflegefamilie sofort zu entfernen und anderweitig zu ver sorgen. 9
7. Massnahmen zugunsten gefährdeter Kinder

Art. 32

* 1 Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden, dass die Ansteckungsgefahr vermieden wird, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, in Anwendung von

Art. 307 ZGB die Entfernung des gefährdeten Kindes aus dieser Umge

bung zu verfügen. 2 In dringenden Fällen kann die kantonale Polizeidirektion vorsorglich das gefährdete Kind bis zum Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz behörde anderweitig unterbringen. 8. Wohnungshygiene

Art. 33

1 Die im Kanton praktizierenden Ärzte und die Tuberkulosefürsorgestellen haben alle Wohnungen, welche die Verbreitung der Tuberkulose begüns tigen können, der kantonalen Polizeidirektion zu melden. Diese überprüft die Meldung und veranlasst den Einwohnergemeinderat zur Beseitigung der Übelstände. Zur Wohnungsinspektion kann der Gemeindearzt beige zogen werden. Die Kosten der Inspektion tragen die Gemeinden.

Art. 34

1 Auf Antrag des inspizierenden Arztes kann die Polizeidirektion das Be wohnen oder das Vermieten tuberkulosefördernder Räume verbieten oder die notwendigen Verbesserungen vorschreiben, die vor einer neuen Be nützung vorzunehmen sind. 2 Als tuberkulosefördernd gelten namentlich: dunkle, feuchte, sonnenar me, schwer zu lüftende Wohnungen. 9. Geheimmittel

Art. 35

1 Es ist jedermann verboten, Geheimmittel zur Verhütung, Behandlung oder Heilung der Tuberkulose in Verkehr zu bringen. 10
2 Als Geheimmittel gelten alle Stoffe, Stoffmischungen, einfachen oder zusammengesetzten Präparate und Apparate, die zur Verhütung, Be handlung oder Heilung der Tuberkulose oder eines ihrer Symptome (Lun genschwindsucht, Auszehrung, Bluthusten, chronischer Lungenkatarrh, Knochenfrass, Drüsenschwellung usw.) angepriesen werden und deren Natur, Zusammensetzung und Herstellungsart nicht bekannt oder deren Wirkung nicht in wissenschaftlich einwandfreier Weise nachgewiesen ist. 3 Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, Lagern, Vermitteln, Feilhalten, Auskündigen, Schenken und Verkaufen eines Geheimmittels. 4 Geheimmittel gegen die Tuberkulose sind zu beschlagnahmen und zu vernichten. 10. Ausrichtung von Beiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose 10.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 36

1 Anstalten, Einrichtungen und Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuber kulose, die auf Beiträge des Bundes und des Kantons Anspruch erheben, haben sich bei der kantonalen Polizeidirektion anzumelden. Diese über mittelt ein Verzeichnis der anerkannten Anstalten und Vereinigungen dem eidgenössischen Departement des Innern.

Art. 37

1 Es werden nur solche Anstalten und Vereinigungen als beitragsberech tigt anerkannt, die ihre Fürsorgetätigkeit auf alle Kantonseinwohner aus dehnen. 11
10.2. Besondere Bestimmungen 10.2.1. Entschädigung der ärztlichen Meldungen und Beiträge an die bakteriologischen Untersuchungen, an die Fürsorge und an die Auslagen für die Belehrung über die Tuberkulose

Art. 38

1 Der Kanton honoriert die Ärzte mit Fr. 2.– für die Meldung eines anzei gepflichtigen Tuberkulösen. Die Rechnungen sind von den Ärzten halb jährlich der Polizeidirektion einzureichen.

Art. 39

1 Der Kanton übernimmt die Kosten für die notwendigen bakteriologischen Untersuchungen der Ausscheidungen armer und bedürftiger Tuberkulöser und Tuberkuloseverdächtiger. Bezügliche Rechnungen sind der Polizeidi rektion halbjährlich einzureichen.

Art. 40

1 Der Kanton leistet den Gemeinden an die Kosten der Wohnungsdesin fektion gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes einen Beitrag von 25 %, so fern die Kranken arm oder bedürftig sind. Besteht keine Armut oder Be dürftigkeit, so fallen die Desinfektionskosten zu Lasten der Kranken. Be zügliche Beitragsgesuche sind mit den nötigen Belegen halbjährlich der kantonalen Polizeidirektion einzureichen.

Art. 41

1 Der Kanton leistet den Armenbehörden an die Kosten, die ihnen nach

Art.

13 Abs. 1 entstehen, einen Beitrag von 25 %.

Art. 42

1 Der Kanton leistet den Fürsorgevereinen und andern gemeinnützigen In stitutionen einen Beitrag von 50 % der wirklichen Auslagen für Veranstal tungen zur Belehrung über die Tuberkulose. 12
10.2.2. Beiträge an die Erstellung, Erweiterung oder den Erwerb von Anstalten und Einrichtungen

Art. 43

1 Der Kanton leistet an die Erstellung, Erweiterung und den Erwerb von Heil-, Versorgungs- und Vorbeugungsanstalten nach Art. 10 des Bundes gesetzes 7 ) und Art. 9 und 10 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 8 ) , sowie an die erstmalige innere Ausstattung mit Ein schluss der Mobiliargegenstände einen Beitrag von 15 bis 25 %. Die Höhe des Beitrages bestimmt die verfassungsgemäss zuständige Behör de.

Art. 44

1 Gesuche um einen Beitrag des Bundes und des Kantons sind der kanto nalen Polizeidirektion einzureichen. Mit den Gesuchen sind die in Art. 12 und 13 der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Januar 1929 9 ) verlangten Belege beizubringen.

Art. 45

1 Die in Art. 44 vorgesehenen Beiträge werden ausbezahlt, sobald das eidgenössische Gesundheitsamt die Bauten und Einrichtungen aus den vorgelegten Plänen als entsprechend befunden und die Schlussrechnung genehmigt hat.

Art. 46

1 Wird eine vom Kanton unterstützte Anstalt oder Einrichtung ihrem Zwe cke entzogen, so sind für jedes Jahr, das sie weniger als 20 Jahre diesem Zwecke diente, 5 % des ausgerichteten kantonalen Beitrages zurückzuer statten. 7) SR 818.102 8) BS 4, 380 9) BS 4, 380 13
10.2.3. Beiträge an die Auslagen der Vereinigungen

Art. 47

1 Den Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose leistet der Kanton einen Beitrag bis zu 30 % der wirklichen Ausgaben ihrer Fürsorgetätigkeit. Als wirkliche Ausgaben gelten die gesamten durch die Bekämpfung der Tuberkulose verursachten Ausgaben nach Abzug der von den Pfleglingen oder von dritter Seite für solche zurückerstatteten Beträge.

Art. 48

1 Gesuche um einen Beitrag des Kantons nach Art. 47 dieser Verordnung sowie um einen Beitrag des Bundes nach Art. 19 der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Januar 1929 10 ) sind der kantonalen Polizeidirektion in nerhalb der von ihr festgesetzten Frist einzureichen. 2 Dem Gesuche ist eine auf den 31. Dezember abgeschlossene detaillier te Betriebsrechnung mit allen dazugehörigen Belegen und einem Jahres bericht beizulegen. 11. Schlussbestimmungen

Art. 49

1 Die Gemeindeärzte verrechnen ihre Leistungen den Gemeinden nach dem kantonalen Tarif der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für aner kannte Krankenkassen. Bezügliche Rechnungen sind dem Einwohnerge meinderat halbjährlich einzureichen. 2 Gesuche um einen Bundesbeitrag an den gemeindeärztlichen Dienst sind von den Gemeinden mit den nötigen Belegen der kantonalen Polizei direktion einzureichen.

Art. 50

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Polizeidirektion oder der Gemein deräte oder der Gemeindeärzte kann innert zehn Tagen an den Regie rungsrat rekurriert werden. 2 Beschwerden gegen dringliche Verfügungen kommt jedoch keine auf schiebende Wirkung zu. 10) BS 4, 380 14

Art. 51

1 Übertretungen dieser Verordnung werden nach Art. 17 des Bundesge setzes 11 ) bestraft.

Art. 52

1 Diese Verordnung gilt nicht für Beiträge an anerkannte Krankenkassen für deren Auslagen zugunsten tuberkulöser oder tuberkulosegefährdeter Mitglieder.

Art. 53

1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 12 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1932, 94 geändert durch:den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Ja nuar 2013 (OGS 2012, 29) 11) SR 818.102 12) Vom Bundesrat am 18. Januar 1932 genehmigt 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.11.1931 18.01.1932 Erlass Erstfassung OGS 1932, 94 03.05.2012 01.01.2013

Art. 2 Abs. 1, 3.

geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013

Art. 21 Abs. 2

geändert OGS 2012, 29 03.05.2012 01.01.2013

Art. 32

totalrevidiert OGS 2012, 29 16
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.11.1931 18.01.1932 Erstfassung OGS 1932, 94

Art. 2 Abs. 1, 3.

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 21 Abs. 2

03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29

Art. 32

03.05.2012 01.01.2013 totalrevidiert OGS 2012, 29 17
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