REGLEMENT über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung
                            REGLEMENT  über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung  (vom 26.  Juni  1995  1  ; Stand am 15.  Juni  2019)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  4 Absatz  3 der Jagdverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember  1988  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Jagdberechtigung
                            1   Den Jagdfähigkeitsausweis erhält, wer den Jagdlehrgang erfüllt und die  Jägerprüfung mit Erfolg bestanden hat.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bisherige Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausserkantonale Jagdfähigkeitsausweise können gemäss Artikel  25  dieses Reglementes anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck des Jagdlehrgangs und der Jägerprüfung
                            Durch den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung ist festzustellen, ob der  Jagdanwärter über die erforderlichen wildkundlichen Kenntnisse, jagdlichen  Fähigkeiten und weidmännischen Eigenschaften verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 4 Zulassung
                            1   Zum Jagdlehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Jagdverordnung erfüllt und nicht nach Artikel 3 Jagdverordnung
                            von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 7.  Juli  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Juni 2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. März 2007).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Jagdlehrgang ist zugelassen, wer im betreffenden Jahr das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Jägerprüfung ist zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit  verbundenen Auflagen erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Ausschreibung
                            Der Anmeldetermin für den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung wird jeweils  im Amtsblatt ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: JAGDLEHRGANG
Artikel 5 Anmeldung und Gebühren
                            1   Die Anmeldung zum Jagdlehrgang ist schriftlich bei der Standeskanzlei  Uri einzureichen. Gleichzeitig ist eine schriftliche Bestätigung zu erbringen,  dass keine Ausschlussgründe von der Jagdberechtigung gemäss Artikel  3  Jagdverordnung vorliegen. Verspätete Anmeldungen werden nicht berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Anmeldung ist eine Gebühr von 500 Franken zu entrichten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Dauer und Pflichtleistungen
                            1   Der Jagdlehrgang dauert vom 1. März bis 30. April des folgenden Jahres.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Jagdlehrgang umfasst folgendes Ausbildungsprogramm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Teilnahme an den von der Prüfungskommission festgelegten Instrukti  -  onskursen sowie an natur- und wildkundlichen Exkursionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Teilnahme an mindestens drei Veranstaltungen mit einem Schiesspro  -  gramm auf den stehenden Gäms- oder Rehbock und auf den laufenden  Hasen (Übungsschiessen) mit im Kanton Uri für die Jagd zugelassenen  Waffen und Munition;  7  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Begleitung der Wildhüter während mindestens drei Tagen ausserhalb  der Jagdzeit zur Erlernung der Wildbeobachtung und Wildzählung, des  Fährten- und Spurenlesens, des Ansprechens von Wild, der Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Lebensräumen und des Kennenlernens von Wild- und Lebensraum  -  schutzmassnahmen usw.;  8  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Teilnahme an mindestens drei Tagen aktiver Hege und an Massnahmen  zur Verhütung von Wildschäden.  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs wird vor dem Anmeldetermin  ein Jahresprogramm mit verbindlichen Zeiten und Daten erstellt. Der Jagd  -  anwärter hat sich bei der Anmeldung anhand des aufgelegten Programms  zu vergewissern, ob er diese Vorgaben erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 10 Führen von Jagdwaffen
                            Der Jagdanwärter ist grundsätzlich nicht berechtigt, Jagdwaffen zu führen.  Ausgenommen sind Übungsschiessen sowie jagdliche Übungs- und  Prüfungsparcours.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Leistungsausweis
                            1   Die Pflichtleistungen müssen vom zuständigen Experten (Leiter der  entsprechenden Ausbildungseinheit) im Leistungsheft unterschriftlich bestä  -  tigt werden.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Leistungsheft wird von der Jagdverwaltung abgegeben. Der Jagdan  -  wärter hat das Heft an den Instruktionskursen, Exkursionen, Übungs  -  schiessen, Wildhüterbegleitungen und Arbeitstagen auf sich zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Ergänzungsleistung und Geltungsdauer
                            1   Hat der Jagdanwärter im Jagdlehrgang nicht alle Pflichtleistungen erfüllt,  kann er die fehlenden Leistungen höchstens im nächstfolgenden Jagdlehr  -  gang nachholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der erfüllte Jagdlehrgang wird während höchstens fünf Jahren anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB  vom 30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB  vom 30. März 2007).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Instruktionsunterlagen
                            1   Die Jägerprüfungskommission gibt dem Jagdanwärter gegen eine Gebühr  ein offizielles Lehrmittel und weitere Fachliteratur ab.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einschlägigen Gesetze und Verordnungen werden dem Jagdanwärter  bei der Anmeldung von der Standeskanzlei Uri kostenlos ausgehändigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: JÄGERPRÜFUNG
Artikel 11 Aufbau der Prüfung
                            Die Jägerprüfung setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   einem Prüfungsschiessen während des Jagdlehrganges;  13  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   einer jagdlichen Parcoursprüfung und  14  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   einer schriftlichen Prüfung nach Abschluss des Jagdlehrganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 15 Aufgebot und Prüfungsgebühr
                            1   Zum Prüfungsschiessen wird aufgeboten, wer die pflichtgemässen  Übungsschiessen absolviert und dem Amt für Finanzen eine Prüfungsge  -  bühr von 100 Franken einbezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur jagdlichen Parcoursprüfung und zur schriftlichen Prüfung wird aufge  -  boten, wer alle Pflichtleistungen des Jagdlehrgangs erfüllt, das Leistungs  -  heft dem Amt für Forst und Jagd eingereicht und dem Amt für Finanzen eine  Prüfungsgebühr von 100 Franken einbezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungsgebühr ist auch für die Wiederholung eines Prüfungsteils zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Prüfungsstoff
                            Die Jägerprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Gesetzgebung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB  vom 30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Wild- und Vogelkunde: jagdbares und geschütztes Wild, Erkennungs  -  merkmale, Alterbestimmung, Lebensweise, Lebensraum, Krankheiten  und Fährtenkunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Jagdkunde: Jagdarten, weidmännisches Verhalten, Verhalten vor und  nach dem Schuss, Nachsuche, Hundehaltung und Hundeführung, Wild  -  verwertung, Wildbrethygiene,  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Waffenkunde: Waffengesetz, Waffen und deren Handhabung, Jagd  -  optik, Munition (Wirkung und Ballistik), Schiesskunde, Sicherheitsvor  -  schriften,  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Wildschutz und Hege: Wildschaden, Verhütungsmassnahmen und  Biotophegemassnahmen.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Prüfungsschiessen
                            1  Beim Prüfungsschiessen ist folgendes Programm zu erfüllen:  A.  Büchse  19  Scheibe:  Stehender Gäms- oder Rehbock, Zehner-Einteilung  Distanz:  max. 150 Meter  Waffe:  Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe;  Kaliber: Minimum 7 mm  Stellung:  Liegend aufgelegt  (Auflage gemäss Anordnung Jägerprüfungskommissi  -  on)  Probe:  5 Schüsse  Stich:  6 Schüsse, einzeln gezeigt  Zeit:  max. 60 Sek. pro Schuss  Minimale  Anforderung:  54 Punkte  B.  Flinte  20  Scheibe:  Laufender Hase  Distanz:  max. 35 Meter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB  vom 30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waffe:  Gesetzlich zugelassene Jagdwaffe  Munition:  Schrot 3.5 mm  Stellung:  Stehend  Probe:  6 Schüsse  Stich:  10 Schüsse, einzeln gezeigt, Doppelieren nicht erlaubt  Minimale  Anforderung:  8 Treffer; beim Dreiklappenhasen entsprechen vordere  und/oder mittlere Klappe einem Treffer  Nicht abgegebene Schüsse gelten als Nuller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Prüfungsschiessen gelten folgende Schiessvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Waffe ist vom Prüfungsexperten auf ihre Zulassung zu prüfen.  Resultate, die mit unerlaubten Waffen erzielt werden, sind ungültig und  können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Schütze darf mit dem 1. Schuss des Stiches erst beginnen, wenn  der Warner die Scheibe freigegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angefangene Passen, ausgenommen im Übungskehr, dürfen nicht  unterbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der Warner hat dem Schützen jeden Treffer oder Nuller zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Jeder durch den Schützen ausgelöste Schuss ist gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Schüsse auf falsche Scheiben werden als Nuller gewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Der laufende Hase ist einzeln abzurufen und muss abwechslungsweise  von rechts und links beschossen werden. Abgerufene Hasen, die nicht  beschossen werden, gelten als Nuller.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ...  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Hilfsmittel wie Schiessjacken, Polsterungen, Schlaufriemen, Schiess  -  brillen, Schiessmützen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshand  -  schuhe sind nicht gestattet.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Die Waffenhandhabung und Sicherheit wird während den Schiessen  bewertet, was bei fahrlässigem Verhalten zum Prüfungsausschluss  führen kann. Entsprechende Resultate in den Übungsschiessen  vorausgesetzt, kann die Jägerprüfungskommission die korrekte Waffen  -  handhabung und Sicherheit mit je einem Zusatzpunkt (Büchse und  Flinte) bewerten.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB  vom 30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Aufgehoben durch RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB  vom 14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24    Eingefügt durch RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beide Schiessprogramme können gleichentags höchstens einmal wieder  -  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Munition geht zu Lasten des Schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 25 Jagdliche Parcoursprüfung
                            1   Als Hilfsmittel beim Distanzenschätzen ist gestattet: Zielfernrohr und  Jagdwaffen mit Zielfernrohr ohne Distanzmesser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der jagdlichen Parcoursprüfung werden folgende Themen geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   richtiges jagdliches Verhalten, Jagdbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Beurteilung von Trophäen, Fährten, Spuren, Losungen und Baumarten,  Erkennungsmerkmale Wildtiere, Altersbestimmung Wildtiere und Vögel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Schätzen von mindestens zwei Distanzen bis 250 m (Toleranz 30  Prozent Abweichung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfung des jagdlichen Parcours gilt als bestanden, wenn von den  zwölf Problemstellungen neun richtig gelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Schriftliche Prüfung
                            1   Für jedes in Artikel  13 aufgeführte Sachgebiet werden je zwölf schriftliche  Fragen gestellt. Jede richtige Antwort wird mit einem Punkt bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 48 Punkte  total und in jedem der fünf Sachgebiete mindestens 7 Punkte erreicht  werden.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Bestätigung des Prüfungsergebnisses
                            Das Standblatt des Prüfungsschiessens und die Fragebogen des jagdlichen  Parcours und der schriftlichen Prüfung sind vom betreffenden Experten und  vom Jagdanwärter zu unterzeichnen. Damit bestätigen Experte und Jagdan  -  wärter die korrekte Abnahme und das Ergebnis der Jägerprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Wiederholung der Prüfung
                            1   Jeder Teil der Jägerprüfung kann frühestens im folgenden Jahr wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15. Juni 2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder erfüllte Teil der Jägerprüfung gilt auch während höchstens fünf  Jahren und muss nicht mehr wiederholt werden.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  28
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Ausschlussgründe
                            Jagdanwärter, die sich bei der Prüfung ungebührlich verhalten oder uner  -  laubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz die Sicherheitsvor  -  schriften verletzen, sind unverzüglich von der Jägerprüfung auszusch  -  liessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 20 Prüfungskommission
                            1   Für den Vollzug dieses Reglements bestellt der Regierungsrat auf die  verfassungsmässige Amtszeit eine Prüfungskommission von sieben Mitglie  -  dern und einem Ersatzmitglied.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vorsitzende wird vom Regierungsrat bezeichnet. Der Kommission  sollen angehören: der Jagdverwalter, vier Jäger und zwei Wildhüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Ausstand der Mitglieder bei der Prüfung richtet sich nach dem kanto  -  nalen Ausstandsgesetz  30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Aufgaben der Jägerprüfungskommission
                            Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   den Jagdlehrgang zu organisieren und das Jahresprogramm festzu  -  legen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   den Prüfungsexperten die Prüfungsfächer zuzuteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   die Prüfungstage, die Prüfungsorte und -lokalitäten zu bestimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   die Kandidaten zur Prüfung aufzubieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   den Prüfungsplan festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Fassung gemäss RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2007 (AB  vom 30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Aufgehoben durch RRB vom 20. März 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB  vom 30. März 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Juni  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   RB 2.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)   den Prüfungsstoff für die schriftliche Prüfung und die jagdliche Parcour  -  sprüfung festzulegen;  31  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   das Anschauungsmaterial zu beschaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   die Prüfung abzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)   die Prüfungsergebnisse zu bewerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 32 Entschädigung
                            Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach der Nebenamtsveror  -  dung  33   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: JAGDFÄHIGKEITSAUSWEIS
Artikel 23 Prüfungsentscheid und Beschwerde
                            1   Der Prüfungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung wird dem Jagdanwärter  von der Jagdverwaltung schriftlich bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen den Prüfungsentscheid kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung  beim Regierungsrat schriftlich Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Jagdfähigkeitsausweis
                            Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält bei der Standeskanzlei Uri  gegen eine Ausfertigungsgebühr den Jagdfähigkeitsausweis. Der Jagdfähig  -  keitsausweis ist mit einer Passfoto zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 34 Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise
                            Die Jagdfähigkeitsausweise werden anerkannt, sofern diese Gegenrecht  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss RRB vom 4.  Juni  2019, in Kraft gesetzt auf den 15.  Juni  2019 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Juni 2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1999, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 24.  Dezember  1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33    RB  2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss RRB vom 22.  Oktober  2002, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2003  (AB vom 1.  November  2002).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 9.  Juli  1979 über den Jagdlehrgang und die Jägerprü  -  fung  35   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  1996 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Alberik Ziegler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35    RB  40.3152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10