KANTONALES WALDREGLEMENT (40.2115)
    CH - UR

    KANTONALES WALDREGLEMENT

    KANTONALES WALDREGLEMENT (vom 18. Juni 2019 1 ; Stand am 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10a Absatz 2 und auf Artikel 46 Absatz 4 der Kantonalen Waldverordnung vom 13. November 1996 (KWV) 2 , beschliesst:

    Artikel 1 Geltungsbereich

    Dieses Reglement regelt den Bau von gedeckten Energieholzlagern inner - halb des Waldareals und die Entschädigung der vom Kanton an die Revier - förster delegierten forsthoheitlichen Aufgaben.

    Artikel 2 Begriff Energieholzlager

    Unter Energieholzlager ist die konzentrierte und in der Regel zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Energieholz (Sterholz/Energieholz - schnitzel) mit oder ohne feste und dauerhafte Einrichtung für die Lagerung zu verstehen.

    Artikel 3 Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst

    1 Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.
    2 Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

    Artikel 4 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst

    1 Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
    1 AB vom 28. Juni 2019
    2 RB 40.2111 1
    – Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2,5 Meter. – Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf. – Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf. – Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 Meter. – Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m 2 .
    2 Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

    Artikel 5 Übrige, grössere Energieholzlager mit stabilem, tragendem

    Gerüst
    1 Energieholzlager, die nicht Artikel 3 und Artikel 4 dieses Reglements entsprechen, bedürfen einer Baubewilligung.
    2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Planungs- und Bauge - setz 3 .

    Artikel 6 Delegierte forsthoheitliche Aufgaben

    An die Revierförster delegierte forsthoheitliche Aufgaben sind:
    a) die Mitwirkung im Vollzug der Artikel 10, 10a, 12, 13, 14a und 15 KWV;
    b) die Holzanzeichnung im Privatwald gemäss Artikel 27 KWV.

    Artikel 7 Entschädigung der Revierförster

    1 Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss
    Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt.
    2 Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus:
    a) einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr; und
    b) einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Wald - fläche und Jahr
    3 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.

    Artikel 8 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt wie folgt in Kraft:
    a) alle Bestimmungen ausser Artikel 6 und 7 am 1. Juli 2019;
    3 RB 40.1111
    2
    b)

    Artikel 6 und 7 am 1. Januar

    2020. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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