REGLEMENT über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen
                            REGLEMENT  über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei  Ergänzungsleistungen  (vom 10.  Dezember  2019  1  ; Stand am 1.  Januar  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  6 Absatz  1 der Verordnung vom 24.  September  2007  über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement bezeichnet die Kosten, die nach Artikel  14 Absatz  1 des  Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung (ELG)  3   vergütet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsätze der Kostenvergütung
                            1  Tatsächlich angefallene Kosten werden bis zu den Höchstbeträgen nach  diesem Reglement vergütet, wenn die Voraussetzungen nach diesem  Reglement erfüllt und sie belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem Versicherte Bedürf  -  nisse nach Artikel  14 Absatz  1 Buchstabe  a bis g ELG  4   beanspruchen. Sie  werden dem entsprechenden Kalenderjahr zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten, die vor Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen oder vor  Feststellung eines Einnahmenüberschusses im Sinne von Artikel  14  Absatz  6 ELG  5   entstanden sind, werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unterjährig, so reduzieren  sich die Kostenlimiten in Artikel  6 und Artikel 10 Absatz  3 pro rata.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20. Dezember 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.2425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 831.30  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wo es das Reglement  ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Heilbehandlungen, Kuren und Transporte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Vorübergehende stationäre Aufenthalte
                            1  Ärztlich angeordnete Rehabilitationsaufenthalte in einer Klinik werden bis  zum Höchstbetrag gemäss Artikel  4a Absatz  1 der Verordnung über die  Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, zuzüglich der Patientenbeteiligung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbei -
                            trag in der Langzeitpflege  6  , vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ärztlich angeordnete Kuraufenthalte in einem Kurhaus oder Heilbad, die  medizinisch betreut sind, werden bis 100 Franken pro Tag und längstens für  21 Tage pro Kalenderjahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Benötigen Versicherte Pflege, und kann diese zu Hause oder im  angestammten Heim vorübergehend nicht erbracht werden, so werden die  Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim bis zum Höchstbetrag nach  Absatz  1 und längstens für 90 Tage pro Kalenderjahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von den Vergütungen nach diesem Artikel wird der Betrag für Verpflegung  nach Artikel  11 Absatz  2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse-  nenversicherung (AHVV)  7   abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Transporte
                            1  Kosten werden vergütet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Notfalltransporte im In- und Ausland sowie notwendige Verlegungen  innerhalb der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Transporte im In- und Ausland zum nächstgelegenen geeigneten medizi  -  nischen Behandlungsort und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Transporte zu Facheinrichtungen für Menschen mit Behinderung oder  Anbieterinnen und Anbietern von Entlastungsdiensten, die Tagesstruk  -  turen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs, zweite Klasse,  oder, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage  sind, den öffentlichen Verkehr zu benützen, 70 Rappen pro gefahrenem  Kilometer. Taxikosten werden voll vergütet, wenn Versicherte auf einen  Behindertentransport angewiesen sind oder nachweisen, dass sie keinen  anderen Fahrdienst organisieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 20.2332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten für Leerfahrten, Fahrbegleitungen und Parkgebühren werden in  der Regel nicht vergütet. Die Ausgleichskasse Uri kann in Härtefällen  Ausnahmen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zahnbehandlungen
                            1  Einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär-  und Invalidenversicherung über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen  und zahntechnischer Arbeiten (UV/MV/IV-Tarif).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung, einschliesslich Laborkosten,  voraussichtlich mehr als 1500 Franken, so müssen Versicherte der  Ausgleichskasse Uri vor der Behandlung einen nach den Tarifpositionen  des V/ MV/IV-Tarifs gegliederten Kostenvoranschlag einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Diätnahrungsmittel
                            Stellt eine Diät eine aus medizinischer Sicht objektiv notwendige Mass  -  nahme zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens dar, so  werden hierfür ausgewiesene Mehrkosten bis 2100 Franken pro Jahr an  Versicherte, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Franchisen und Selbstbehalte
                            Die Beteiligung der Versicherten an den Krankenversicherungskosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 8
                            wird  bis 1000 Franken pro Jahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Unterstützungsleistungen zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Grundsätze zu den Unterstützungsleistungen
                            1  Versicherte, die entweder zu Hause leben oder in einer Facheinrichtung  ohne Pflegeangebot und die wegen Alter oder Invalidität auf Unterstüt  -  zungsleistungen angewiesen sind, haben im Rahmen der nachfolgenden  Bestimmungen Anspruch auf Vergütung dieser Unterstützungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Unterstützungsleistungen werden Pflegeleistungen, Haushaltshilfe  und Betreuung/Begleitung verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 832.10  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art und Ausmass der im Einzelfall benötigten Unterstützungsleistungen  klären Fachstellen für die Ausgleichskasse Uri bei Bedarf ab. Bilden  mehrere Versicherte zusammen eine Wohngemeinschaft, so wird der indivi  -  duelle Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung allfälliger Synergien  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unterstützungsleistungen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV  oder UV oder der Assistenzbeitrag decken, werden nicht oder nur teilweise  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fahrspesen werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Pflegeleistungen
                            1  Pflegeleistungen umfassen die Leistungen nach Artikel  7 Absatz  2 Buch  -  stabe  c der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflegeleistungen werden vergütet, wenn sie erbracht werden von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton Uri zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe  zu Hause (Art.  51 der Verordnung über die Krankenversicherung  [KVV]  10  ) oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Kanton Uri zugelassenen Pflegefachpersonen (Art.  49 KVV  11  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergütet wird die Patientenbeteiligung nach Artikel  1 der Verordnung über  die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in der Langzeitpflege  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Haushaltshilfe
                            1  Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushalts  gehören (Einkauf, Essenszubereitung, Raumpflege, Wäsche- und Kleider  -  pflege).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haushaltshilfe wird vergütet, wenn sie erbracht wird von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton Uri zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe  zu Hause (Art.  51 KVV  13  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Firmen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Privatpersonen, die mit der versicherten Person weder  verwandt/verschwägert sind, noch im gleichen Haushalt wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haushaltshilfe nach Absatz  2 Buchstabe  a und b wird mit 32 Franken pro  Stunde, maximal mit 5800 Franken im Jahr vergütet. Haushaltshilfe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 832.112.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 20.2332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz  2 Buchstabe  c wird mit 25 Franken pro Stunde, maximal mit 4800  Franken im Jahr vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Betreuung/Begleitung
                            1  Betreuung/Begleitung umfasst alle Leistungen, die auf den Erhalt und die  Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung von Versicherten  gerichtet sind und die weder Pflegeleistungen im Sinne dieses Reglements  noch Haushaltshilfe darstellen (Unterstützung bei der Tagesstrukturierung;  Aufforderung, eine Lebensverrichtung vorzunehmen; Förderung sozialer  Kontakte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betreuung/Begleitung wird nur Versicherten vergütet, die im Sinne der  AHV, IV oder UV hilflos sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreuung/Begleitung wird vergütet, wenn sie erbracht wird von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  angestellten Betreuungspersonen, die mit der versicherten Person  weder verwandt oder verschwägert sind noch im gleichen Haushalt  wohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Institutionen der Behindertenhilfe, die vom Amt für Soziales anerkannt  sind, jedoch nur für begleitetes Wohnen von Menschen mit Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Facheinrichtungen für Menschen mit Behinderung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anbieterinnen oder Anbietern von Entlastungsdiensten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betreuung/Begleitung wird wie folgt vergütet. Für Leistungserbringer nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Absatz  3 Buchstabe  a mit 30 Franken pro Stunde für solche ohne, und  45 Franken pro Stunde für solche mit Fachausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Absatz  3 Buchstabe  b mit 90 Franken pro Stunde, maximal mit 360  Franken pro Woche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Absatz  3 Buchstabe  c mit 45 Franken pro Tag, sofern sich die  Versicherten mehr als fünf Stunden in der Facheinrichtung aufhalten und  für ihre geleistete Arbeit nicht mehr als 50 Franken pro Monat erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Absatz  3 Buchstabe  d mit 70 Franken pro Tag für solche in einer  Facheinrichtung (Tagesheim) und 45 Franken pro Stunde für solche zu  Hause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte
                            1  Die Kosten für orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfekti  -  onsschuhen werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet die AHV einen Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel, so wird  Versicherten zusätzlich ein Drittel dieses Kostenbeitrags vergütet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflegehilfsgeräte gemäss Anhang werden vergütet, wenn sie der  Pflege von Versicherten zu Hause dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten  werden nach den Vorschriften der Invalidenversicherung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 26.  Oktober  2010 über die Vergütung von Krankheits-  und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen  14   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Roger Nager  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  Anhang:  –  Liste der Pflegehilfsgeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 20.2435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Vom Bund genehmigt am 11.  Februar  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Anhang  I  Liste der Pflegehilfsgeräte  Für die nachfolgenden Hilfsgeräte werden die Anschaffungskosten vergütet:  1)  Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern Versicherte ohne diesen Be  -  helf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig sind.  2)  Nachtstühle.  3)  Inkontinenzschutzmittel.  Für die nachfolgenden Hilfsgeräte werden die Mietkosten vergütet:  4)  Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern Versicherte  ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig  sind.  5)  Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber  für die Hauspflege notwendig ist.  6)  Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für  die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt.  7)  Aufzugsständer (Bettgalgen).  8)  Notrufsysteme bis 1  000  Franken pro Jahr, sofern Versicherte sturzge  -  fährdet sind und ihr Heimeintritt dadurch hinausgezögert werden kann.  Bezahlt werden können Miete, Installation und Wartung.  7