REGLEMENT über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
                            REGLEMENT  über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts  (vom 29.  Mai  2018  1  ; Stand am 1.  Juli  2018)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  5, 9 und 28 des Gesetzes vom 23.  Oktober  2011 über  die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (EG/KESR)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  Dieses Gesetz vollzieht das EG/KESR, soweit der Regierungsrat dazu  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Unterstützende Dienste
                            1  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion wählt die Leiterin oder den  Leiter der unterstützenden Dienste. Sie wählt und beauftragt die übrigen  Mitarbeitenden der unterstützenden Dienste. Vorbehalten bleibt die Zustän  -  digkeit des Regierungsrats nach Artikel  3 Buchstabe  a des Personalregle  -  ments  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellte oder Beauftragte, die im Rahmen der unterstützenden Dienste  für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig sind, dürfen keine  Beistandschaften führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Hinterlegung
                            Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ermöglicht den Betroffenen  bzw. deren Vertretungen Vorsorgeaufträge gemäss Artikel  361 Absatz  3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 15. Juni 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 9.2113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.4213  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  4   gegen Entgelt an geeigneten Orten zu  hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Einzelzuständigkeiten im Kindesschutz
                            1  Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im  Bereich des Kindesschutzes als einzelnes Behördenmitglied:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  beim Scheidungs- oder Trennungsgericht eine Neuregelung der elterli  -  chen Sorge zu beantragen (Art.  134 Abs.  1 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Einigkeit der Eltern eine Neuregelung der elterlichen Sorge und  Obhut zu genehmigen (Art.  134 Abs.  3, 179 Abs.  1, 298d und 315b  Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den persönlichen Verkehr oder den Betreuungsanteil in nichtstreitigen  Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts  neu zu regeln (Art. 134 Abs.  4, Art.  179 Abs.  2 und Art.  298d ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes zu erteilen  (Art. 265 Abs.  3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungs  -  prozess zu beantragen (Art.  299 Abs.  2 Bst.  b Zivilprozessordnung  [ZPO]  5  ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption entgegen  -  zunehmen (Art.  265a Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  über den Nachnamen des Kindes bei Uneinigkeit unverheirateter Eltern  zu entscheiden (Art.  270a ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Unterhaltsverträge für das Kind zu genehmigen (Art.  287 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen oder die alleinige elterliche  Sorge dem Vater zu übertragen sowie die übrigen strittigen Punkte zu  regeln (Art.  298b Abs.  2 und 3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  dem Kind einen Vormund zu bestellen oder die elterliche Sorge dem  Vater zuzuteilen, sofern die Mutter minderjährig ist oder unter umfas  -  sender Beistandschaft steht (Art.  298b Abs.  4 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung  und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art.  415 und 425  Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  die Beistandschaft zur Vertretung der Kindesinteressen anzuordnen  (Art.  306 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  dem Kind einen Beistand zu ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um  das Kind unterstützt (Art.  308 Abs.  1 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  einen Beistand zu ernennen zur Festlegung der Vaterschaft und bei der  Wahrung des Unterhaltsanspruchs (Art.  308 Abs.  1 und 2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  die Eltern zu einer Mediation aufzufordern (Art.  314 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  eine Vertretung für das Kind anzuordnen (Art.  314a  bis   ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Anordnungen des Gerichts zu vollziehen (Art.  315a Abs.  1 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zu erteilen (Art.  316  Abs.  1 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  das Inventar über das Kindesvermögen nach dem Tod eines Elternteils  entgegenzunehmen (Art.  318 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  die Inventaraufnahme und die periodischen Rechnungsstellungen und  Berichterstattung über das Kindesvermögen anzuordnen (Art.  318 Abs.  3  und 322 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  den Eltern zu bewilligen, das Kindesvermögen anzugreifen (Art.  320  Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  eine Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung  erbrechtlicher Ansprüche anzuordnen (Art.  544 Abs.  1  bis   ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  dem Betreibungsamt die Ernennung des Beistands oder Vormunds  mitzuteilen (Art.  68c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  [SchKG]  6  ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu regeln (Art. 52f  bis   Verord  -  nung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]  7  ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  die Beistandschaft und Vormundschaft nach Artikel  17 und 18 des  Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Mass  -  nahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen  (BGHAÜ)  8   zu errichten oder aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das zuständige Mitglied  eine Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Dreier  -  besetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Einzelzuständigkeiten im Erwachsenenschutz
                            1  Jedes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, im  Bereich des Erwachsenenschutzes als einzelnes Behördenmitglied:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Vorsorgeauftrag zu validieren (Art.  363 Abs.  2 und 3 ZGB) sowie auf  Antrag auszulegen und zu ergänzen (Art.  364 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 831.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 211.221.31  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eine angemessene Entschädigung festzulegen, wenn der Vorsorgeauf  -  trag keine Anordnung über die Entschädigung enthält (Art.  366 Abs.  1  ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen  Vermögensverwaltung zuzustimmen (Art.  374 Abs.  3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  über das Vertretungsrecht zu entscheiden und gegebenenfalls die  Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz zu entziehen (Art.  376 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die vertretungsbefugte Person bei medizinischen Massnahmen sowie  bei Abschluss, Änderung und bei Aufhebung des Betreuungsvertrags zu  bestimmen (Art.  381 und Art.  382 Abs.  3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  eine Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung aufzuheben (Art.  399  Abs. 2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Beiständin oder den Beistand zu ernennen sowie aus ihrem Amt zu  entlassen (Art.  400, 401, 402, 403, 422 und 423 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands festzulegen (Art.  404 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  zusammen mit der Beiständin oder dem Beistand ein Inventar aufzu  -  nehmen oder die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anzuordnen  (Art.  405 Abs.  2 und 3 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die periodischen Rechnungen und Berichte sowie die Schlussrechnung  und den Schlussbericht zu prüfen und zu genehmigen (Art.  415 Abs.  1  und 425 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  zustimmungsbedürftigen Geschäften die Zustimmung zu erteilen  (Art.  416 und 417 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  von der Pflicht, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung abzu  -  legen, zu entbinden (Art.  425 Abs.  1 Satz 2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  eine Massnahme der Behörde des alten Wohnsitzes zu übernehmen  oder eine Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes zu über  -  tragen (Art.  442 Abs.  5 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  über Zuständigkeitsfragen zu entscheiden (Art.  444 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (Art.  445 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  eine Vertretung anzuordnen (Art.  449a ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Akteneinsicht zu gewähren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  dem Zivilstandsamt Mitteilung zu machen, wenn eine dauernde Urteils  -  unfähigkeit vorliegt (Art.  449c ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sofern der  Entscheid in der Sache ebenfalls ein Einzelentscheid ist (Art.  450c ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Entscheide zu vollstrecken (Art.  450g ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des  Erwachsenenschutzes zu erteilen (Art.  451 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  den Schuldnern eine eingeschränkte oder entzogene Handlungsfähigkeit  mitzuteilen (Art.  452 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  die Aufnahme eines Erbschaftsinventars zu beantragen (Art.  553 Abs.  1  ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  die Zuständigkeit für die Entlassung einer Person der Einrichtung zu  übertragen (Art.  428 Abs.  2 ZGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  dem Betreibungsamt die Ernennung der Beiständin oder des Beistands  mitzuteilen (Art.  68d SchKG  9  ),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Strafantrag gemäss Artikel  30 Absatz  2 des Schweizerischen Strafge  -  setzbuchs (StGB)  10   zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelzuständigkeiten im Bereich des Erwachsenenschutzes gelten sinn  -  gemäss auch im Bereich des Kindesschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Unabhängige Instanz für Transplantationen
                            Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die Zustimmung zur  Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder  minderjährigen Personen nach dem Transplantationsgesetz  11   zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Meldepflichten
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt den Urner Einwohnerge  -  meinden am Wohnsitz der betroffenen Personen (der Kinder und der Eltern)  zur Nachführung der kantonalen Datenplattform alle massgeblichen  Entscheide unaufgefordert mit, insbesondere folgende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  angeordnete Erteilung, Entzug und Abänderung der elterlichen Sorge  durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zugestellte Gerichtsentscheide über Erteilung, Entzug und Anpassung  der elterlichen Sorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Errichtung und Aufhebung von Vormundschaften Minderjähriger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  vom Zivilstandsamt zugestellte Kindesanerkennung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entziehung der elterlichen Obhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Einschränkung der Handlungsfähigkeit bezüglich Ausweiserstellung  (ID/Pass) und bezüglich An- und Abmeldung sowie Melderecht zur  Ausstellung von Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 810.21  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage teilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Einwoh  -  nergemeinde die zur Ausstellung des Handlungsfähigkeitszeugnisses  notwendige Information über die Handlungsfähigkeit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Verfahrensleitung
                            Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein von  ihm beauftragtes Mitglied leitet das Verfahren im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Spruchgebühren
                            1  Die Spruchgebühren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind  mit dem Entscheid in der Sache zu verfügen. Sie richten sich grundsätzlich  nach der Gebührenverordnung  12   und nach dem Gebührenreglement  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren werden dem Vermögen der betreuten Person belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kostenvorschüsse werden nur ausnahmsweise verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Minderjährigen werden in der Regel keine Spruchgebühren auferlegt. Den  Eltern minderjähriger Betroffener können Kosten auferlegt werden, sofern  sie nicht bedürftig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat kann zu den Gebühren eine Tarifordnung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Entschädigung der Beiständin oder des Beistands
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Grundsätze zur Entschädigung und den Spesen
                            1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet mittels Verfü  -  gung über die Höhe der Entschädigung und der Spesen der Beiständin oder  des Beistands. Die Entscheidung erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der  periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Entschädigung und der Spesen richtet sich nach pauschali  -  sierten Ansätzen für eine zweijährige Berichts- und Rechnungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei kürzeren oder längeren Berichts- und Rechnungsperioden sind diese  Pauschalentschädigungsansätze pro rata temporis anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Rechnung und/oder Bericht teilweise oder nur unter Auflagen  genehmigt, kann die Pauschalentschädigung bis zu den Mindestwerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekürzt werden. Werden Rechnungen und/oder Bericht nicht genehmigt,  erfolgt keine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beiständin oder der Beistand macht der Kindes- und Erwachsenen  -  schutzbehörde die für die Bemessung der Entschädigung notwendigen  Angaben und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die Mitwirkung der Beiständin oder des Beistandes an einer Inventar  -  aufnahme wird die Entschädigung mit der Genehmigung des Inventars fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Höhe der Pauschalentschädigung
                            1  Die Pauschalentschädigung soll betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Prozent der verwalteten laufenden Einkünfte (ohne Rückerstattungen,  Ergänzungsleistungen, Sozialhilfeleistungen und Liegenschafts- und  Kapitalerträge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prozent des Bruttoliegenschaftsertrags, sofern die Beiständin oder der  Beistand die Verwaltung selbst besorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Promille des verwalteten Vermögens (ohne Liegenschaften).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen nach Absatz  1 werden kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Mindestwerte für Pauschalentschädigung (Mindestentschädi
                            -  gung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sofern die nach Artikel  11 berechnete Höhe der Pauschalentschädigung  die nachstehenden Mindestwerte unterschreitet, sind der Beiständin oder  dem Beistand diese zuzusprechen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  400 Franken für eine persönliche Betreuung mit Rechnungsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  400 Franken für eine Rechnungsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  000 Franken für eine persönliche Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  000 Franken für eine persönliche Betreuung von Minderjährigen ohne  Rechnungsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  300 Franken für die Mitwirkung an der Inventaraufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Macht die Beiständin oder der Beistand eine höhere Entschädigung  geltend, ist diese detailliert zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vereinfachter Mandatsführung von Angehörigen besteht der Anspruch  auf die Mindestwerte für Pauschalentschädigungen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Spesen
                            1  Die Beiständin oder der Beistand hat Anspruch auf eine pauschale  Spesenvergütung für Fahrspesen, Verpflegung, Fotokopien, Porto, Telefon  usw. von 120  Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Macht die Beiständin oder der Beistand höhere Spesen geltend, sind  diese detailliert auszuweisen und zu dokumentieren. Die dafür massgebli  -  chen Ansätze richten sich nach dem Personalreglement  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Kostentragung Entschädigung, Spesen und Sozial-versiche
                            -  rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung und die Spesen an die Beiständin oder den Beistand  sowie die allfälligen Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen  erfolgen aus dem Vermögen der betreuten Person, soweit dieses den Wert  von 15  000  Franken übersteigt. Verlustscheine werden nicht berücksichtigt.  Andernfalls übernimmt der Kanton diese Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beschlossene Entschädigung ist der betreuten Person mit einer Verfü  -  gung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Beim Tod der betreuten Person
                            Beim Tod der betreuten Person werden sämtliche noch ausstehenden  Entschädigungen, Spesen und Barauslagen aus dem Vermögen der  betreuten Person bezahlt. Vermag der Nachlass die ausstehenden Beträge  nicht zu decken, übernimmt der Kanton die restlichen Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Entschädigung des Vormunds
                            Die Richtlinien für die Entschädigung und die Spesen der Beiständin oder  des Beistands gelten auch für den Vormund einer oder eines Minderjäh  -  rigen. Sofern die Eltern nicht bedürftig sind, können diesen die Kosten  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 15.  Mai  2012 zum Gesetz über die Einführung des  Kindes- und Erwachsenenschutzrechts  15   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 2.4213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 9.2117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Übergangsbestimmung
                            In der beim Inkrafttreten dieses Reglements laufenden Berichtsperiode  richtet sich die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands für die  ganze Periode nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  2018 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Beat Jörg  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  9