REGLEMENT zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                            REGLEMENT  zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer  (DBGR)  (vom 23.  Juni  1997  1  ; Stand am 1.  Januar  2019)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  104 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer  vom 14.  Dezember  1990 (DBG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 3 Behörden
                            Die Durchführung der direkten Bundessteuer wird folgenden Steuerbe  -  hörden übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Amt für Steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Amt für Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Einwohnergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Finanzdirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der kantonalen Steuerkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  dem Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
                            1  Das Amt für Steuern ist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundes  -  steuer. Es leitet und überwacht den Vollzug und die einheitliche Anwendung  des DBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Steuern vollzieht die nach DBG der kantonalen Verwaltung für  die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 4. Juli 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 642.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Anwendung des kantonalen Rechts
                            Soweit das Bundesrecht und dieses Reglement die Organisation und das  Verfahren nicht ausdrücklich anders regeln, sind die Bestimmungen des  Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG)  4   sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Veranlagung und Rechtsmittelverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Veranlagungsbehörden
                            1  Das Amt für Steuern veranlagt die natürlichen und juristischen Personen,  soweit nicht andere Behörden zuständig sind.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Quellensteuern werden im gleichen Verfahren veranlagt wie die Quel  -  lensteuern des Kantons und der Gemeinden. Das Amt für Steuern über  -  wacht die Veranlagung der Quellensteuern.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4a ...
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                Artikel 5 Rechtsmittelinstanzen
                            1  Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen  Steuerveranlagungen, Bussen und Nachsteuern sowie gegen Verfügungen  über Bestand und Umfang der Quellensteuer, die nicht im sinngemäss  anwendbaren Vorverfahren gemäss Artikel 202 des Gesetzes über die  direkten Steuern im Kanton Uri2 durch das Amt für Steuern erledigt werden  konnten. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht ist die kantonale Steuerrekurskommission. Es  entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Steuer  -  kommission. Die Verfahrenskosten richten sich nach den entsprechenden  kantonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 2.  Oktober  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 12.  Oktober  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch RRB vom 2.  Oktober  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 12. Oktober 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 2.  Oktober  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001 (AB  vom 12.  Oktober  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Rechtsmittel im Quellensteuerverfahren
                            Die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach kantonalem  Recht gegen einen streitigen Quellensteuerabzug gelten auch als  Einsprache und Beschwerde gegen den in der Quellensteuer enthaltenen  Anteil der direkten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Inventarisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inventarbehörde
                            Für die Errichtung des Inventars und die Siegelung beim Tode einer steuer  -  pflichtigen Person nach den Artikeln 154 bis 159 DBG sind die Einwohner  -  gemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Bezug und Erlass der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 10 Bezugsbehörden
                            1  Die zuständige Einwohnergemeinde bezieht die direkte Bundessteuer für  die natürlichen Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen,  Kosten und Gebühren. Sie kann mit Zustimmung der Finanzdirektion den  gesamten Steuerbezug einer anderen Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Finanzen bezieht die direkte Bundessteuer für die juristischen  Personen, einschliesslich Nachsteuern, Zinsen, Bussen, Kosten und  Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften der kantonalen Gebührenverordnung  11   und des Gebüh  -  renreglements  12   sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bezug der Quellensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen.  Das Amt für Steuern überwacht den Bezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 13 Abrechnung
                            1  Das Amt für Finanzen rechnet mit der zuständigen Behörde des Bunds  über die bezogenen direkten Bundessteuern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Steuern ermittelt die kantonalen Anteile an der direkten  Bundessteuer von steuerpflichtigen Personen mit Steuerobjekten in  mehreren Kantonen und rechnet darüber mit den anderen Kantonen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden erstellen eine Abrechnung über die bezogenen  Quellensteuern und rechnen darüber mit dem Amt für Steuern jährlich ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Steuererlass
                            Das Amt für Steuern entscheidet über Gesuche um Erlass der direkten  Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Steuerstrafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 15 Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
                            Das Amt für Steuern verfolgt die Verletzung von Verfahrenspflichten und  Steuerhinterziehungen. Es veranlagt die Nachsteuern, setzt die Bussen fest  und auferlegt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Steuervergehen
                            1  Der Steuerbetrug und die Veruntreuung von Quellensteuern werden vom  Amt für Steuern der zuständigen Behörde angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die ordentliche  Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten  Bundessteuer vom 26.  Juni  1989  16   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juli  1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 4.  Dezember  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 14.  Dezember  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung gemäss RRB vom 2.  Oktober  2001, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2001  (AB vom 12.  Oktober  2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 3.2402
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  5