GESETZ über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (3.2131)
CH - UR

GESETZ über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden

GESETZ über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) (vom 25. November 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2021) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie die Programmvereinbarungen.
2 Der Finanz- und Lastenausgleich bezweckt:
a) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu verringern;
b) die finanzielle Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Gemeinden zu stärken;
c) den Gemeinden eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen zu gewährleisten;
d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer bevölke - rungs- oder landschaftsbedingten Faktoren angemessen auszugleichen;
e) Zentrumsleistungen der Gemeinden angemessen abzugelten.

Artikel 2 Mittel

Die Mittel des Finanz- und Lastenausgleichs sind:
a) der Ressourcenausgleich;
b) der Lastenausgleich;
c) die Abgeltung der Zentrumsleistungen;
1 AB vom 19. Oktober 2007
2 RB 1.1101 1
d) der Ausgleich der Globalbilanz und Solidarbeitrag der Gemeinden; 3
e) die Sanierungsbeiträge.
2. Abschnitt: Ressourcenausgleich

Artikel 3 Grundsatz

1 Der Ressourcenausgleich gewährt einer ressourcenschwachen Gemeinde einen bestimmten Betrag nicht zweckgebundener Finanzmittel.
2 Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter dem Durchschnitt aller Urner Gemeinden liegt.
3 Der Ressourcenausgleich wird auf der Grundlage des Ressourcenindexes und dieser anhand des Ressourcenpotenzials einer Gemeinde bemessen.

Artikel 4 Ressourcenpotenzial

1 Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde setzt sich zusammen aus den Erträgen:
a) der Gemeindesteuern der natürlichen Personen, bereinigt anhand des gewogenen Steuersatzes aller Gemeinden;
b) der Quellensteuern;
c) der Steuerausfallentschädigung;
d) der Grundstückgewinnsteuern;
e) der Erbschafts- und Schenkungssteuern;
f) der Gewinnsteuern juristischer Personen.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahre. Bei den Grundstückgewinnsteuern und den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind es die dem Rechnungsjahr vorangehenden vier Jahre.
3 Das so errechnete Ressourcenpotenzial, geteilt durch die durchschnitt - liche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde, ergibt das Ressourcen - potenzial pro Kopf.
4 Massgeblich ist die durchschnittliche Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde am 31. August und 31. Dezember der beiden dem Rechnungs - jahr vorangehenden Jahre.
3 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
2

Artikel 5 Berechnung des Ressourcenindexes

1 Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf einer Gemeinde und dem Ressourcenpoten - zial pro Kopf der Urner Bevölkerung.
2 Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Urner Bevölkerung entspricht dem Ressourcenindex von 100.
3 Die zuständige Direktion 4 ermittelt jährlich den Ressourcenindex jeder Gemeinde.

Artikel 6 Mindestausstattung

Jeder Gemeinde ist eine Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen pro Kopf garantiert. Sie beträgt mindestens 85 Prozent des Ressourcenpoten - zials pro Kopf der Urner Bevölkerung.

Artikel 7 5 Ausstattung

1 Eine Gemeinde gilt als ressourcenschwach, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex unter 100 Indexpunkten liegt. Die daraus resultierende Differenz wird bis zu einer Ausstattung zwischen 95 und 100 Indexpunkten ausgeglichen.
2 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats die Ausstattung in Index - punkten alle vier Jahre fest, erstmals für das Jahr 2025.

Artikel 8 Kürzung des Ausgleichsbetrags

1 Der Ausgleichsbetrag wird um den Kürzungsfaktor gekürzt.
2 Der Kürzungsfaktor beträgt bei einer Ausstattung von 100 Prozent 15 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt tieferer Ausstattung wird der Kürzungs - faktor um den gleichen Prozentpunkt gekürzt.
3 Bis zu einem Ausgleich der Ausstattung von 85 Prozent wird der Ausgleichsbetrag nur um einen Fünftel des Kürzungsfaktors gekürzt.
4 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020). 3

Artikel 9 Finanzierung des Ressourcenausgleichs

1 Der Kanton und die ressourcenstarken Gemeinden finanzieren den Ressourcenausgleich. Davon tragen die ressourcenstarken Gemeinden 35 bis 45 Prozent. 6
2 Eine Gemeinde gilt als ressourcenstark, wenn der für sie errechnete Ressourcenindex über 100 Indexpunkten liegt.

Artikel 10 Abschöpfung

1 Ressourcenstarken Gemeinden wird der Betrag, der über dem kantonalen Mittel liegt, für den Ressourcenausgleich teilweise abgeschöpft. Die Abschöpfung erfolgt ab einem Ressourcenindex zwischen 100 und 105 Indexpunkten. Der horizontale Ressourcenausgleich errechnet sich propor - tional zum horizontalen Ressourcenausgleichspotenzial. 7
2 ... 8

Artikel 11 Verhältnis zwischen Ausstattung und Abschöpfung sowie

horizontaler und vertikaler Finanzierung 9
1 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrats anhand der folgenden Tabelle alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2025, den Ressourcenindex fest, ab dem eine Abschöpfung erfolgt und welcher prozentuale Ansatz für die horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden gilt. 10 Ausstattung in Indexpunkten Ressourcenin - dex, ab wel - chem die Ab - schöpfung er - folgt Prozentuale ho - rizontale Fi - nanzierung durch die res - sourcenstarken Gemeinden Prozentuale vertikale Fi - nanzierung durch den Kan - ton
100 100 35 65
99 101 35 bis 37 65 bis 63
98 102 35 bis 39 65 bis 61
97 103 35 bis 41 65 bis 59
6 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
7 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
8 Aufgehoben durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
9 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
10 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
4
96 104 35 bis 43 65 bis 57
95 105 35 bis 45 65 bis 55
2 ... 11
3 ... 12
3. Abschnitt: Lastenausgleich

Artikel 12 Grundsatz

Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch besondere Verhältnisse übermässig und weitgehend unbeeinflussbar belastet sind, einen finanzi - ellen Ausgleich.

Artikel 13 Höhe und Zusammensetzung

1 Der Lastenausgleich besteht aus:
a) dem Bevölkerungslastenausgleich;
b) dem Landschaftslastenausgleich.
2 Auf Antrag des Regierungsrats bestimmt der Landrat alle vier Jahre:
a) den Betrag für den Lastenausgleich insgesamt, und
b) die Aufteilung dieses Betrags auf den Bevölkerungs- und den Land - schaftslastenausgleich. Dabei darf er höchstens 5 Prozentpunkte von einer hälftigen Verteilung abweichen.
3 Für die Zwischenjahre kann der Regierungsrat den Betrag des Lastenaus - gleichs dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen.

Artikel 14 Bevölkerungslastenausgleich

a) Grundsatz
1 Für den Bevölkerungslastenausgleich werden folgende Faktoren berück - sichtigt:
a) Soziallasten;
b) Bildungslasten;
c) Lasten der Kleinheit;
d) Lasten der Demografie Alter. 13
11 Aufgehoben durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
12 Aufgehoben durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020). 5
2 ... 14
3 Weicht der vom Landrat bewilligte Betrag für den Lastenausgleich von der Summe der errechneten Lasten ab, wird der bewilligte Betrag prozentual aufgeteilt.
4 Der finanzielle Ausgleich darf die konkret errechnete Belastung nicht über - steigen.

Artikel 15 b) Berechnung der Soziallasten

1 Die Soziallasten setzen sich zusammen aus den Nettoaufwendungen einer Gemeinde für:
a) die wirtschaftliche Sozialhilfe;
b) die Alimentenbevorschussung;
c) Asylsuchende mit Nichteintretensentscheiden und abgelehnten Gesu - chen;
d) Verlustscheine Krankenversicherungen. 15
2 Im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Beiträge massgebend, die die Gemeinden ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen der SKOS-Richtlinien gewähren.
3 Im Bereich der Alimentenbevorschussung ergeben sich die anrechen - baren Aufwendungen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Bevorschus - sungen nach dem Alimentenbevorschussungsgesetz 16 .
4 Im Bereich der Nichteintretensentscheide und abgelehnter Gesuche bei Asylsuchenden ergeben sich die anrechenbaren Aufwendungen aus der Summe der ausbezahlten Nothilfe nach den SKOS-Richtlinien. 4a Im Bereich der Verlustscheine Krankenversicherungen sind die Beträge massgebend, die der Kanton den Gemeinden in Rechnung stellt bei der Übernahme der Verlustscheine durch die Gemeinden. 17
5 Die Summe der so errechneten, durchschnittlichen Soziallasten einer Gemeinde, geteilt durch die durchschnittliche Einwohnerzahl dieser Gemeinde, ergibt ihre Soziallast pro Kopf.
13 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
14 Aufgehoben durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014).
15 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
16 RB 20.3461
17 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
6
6 Massgeblich sind die vier dem Berechnungsjahr vorausgehenden Sozial - lasten der Gemeinde. Für die durchschnittliche Bevölkerungszahl sind die zwei der Berechnung vorausgehenden Jahre massgebend.
7 Gemeinden, deren Soziallast pro Kopf über dem Median liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Soziallast ergibt sich für die betroffenen Gemeinden aus der Differenz zwischen der Soziallast pro Kopf und dem Median multipliziert mit der Bevölkerung.

Artikel 15a 18 Berechnung horizontaler Ausgleich der Soziallast

1 Die Gemeinden erhalten einen horizontalen Ausgleich, wenn deren Diffe - renzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - über ihrem Schwellenwertbetrag liegt.
2 Der horizontale Ausgleich für Soziallasten einer Gemeinde berechnet sich aus der Subtraktion Differenzbetrag - auszugleichende Soziallast abzüglich Soziallastenausgleich - zum Schwellenwertbetrag.
3 Der Schwellenwertbetrag einer Gemeinde berechnet sich aus dem Produkt ihrer Bevölkerung und 20 Prozent des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Urner Bevölkerung.
4 Die Gemeinden, die keinen Anspruch auf einen Ausgleich haben, finanzieren den horizontalen Ausgleich für Soziallasten proportional zur Bevölkerungsgrösse.

Artikel 16 c) Berechnung der Bildungslasten

1 Die durchschnittlichen Standardkosten pro Schülerin oder Schüler, abzüg - lich der durchschnittlichen Schülerpauschale nach der Schulischen Beitragsverordnung 19 , ergeben den Bildungslastentarif.
2 Der Regierungsrat berechnet jährlich einen Index für die Kostenentwick - lung an den Volksschulen. Gestützt darauf passt er den Bildungslastentarif nach Absatz 1 der Kostenentwicklung an.
3 Der Regierungsrat legt jährlich den Bildungslastenausgleichstarif zwischen 60 und 80 Prozent des Bildungslastentarifs fest. 3a Massgebend ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Einwohner - gemeinden zum Zeitpunkt der Erhebung der Schulstatistik des Vorjahrs. 20
18 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
19 RB 10.1222
20 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014). 7
4 Gemeinden, deren Schülerzahl bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichende Bildungslast ergibt sich aus der Schülerzahl über dem gewichteten kantonalen Mittel multipli - ziert mit dem Bildungslastenausgleichstarif gemäss Absatz 3.

Artikel 17 d) Lasten der Kleinheit

1 Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die unter dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich an ihre Grundkosten.
2 Für den maximalen Ausgleich wird die Differenz zwischen der durch - schnittlichen Einwohnerzahl einer Gemeinde und dem Median mit
150 Franken multipliziert.
3 Der Regierungsrat kann den Betrag von 150 Franken, speziell bei struktu - rellen Veränderungen der Gemeinden, alle vier Jahre, erstmals für das Jahr 2013, mit einer Abweichung, ausgehend von 150 Franken, bis zu
30 Franken nach oben oder unten anpassen.
4 Die maximale Abgeltung für die Lasten der Kleinheit ist auf
500 000 Franken begrenzt.

Artikel 17a 21 e) Lasten der Demografie Alter

1 Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken. Er wird jähr - lich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, erstmals für das Jahr 2022.
2 Massgebend ist die Anzahl der 80-Jährigen und über 80-Jährigen der ständigen Wohnbevölkerung einer Gemeinde gemäss dem Bundesamt für Statistik.
3 Gemeinden, deren Anzahl 80-jährigen und über 80-jährigen Bevölkerung bezogen auf ihre Einwohnerzahl im Verhältnis zu den anderen Gemeinden über dem kantonalen Mittel liegt, erhalten einen Ausgleich. Die maximal auszugleichenden Lasten der Demografie Alter ergeben sich aus der Anzahl der 80-jährigen und der über 80-jährigen Personen, die über dem gewich - teten kantonalen Mittel liegen, multipliziert mit dem Demografielastenaus -
21 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
8

Artikel 18 Landschaftslastenausgleich

a) Grundsatz
1 Die Landschaftslasten einer Gemeinde setzen sich zusammen aus:
a) den Lasten der Höhe;
b) den Lasten der Weite;
c) den Lasten des Gebirges.
2 Der Betrag, der für den Landschaftslastenausgleich zur Verfügung steht, wird je zu einem Drittel für die Faktoren Höhe, Weite und Gebirge verwendet.
3 Der Regierungsrat kann die Faktoren des Landschaftslastenausgleichs veränderten Gegebenheiten anpassen. Vorher hört er die Gemeinden an.

Artikel 19 b) Berechnung des Lastenausgleichs Höhe

1 Gemeinden, deren durchschnittliche Höhenlage der Gebäude in der Bauzone über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.
2 Die Fläche (in Hektaren) der überbauten Gebiete und Bauzonen multipli - ziert mit der durchschnittlichen Höhenlage der Gebäude in Bauzonen ergibt das Produkt «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen».
3 Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag dividiert durch das Total des Produktes «Höhe gewichtet mit überbauten Gebieten und Bauzonen» aller betroffenen Gemeinden multipliziert mit dem Produkt einer einzelnen Gemeinde ergibt den Ausgleichsbetrag.

Artikel 20 c) Berechnung des Lastenausgleichs Weite

1 Gemeinden, deren produktive Fläche über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten für diese Mehrfläche einen Ausgleich.
2 Die Fläche der überbauten Gebiete und Bauzonen, addiert mit der Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt die produktive Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.
3 Der vom Landrat hierfür festgelegte Betrag wird durch die Summe der produktiven Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der produktiven Fläche einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag. 22
22 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020). 9

Artikel 21 d) Berechnung des Lastenausgleichs Gebirge

1 Gemeinden mit einer intensiv und extensiv genutzten Fläche, die über dem Median aller Urner Gemeinden liegt, erhalten einen Ausgleich.
2 Die Fläche der intensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschafts - zone, addiert mit der Fläche der extensiv genutzten Landwirtschafts- und Forstwirtschaftszone, ergibt das Total der intensiv und extensiv genutzten Fläche einer Gemeinde. Die Werte sind in Hektaren zu beziffern.
3 Der vom Landrat hiefür festgelegte Betrag wird durch die Summe der intensiv und extensiv genutzten Fläche aller betroffenen Gemeinden geteilt. Dieser Betrag, multipliziert mit der Summe aller intensiv und extensiv genutzten Flächen einer einzelnen Gemeinde, ergibt den Ausgleichsbetrag.

Artikel 22 e) besondere Lage

1 Aufgrund ihrer deutlich überdurchschnittlichen Fahrdistanz zur nächstgele - genen Urner Gemeinde erhält die Gemeinde Seelisberg vorab einen Pauschalbeitrag von jährlich 20 000 Franken zulasten des Landschaftslas - tenausgleichs.
2 Der Regierungsrat kann diesen Betrag jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.
4. Abschnitt: Ausgleich der Zentrumsleistungen

Artikel 23 Grundsatz

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, gemeindeübergreifende Leistungen einer anderen Gemeinde nach diesem Gesetz zu entgelten.
2 Für den Ausgleich gemeindeübergreifender Leistungen sind die ausgewie - senen Kosten, die effektive Beanspruchung dieser Leistungen, der Umfang der Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sowie damit verbundene erhebliche Standortvor- und -nachteile der Gemeinden zu berücksichtigen.
3 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Gemeinden alle vier Jahre die Objekte, die als gemeindeübergreifende Zentrumsleistungen gelten.

Artikel 24 Geltendmachung

1 Damit eine Gemeinde Zentrumsleistungen geltend machen kann, hat sie nach einer einheitlichen Methode die Zahl der Benutzerinnen und Benutzer der betroffenen Leistungen sowie deren Gemeindezugehörigkeit zu erheben.
10
2 Diese Daten sind periodisch zu erheben. Eine Gemeinde, die das unter - lässt, verliert für das entsprechende Objekt den Anspruch auf Beiträge aus dem Zentrumsleistungsausgleich.
3 Der Regierungsrat erlässt dazu ein Reglement.

Artikel 25 Schwellenwerte

1 Zentrumsleistungen einer Gemeinde fallen nur in Betracht, wenn
a) die einzelne Leistung die beanspruchende Gemeinde mit mindestens
3 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet, und
b) die Zentrumsleistungen die beanspruchende Gemeinde insgesamt mit mindestens 30 Franken pro Einwohnerin und Einwohner im Jahr belastet.
2 Der Regierungsrat kann die Schwellenwerte alle vier Jahre dem Landes - index der Konsumentenpreise anpassen, erstmals für das Jahr 2013.

Artikel 26 Finanzierung

1 Die Gemeinden finanzieren den Ausgleich der Zentrumslasten.
2 Der Landrat bestimmt den Höchstbetrag für Zentrumsleistungen. Auf Antrag des Regierungsrats kann er diesen alle vier Jahre den Gegeben - heiten anpassen. Er stützt sich dabei auf den Wirkungsbericht, den die Gemeinden dazu erstellen.
3 Falls mehrere Gemeinden anrechenbare Zentrumsleistungen nachweisen, wird der zur Verfügung stehende Ausgleichsbetrag prozentual auf die anre - chenbaren Leistungen verteilt.
5. Abschnitt: Globalbilanzausgleich und Solidarbetrag der Gemeinden 23

Artikel 27 24 Grundsatz

Der Kanton stellt jährlich die finanziellen Mittel für den Globalbilanzausgleich zur Verfügung. Dieser wird in der Form eines zweckfreien Pauschalbeitrags pro Einwohner innerhalb des Finanz- und Lastenausgleichs ausbezahlt. Die Beitragshöhe des Globalbilanzausgleichswerts verringert sich, solange ein
23 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
24 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020). 11
Solidarbeitrag der Gemeinden gemäss Artikel 29 Absatz 1 zur Anwendung kommt.

Artikel 28 25 Globalbilanzausgleich

1 Grundlage für den zur Verfügung stehenden Globalbilanzausgleichswert ist die Globalbilanz zur Aufgabenteilung und Teilrevision des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Kanton Uri.
2 Der jährlich zur Verfügung stehende Globalbilanzausgleichswert wird durch die Gesamtbevölkerung geteilt. Dies ergibt den Globalbilanzausgleich pro Kopf in Franken.
3 Der Globalbilanzausgleich pro Kopf, multipliziert mit der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde, ergibt den Globalbilanzausgleich pro Gemeinde.

Artikel 29 26 Solidarbeitrag der Gemeinden

1 Die Gemeinden leisten einen Solidarbeitrag an den Kanton:
a) wenn der Regierungsrat beauftragt wird, dem Landrat zum Budget Massnahmen zur Verbesserung gemäss Gesetz des Haushaltsgleich - gewichts des Kantons vorzulegen und
b) gleichzeitig im letzten verfügbaren Rechnungsjahr die Nettoschuld II des Kantons grösser ist als die Nettoschuld II der Gemeinden.
2 Der Solidarbeitrag der Gemeinden entspricht jeweils dem paritätischen Kostenanteil der durch den Regierungsrat eingereichten Verbesserungs - massnahmen an den Landrat. Ist der Solidarbeitrag grösser als der aktuelle Globalbilanzausgleichswert, so gilt der aktuelle Globalbilanzausgleichswert als Solidarbeitrag der Gemeinden.
3 Der Solidarbeitrag der Gemeinden wird solange erhoben, bis die eingereichten Verbesserungsmassnahmen gemäss Absatz - weise aufgehoben werden oder die Bedingungen für einen Solidarbeitrag gemäss Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Bei einer teilweisen Aufhebung der eingereichten Verbesserungsmassnahmen verringert sich der Solidarbeitrag im Umfang der aufgehobenen Massnahmen.
25 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
26 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
12
5a. Abschnitt: Fehlertoleranzgrenze und Gemeindefusionen 27

Artikel 30 28 Fehlertoleranzgrenze

1 Die Fehlertoleranzgrenze ist das Produkt aus dem Ressourcenpotenzial der Urner Gemeinden und dem Prozentsatz gemäss Artikel 2.
2 Die Fehlertoleranzgrenze wird für jeden Finanz- und Lastenausgleich berechnet. Der dafür verwendete Prozentsatz beträgt 0,05 Prozent.
3 Eine Fehlerkorrektur im Finanz- und Lastenausgleich wird durch die zuständige Direktion 29 durchgeführt, wenn die errechnete Fehlerdifferenz einer Gemeinde die berechnete Fehlertoleranzgrenze erreicht oder über - schritten hat. Die finanzielle Fehlerkorrektur erfolgt im Folgejahr mit dem Finanz- und Lastenausgleich.

Artikel 30a 30 Gemeindefusionen

1 Ist im Finanz- und Lastenausgleich eine Gemeindefusion umzusetzen:
a) werden die dem Berechnungsjahr vorausgehenden Daten im Ressourcen- und Lastenausgleich und
b) die Grunddaten des Landschaftslastenausgleichs der fusionierten Gemeinden addiert und bei der Berechnung des Finanz- und Lastenaus - gleichs verwendet.
2 Für das zu berechnende Jahr des Einkommenssteuerfusses wird
a) die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen und
b) die Summe der umgerechneten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent der fusionierten Gemeinden gebildet.
3 Zur Ermittlung der beiden dem Rechnungsjahr vorangehenden Einkom - menssteuerfüsse für die fusionierten Gemeinden wird jeweils die Summe der Gemeindesteuern natürliche Personen durch die Summe der umgerech - neten Gemeindesteuern natürliche Personen auf ein Prozent des zu berech - nenden Jahrs dividiert.
27 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
28 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020).
29 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
30 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020). 13
6. Abschnitt: Sanierungsbeiträge

Artikel 31 Grundsatz

1 Der Kanton kann jenen Gemeinden Sanierungsbeiträge ausrichten, die trotz der ordentlichen Leistungen des Finanz- und Lastenausgleichs auch mittelfristig keinen ausgeglichenen Finanzhaushalt erreichen können.
2 Sanierungsbeiträge werden nur gewährt, wenn die ersuchende Gemeinde ihre eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpft, die Zusammenar - beitsmöglichkeiten mit anderen Gemeinden umsetzt und eine sparsame Haushaltsführung nachweist.

Artikel 32 Zuständigkeit

Im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Sanierungsbeiträge zu gewähren.
7. Abschnitt: Programmvereinbarungen

Artikel 33 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet den Gemeinden oder Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen, finanzielle Beiträge, wenn eine Rechtsgrundlage das vorsieht.
2 Die Kantonsbeiträge erfolgen in der Form von:
a) Einzelbeiträgen;
b) Pauschalen;
c) Globalbeiträgen.

Artikel 34 Programmvereinbarungen

a) Grundsatz und Inhalt
1 Der Kanton schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab, soweit das Bundesrecht das vorsieht.
2 Er gewährt den Gemeinden finanzielle Beiträge im Rahmen von Programmvereinbarungen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.
3 Mit Dritten kann er Programmvereinbarungen abschliessen, soweit die besondere Gesetzgebung das vorsieht.
4 Die Programmvereinbarung regelt namentlich:
a) die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
b) die Beitragsleistung des Kantons;
14
c) die Folgen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Vereinbarung;
d) die Anpassungsmodalitäten;
e) das Verfahren zur Streitschlichtung und Vermittlung;
f) die Einzelheiten der Finanzaufsicht. 4a Werden mit der Programmvereinbarung grössere bauliche Investitionen sowie deren Abschreibung und Verzinsung geregelt, gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. 31
5 Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre.
6 Kürzt der Bund seinen Anteil, der der Programmvereinbarung zugrunde liegt, kann der Regierungsrat die vereinbarte Beitragsleistung ebenfalls kürzen.

Artikel 35 b) Zuständigkeit

1 Der Landrat beschliesst abschliessend die Kredite, die für die Programm - vereinbarungen erforderlich sind.
2 Im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite ist der Regierungsrat zuständig, Programmvereinbarungen mit dem Bund, den Gemeinden oder Dritten zu treffen, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

Artikel 36 c) besondere Organisationseinheiten

1 Der Regierungsrat kann mit einem Reglement einzelne Verwaltungsstellen oder besondere Organisationseinheiten schaffen, um Programmvereinba - rungen mit dem Bund oder vertraglich übernommene Aufgaben anderer Kantone oder Dritter zweckmässig zu erfüllen.
2 Im Rahmen von Absatz 1 kann der Regierungsrat diesen Verwaltungs - stellen oder Organisationseinheiten ganze oder teilweise Selbstständigkeit in rechtlicher und administrativer Hinsicht sowie bezüglich der Rechnungs - führung einräumen.
3 Das Reglement kann vorsehen, dass der Regierungsrat der Organisati - onseinheit von Dritten zugesichertes, aber noch nicht ausbezahltes Betriebskapital als Vorschuss zur Verfügung stellt. Dieses ist zu verzinsen.
31 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014). 15
8. Abschnitt: Wirkungsbericht
Artikel 37
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirkung dieses Gesetzes vor, erstmals im Jahr 2012.
2 Der Wirkungsbericht stellt fest, ob und inwiefern die Ziele des Finanzaus - gleichs in der vergangenen Periode erreicht worden sind. Er erörtert die möglichen Massnahmen für die kommende Periode.
3 Die Gemeinden erstellen zuhanden des Regierungsrats den Wirkungsbe - richt zum Zentrumsleistungsausgleich.
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. September 1981 über den Finanzausgleich (FAG) 32 wird aufgehoben.

Artikel 39 Übergangsbestimmungen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten folgende Ausgangsgrössen für die Jahre 2008 bis 2012:
a) Die Ausstattung vor Kürzung beträgt 100 Indexpunkte.
b) Die Höhe des Ressourcenindexes, der zur Abschöpfung führt, beträgt 100 Indexpunkte.
c) In der Globalbilanz 2007 resultiert zulasten des Kantons eine Abwei - chung der Haushaltsneutralität von rund 2,8 Mio. Franken (davon 1 Mio. Franken zur Teilkompensation des theoretischen Ertragsausfalls der Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuergesetzesänderung 2006).
d) Die Summe des Lastenausgleichs wird zu gleichen Teilen für den Bevöl - kerungs- und den Landschaftslastenausgleich verwendet.
e) Der Betrag für den Zentrumsleistungsausgleich beträgt 250 000 Franken im Jahr.
f) Die Globalbilanz 2007 gemäss Anhang ist massgeblich für die Aufga - benentflechtung, den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie für den Härteausgleich und die Zentrumsleistungen.
2 Für das Jahr 2008 beträgt bei den Bildungslasten:
a) der Bildungslastentarif 9 000 Franken;
32 RB 3.2131
16
b) der Bildungslastenausgleichstarif 7 000 Franken.
3 Sofern die gesetzlich vorgesehenen Programmvereinbarungen nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2008 rechtskräftig abgeschlossen sind, gelten bis zu deren Abschluss die Zusammenarbeitsformen nach bisherigem Recht, längstens aber bis zum 30. April 2008.

Artikel 39a 33 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21.

Mai 2014 Rechtskräftig abgeschlossene Programmvereinbarungen unterstehen bis zu deren Ablauf dem bisherigen Recht.

Artikel 39b 34 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

27. September 2020 Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision per 1. Januar 2021 gelten folgende Ausgangsgrössen:
a) Die Ausstattung beträgt 100 Indexpunkte.
b) Die prozentuale horizontale Finanzierung durch die ressourcenstarken Gemeinden liegt bei 35 Prozent.
c) Der Demografielastenausgleichstarif beträgt 9'800 Franken.
d) Der Globalbilanzausgleichswert liegt bei 4'700'000 Franken.

Artikel 40 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
33 Eingefügt durch VA vom 28. September 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 30. Mai 2014).
34 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 5. Juni 2020). 17
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