Vollzugsverordnung über Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche (312.21)
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Vollzugsverordnung über Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche

312.21 Vollzugsverordnung über Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche vom 18. November 2003 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz) 2 , und Art. 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) 3 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Gegenstand Diese Vollzugsverordnung regelt die Aufnahmebedingungen, das Aufnahmeverfahren und die Schulführung der Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche am kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentrum. §
2 Brückenangebote Die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche bereiten diese nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung oder auf weiterführende Schulen vor. Sie dienen: 1. der Berufsfindung; 2. der Persönlichkeitsentwicklung; 3. der Stärkung beziehungsweise der Vertiefung der schulischen Grundlagen; 4. der Integration (Deutsch- und Kulturkenntnisse). Brückenangebote dauern in der Regel ein Jahr und werden angeboten als: 1. Weiterbildungsschule (schulisches Brückenangebot); 2. kombiniertes Brückenangebot; 3. Integrationsangebot. Für den Besuch eines Brückenangebotes kann kein Anspruch geltend gemacht werden. §
3 Zielgruppe Die Brückenangebote stehen Jugendlichen mit individuellen Bildungsdefiziten offen, die trotz Bemühungen noch keinen ihren Möglichkeiten entsprechenden Einstieg in die berufliche Grundbildung bzw. in eine weiterführende Schule gefunden haben. §
4 Unentgeltlichkeit Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist für die Jugendlichen unentgeltlich. Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern vom Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache für das Schulgeld geleistet wird. Die Jugendlichen tragen die Selbstkosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Reisespesen für den Schulbesuch. §
5 Ergänzendes Recht Für den Vollzug der Gesetzgebung über die Brückenangebote finden, soweit im Bildungsgesetz und dieser Verordnung keine Bestimmungen enthalten sind, die Vorschriften der Einführungsgesetzgebung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung 4 sinngemäss Anwendung. II. AUFNAHMEBEDINGUNGEN §
6 Schulisches Brückenangebot 1. Kriterien
In das schulische Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule; 2. realistische und aktive Berufswahlbemühungen; 3. Leistungsniveau gemäss § 7; 4. notwendige Lernbereitschaft. §
7 2. Leistungsniveau Voraussetzung sind im Niveau B (Stammklasse B oder Niveaukurs B) mindestens genügende bis gute Leistungen bzw. im Niveau A genügende Leistungen. Als Nachweis gilt die im 1. Semesterzeugnis der 3. Klasse der Orientierungsschule ausgewiesene Leistung in den Promotionsbereichen Deutsch, Französisch oder Englisch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt. In Zweifelsfällen wird die Leistungsentwicklung auf Grund früherer Zeugnisse mitberücksichtigt. §
8 3. realistische und aktive Berufswahlbemühungen Der Nachweis über die Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn bei einem definitiven Berufswahlentscheid: 1. das Berufsziel aufgrund der schulischen Voraussetzungen als erreichbar beurteilt werden kann; und 2. ein Zweitberuf erkundet und dabei die Lehrstellenmarktsituation als Bestandteil der Chancenbeurteilung berücksichtigt worden ist; und 3. aktive Berufswahlbemühungen um einen Ausbildungsplatz vorliegen. Der Nachweis über die Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn bei einem noch nicht definitiv vorliegenden Berufswahlentscheid 1. nachweisbare Bemühungen in mindestens zwei Berufen vorliegen (z.B. Schnupperlehrbericht, Beurteilung durch die Klassenlehrperson, Einbezug der Berufsberatung); und 2. die Berufswünsche aufgrund der schulischen Voraussetzungen als erreichbar beurteilt werden können. §
9 4. Eignungsbericht Die notwendige Lernbereitschaft ist durch die Klassenlehrperson im Rahmen des Eignungsberichtes nachzuweisen. Der Eignungsbericht hat auch zur Leistungsfähigkeit und zu den aktiven Berufswahlbemühungen Aussagen zu enthalten. §
10 1. Kriterien In das kombinierte Brückenangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule; 2. realistische und aktive Berufswahlbemühungen; 3. notwendige Lernbereitschaft; 4. genügend Deutschkenntnisse, um dem Unterricht folgen zu können. §
11 Der Nachweis über die Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn bei einem definitiven Berufswahlentscheid: 1. das Berufsziel aufgrund der schulischen Voraussetzungen als erreichbar beurteilt werden kann; und 2. ein Zweitberuf erkundet und dabei die Lehrstellenmarktsituation als Bestandteil der Chancenbeurteilung berücksichtigt worden ist; und 3. aktive Berufswahlbemühungen um einen Ausbildungsplatz vorliegen. Der Nachweis über die Berufswahlbemühungen gilt als erfüllt, wenn bei einem noch nicht definitiv vorliegenden Berufswahlentscheid
1. nachweisbare Bemühungen in mindestens zwei Berufen vorliegen (z.B. Schnupperlehrbericht, Beurteilung durch die Klassenlehrperson, Einbezug der Berufsberatung); und 2. die Berufswünsche aufgrund der schulischen Voraussetzungen als erreichbar beurteilt werden können. §
12 Die notwendige Lernbereitschaft ist durch die Klassenlehrperson im Rahmen des Eignungsberichtes nachzuweisen. Der Eignungsbericht hat auch zur Leistungsfähigkeit und zu den aktiven Berufswahlbemühungen Aussagen zu enthalten. §
13 In das Integrationsangebot werden Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen: 1. schulische Bildung; 2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache; 3. Motivation und Lernbereitschaft; 4. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 20 Jahren. Der Nachweis über die schulische Bildung und über ausreichende Deutschkenntnisse ist erfüllt: 1. wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz beendet und mindestens ein Jahr die Orientierungsschule mit zusätzlichen Förderstunden in der deutschen Sprache besucht haben; oder 2. wenn sie die obligatorische Schulzeit ausserhalb der Schweiz nicht beendet haben, in der Schweiz eingeschult worden sind und die Orientierungsschule während zwei bis drei Jahren besucht haben; oder 3. wenn sie eine obligatorische und eine weiterführende Schule ausserhalb der Schweiz besucht haben sowie über genügend Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können. Zum Nachweis über die notwendige Motivation und Lernbereitschaft, sind dem Aufnahmegesuch das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und ein Empfehlungsschreiben dieser Schule oder einer andern Institution beizulegen. III. AUFNAHMEVERFAHREN §
14 Die Bildungsdirektion wählt eine Aufnahmekommission von 3 bis 5 Mitgliedern. §
15 Das Gesuch um Aufnahme in ein Brückenangebot ist mittels Formular der Aufnahmekommission einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: 1. ein Schreiben, in dem das Aufnahmegesuch begründet wird und die persönlichen Ziele dargelegt werden; 2. der Eignungsbericht der Klassenlehrperson; 3. die Kopien aller Zeugnisse der Orientierungsschule; 4. ein Beschrieb der Aktivitäten bei der Berufsfindung; 5. ein Dossier über die Berufswahlbemühungen, insbesondere Schnupperlehrberichte, Bewerbungsschreiben, Übersicht über (offene) Bewerbungen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für den Integrationskurs haben der Anmeldung die verfügbaren Unterlagen beizulegen. §
16 Mit dem Aufnahmegesuch ist gleichzeitig die von der Bildungsdirektion festgesetzte Gebühr zu entrichten. §
17 Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen.
Sie lädt die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller in Zweifelsfällen zu einem Aufnahmegespräch ein. Sie kann die Eltern und Fachpersonen zum Aufnahmegespräch einladen. §
18 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme in ein Brückenangebot. Sie weist die Aufgenommenen einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie kann in den Aufnahmeentscheid Bedingungen aufnehmen. §
19 Die Leistungsbereitschaft der Lernenden, zielorientierte Rahmenbedingungen sowie die Leistungen der Lehrpersonen werden in einer Ausbildungsvereinbarung festgehalten. Die Ausbildungsvereinbarung wird zwischen der Berufsfachschule, den Lernenden und den Eltern abgeschlossen. Fehlt das nötige Engagement einer Lernenden beziehungsweise eines Lernenden und werden Vereinbarungen trotz schriftlicher Ermahnung nicht eingehalten, entscheidet die Aufnahmekommission auf Antrag der Berufsfachschule und nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot. IV. SCHULFÜHRUNG §
20 Die Brückenangebote werden in der Berufsfachschule geführt. Die Lernangebote richten sich nach den Rahmenlehrplänen der einzelnen Brückenangebote. §
21 Die Leistungen der Lernenden sind einmal je Semester zu bewerten. Es können auch Aussagen über das Arbeitsverhalten der Lernenden gemacht werden. Die Bildungsdirektion legt die Einzelheiten fest. V. RECHTSPFLEGE §
22 Gegen Entscheide der Aufnahmekommission kann gemäss Art. 31 des Bildungsgesetzes binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet bei der Bildungsdirektion Beschwerde erhoben werden. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
23 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 12. Dezember 1997 betreffend die Aufnahme in die Weiterbildungsschule (WBS-Aufnahmereglement) 5 §
24 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Endnoten 1 A 2003, 1631 2 NG 311.1 3 SR 412.10, Bundesblatt 2002, 8320 4 NG 313.1 ; 313.11 5 A 1997, 2185
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