REGLEMENT über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung
                            REGLEMENT  über den Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundver  -  sicherung  (Prämienverbilligungsfonds)  (vom 15.  Dezember  2020  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  11b der Verordnung zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung  2   und auf Artikel  58 Absatz  1 der Verordnung über den  Finanzhaushalt des Kantons Uri  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Prämienverbilligungsfonds
                            1  Es wird ein Fonds Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundver  -  sicherung nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaus  -  halt des Kantons Uri  4   geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Fonds zugewiesen werden die zweckgebundenen Beiträge des  Bunds und die Mittel für die Prämienverbilligung, die der Landrat im  Rahmen des Budgets jährlich genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweckbindung
                            Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden und  ausschliesslich für Prämienverbilligungen an Versicherte in bescheidenen  wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            Die Zuständigkeit für den Vollzug der Prämienverbilligung und die Verwal  -  tung des Fonds richtet sich nach dem Reglement über die Prämienverbilli  -  gung für die Krankenpflege-Versicherung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  Januar  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 20.2202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 20.2213  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Auflösung
                            Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 10.  Dezember  2019 über den Fonds Prämienverbilli  -  gung für die Krankenpflege-Grundversicherung (Prämienverbilligungs  -  fonds)  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2021 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 20.2210
                        
                        
                    
                    
                    
                
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