Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen (313.72)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen vom 3. November 1998 1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug (Innerschweizer Kantone, im Fo lgenden Wohnsitz- beziehungsweise Praktikumskantone genannt) und Bern, Graubünden, St. Gallen (im Folgenden Schulstandortkantone genannt) vereinbaren: 1. Zw eck Die Vereinbarung bezweckt:
a) die Übernahme des Ausbildungsauf trages der Hebammenschule Luzern durch die Schulst andortkantone;
b) die bisherige Anzahl Praktikumsplätze der Innerschweiz zu erhalten und sicherzustellen;
c) die Wohnsitzkantone an der Finanzierung der Habammen-Grund- ausbildungen mitzubeteiligen;
d) den Zugang von Lernenden aus den W ohnsitzkantonen zu den Hebammenschulen der Schulst andortkantone sicherzustellen;
e) die recht sgleiche Behandlung der Lernenden der Vereinbarungs- kantone zu gewährleisten. 2. Wohnsitz Der massgebende Wohnsitz entspricht gemäss Anhang demjenigen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 2 . 1 A 1999, 217; vom Landrat genehmigt am 3. Februar 1999; A 1999, 215, 491 2 NG 317.21 Stand: 1. August 1999 1
Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen 3. Praktikumsplätze 1 Die bisherigen Praktikumsplätze der Hebammenschule Luzern, die aufgrund der Schliessung frei werden, werden entsprechend den ab- nehmenden Lernendenzahlen der Hebammenschule Luzern und ab Frühling 2001 vollumfänglich den Schulen gemäss Ziffer 4.1 zur Verfü- gung gestellt. 2 Die Innerschweizer Kantone verpf lichten sich, ab Beginn des Schul- jahres 2001/2002 Praktikumsplätze für 16 Ausbildungsplätze (Theorie) pro Jahr den Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung zu stel- len. 3 Die Praktikumsplätze entsprechen den Anforderungen des Schwei- zerischen Roten Kreuzes (SRK). 4. Schulstandortkantone Die Schulstandortkantone verpflichten sich, die folgenden Punkte an ihren Schulen sicherzustellen: 4.1 Anbieter der Grundausbildung Folgende Schulen bieten eine Grundausbildung an: - Hebammenschule Bern, - Hebammenausbildung Chur , - Hebammenschule am Kantonsspit al S t. Gallen. 4.2 Aufnahme v on Lernenden 1 Die Aufnahme an die Schulen erfolgt gemäss den Aufnahmebedin- gungen der jeweiligen Schule. 2 Die den Schulen gemäss Ziffer 4.4 zusätzlich zugwiesenen Ausbil- dungsplätze werden den Kandidatinnen aus den Innerschweizer Kanto- nen vorbehalten. Falls diese Ausbildungsplätze nicht belegt werden, können die Schulen darüber frei verfügen. 4.3 Löhne der Lernenden Die Löhne der Lernenden entsprechen den Ansätzen der Schulstand- ortkantone. 2
Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen 4.4 Zuteilung der Ausbildungsplätze Um die ausfallenden Plätze der Hebammenschule Luzern sicherzustel- len, erhöhen die Schulen in Bern, in Chur und in St. Gallen ihre Schul- kapazität pro Kurs wie folgt: - Hebammenschule Bern 6 Plätze (2 x 3) - Hebammenausbildung Chur 6 Plätze - Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen 4 Plätze. 4.5 Praktikumsentschädigung 1 Für die von Innerschweizer K antonen zur Verfügung gestellten Plät- ze gelten bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung folgende Praktikumsent- schädigungen pro Monat (sie entspricht den gemittelten Werten der drei Schulen): - für das erste Schuljahr Fr. 1 600.- - für das zweite Schuljahr Fr. 2 400.- - für das dritte Schuljahr Fr. 2 900.- 2 Die Ansätze der Praktikumsentschädigungen entsprechen dem Lan- desindex der Konsumentenpreise per 1.1.1998 von 144.0 Punkten. Sie werden an die Teuerung angepasst, wenn diese mindestens fünf Pro- zent beträgt. 4.6 Praktikumsv erträge Die Hebammenschulen schliessen mit dem Praktikumsort einen Prakti- kumsvertrag entsprechend ihren Usanzen ab. Die Schulen, die einen Praktikumsort gemeinsam nutzen, einigen sich in Absprache mit dem Praktikumsort auf ein Qualifikationssystem. 4.7 Weitere Reduktion der Schulstandortkantone Wird eine Schule aufgehoben, bleiben die Pflichten der Vereinbarungs- kantone aus dieser Vereinbarung bestehen, bis die aufgenommenen und in Ausbildung stehenden Lernenden ihre Ausbildung abgschlossen haben. 5. Kantonsbeitrag Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die folgenden Punkte si- cherzustellen: 3
Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen 5.1 Grundsatz 1 Für jede Lernende, die an einer Schule der Vereinbarungskantone die Ausbildung absolviert, leistet der Wohnsitzkanton einen Kantonsbei- trag je Ausbildungsjahr. 2 Die Eintrittskandidatin ist rechtzeitig zu informieren, falls ihr der Kan- ton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird. 5.2 Lernende aus Vereinbarungskantonen Der Kantonsbeitrag beträgt Fr. 10 000. - pro Lernende/Jahr. Er wird von den Vereinbarungskantonen alle drei Jahre überprüft und gegebenen- falls angepasst. 6. Kostenv ergütung 1 Der Schulkanton stellt dem Wohns itzkanton jeweils bis 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Stichdatum für die Ermittlung der Zahlen der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 2 Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet. 3 Der Wohnsitzkanton zahlt den Kant onsbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres. 7. Schulgeld Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch von Schulen nach Ziffer 4 kein Schulgeld. 8. Gebühren und Kosten 1 Den Lernenden können gemäss den Ansätzen der Schulen belastet werden:
a) Anmelde- oder Einschreibegebühren;
b) Prüfungs- und Diplomgebühren; c) Mat erialkost en;
d) Kosten für S tudienreisen u.ä. 2 Lernenden der Schulstandortkantone und Lernenden der andern Wohnsitz- bzw. Praktikumskantone werden die gleichen Gebühren und Kosten auferlegt. 4
Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen 9. Verhältnis zw ischen Vereinbarungskantonen und Schulen 1 Die Vereinbarungskantone verkehren im Vollzug dieser Vereinba- rung miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. 2 Die Schulen verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung mit der über- geordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Verein- barungskantonen. 10. Koordinationsgruppe 1 Die Vereinbarungskantone schaffen eine Koordinationsgruppe. 2 Die Schulstandortkantone sowie der Kanton Luzern bestellen je ei- nen Vertreter, die Wohnsitzkantone insgesamt einen Vertreter in die Koordinationsgruppe. 3 Die Koordinationsgruppe ist verantwortlich für den Vollzug. Sie:
a) beurteilt die durch die Anwendung dieser V ereinbarung ent stehen- den Probleme;
b) koordiniert die Information;
c) erst attet den zuständigen Dep artementen/Gesundheit sdirektionen der V ereinbarungskantone Bericht nach Bedarf. 4 Die Koordinationsgruppe beantwortet Fragen aus der Anwendung dieser Vereinbarung und stellt gegebenenfalls Anträge an die Kantons- regierungen. 11. Kündigung 1 Ein Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2 Er schuldet den Kantonsbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbil- dungszeit. 3 Die Praktikumskantone stellen die Praktikumsplätze für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungszeit zur Verfügung. 12. Vorbehalte Die zwischen den Kantonen Bern und Luzern getroffene Vereinbarung betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtmedizini- 5
Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen sche Berufe des Gesundheitswesens vom 2. Februar 1996 bleibt vor- behalten. 13. Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinba- rungskantone in Kraft. 2 Depositarstelle ist die Staat skanzlei des Kantons Luzern. 6
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