REGLEMENT über den Zivilschutz im Kanton Uri
                            REGLEMENT  über den Zivilschutz im Kanton Uri  (Zivilschutzreglement; ZSR)  (vom 4.  Juli  2006  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Gesetz vom 25.  September  2005 über den Bevölkerungs  -  schutz im Kanton Uri (Bevölkerungsschutzgesetz,  BSG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
                            Dieses Reglement vollzieht das Bevölkerungsschutzgesetz und regelt die  Organisation, die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zuständig  -  keiten im Zivilschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Bestand
                            1  Der Sollbestand der kantonalen Zivilschutzorganisation beträgt 600  Schutzdienstpflichtige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sollbestand des Führungsunterstützungselements des Gemeindefüh  -  rungsstabs beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je 10 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Altdorf, Andermatt,  Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf, Silenen  und Spiringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  je 5 Schutzdienstpflichtige für die Gemeinden Bauen, Göschenen, Gurt  -  nellen, Hospental, Isenthal, Realp, Seelisberg, Sisikon, Unterschächen  und Wassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 21.  Juli  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.6201  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gliederung
                            Die Zivilschutzorganisation umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den/die Zivilschutz-Kommandant/in und Zivilschutz-Kommandant Stell  -  vertreter/in;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einsatzzüge (Pionier, Betreuung, Führungsunterstützung und  Logistik);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Führungsunterstützungselemente der Gemeindeführungsstäbe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Lehrverband;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Personalreserve.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Standorte
                            Die Standorte der Zivilschutzorganisation sind:  Altdorf:  2 Pionierzüge, 1 Betreuungszug, 1 Zug Führungs  -  unterstützung und Logistik kantonaler Führungs  -  stab  Bürglen:  1 Pionierzug  Erstfeld:  1 Pionierzug  Schattdorf:  1 Pionierzug  Silenen:  1 Pionierzug  Alle Gemeinden:  1 Führungsunterstützungselementdes Gemeinde  -  führungsstabs
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zuweisung und Unterstellung
                            1  Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs ist dem  Gemeindeführungsstab zugewiesen und im Einsatz unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin ist  im Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs eingeteilt  und dem oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des Kantons fachtech  -  nisch zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Einteilung
                            1  Die an der Rekrutierung ausgehobenen Schutzdienstpflichtigen werden in  den Lehrverband eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen erfolgt nach der Grundausbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab dem 30. Altersjahr werden die Schutzdienstpflichtigen in der Regel der  Personalreserve zugewiesen. Für Kader und Spezialisten/Spezialistinnen  muss deren Nachfolge gesichert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zivilschutz-Kommandant und Zivilschutz-Kommandantin
                            Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt die Zivilschutzorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bildet die Einsatzzüge und die Führungsunterstützungselemente der  Gemeindeführungsstäbe aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sorgt für die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  plant und ordnet Massnahmen für den Schutz der Kulturgüter an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erstattet Bericht über die geleisteten Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Einsatzzüge
                            1  Der Pionierzug leistet insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einsätze zur Schadenminderung und zur Überbrückung zerstörter Infra  -  strukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rettungs-, Unterstützungs- und Instandstellungseinsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betreuungszug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  betreut schutzbedürftige Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unterstützt Evakuierungen aus gefährdeten Gebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt nach Möglichkeit den Koordinierten Sanitätsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zug Führungsunterstützung und Logistik kantonaler Führungsstab  unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt des  Kommandopostens des kantonalen Führungsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Führungsunterstützungselement
                            des Gemeindeführungsstabs  Das Führungsunterstützungselement des Gemeindeführungsstabs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unterstützt insbesondere das Erstellen, den Betrieb und den Unterhalt  des Kommandopostens des Gemeindeführungsstabs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungs  -  schutz den technischen Unterhalt der zugewiesenen Schutzanlagen  sowie den Unterhalt und die Einsatzbereitschaft des Zivilschutzmaterials  in der Gemeinde sicher.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Lehrverband
                            Der Lehrverband weist gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz  3   die  rekrutierten Schutzdienstpflichtigen den Standortkantonen zur Ausbildung in  einer der drei Grundfunktionen Stabsassistent, Betreuer oder Pionier zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Kulturgüterschutz-Spezialist oder
                            Kulturgüterschutz-Spezialistin  Der Kulturgüterschutz-Spezialist oder die Kulturgüterschutz-Spezialistin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erstellt das Kulturgüterschutzinventar und die Dokumentationen nach  Anweisungen des oder der Kulturgüterschutzverantwortlichen des  Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kontrolliert periodisch die beweglichen und unbeweglichen Kulturgüter  sowie die bestehenden Schutzvorkehrungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erstellt die Evakuierungs- und Schutzplanung für die geschützten Kultur  -  güter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sorgt für die Kennzeichnung der Kulturgüter mit den offiziellen Schildern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  leitet im Einsatz die Verlegung der wichtigsten beweglichen Kulturgüter  in geschützte Räume und das Schützen der unbeweglichen Kulturgüter  oder Teilen davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Zivilschutzstelle
                            Die Zivilschutzstelle im Amt für Militär und Bevölkerungsschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erledigt die administrativen Arbeiten für die Zivilschutzorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt das Kontroll- und Abrechnungswesen für die Schutzdienst  -  pflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ist Auskunfts- und Ansprechstelle in Zivilschutzbelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Einwohnergemeinde
                            Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungs  -  schutz nach dessen Vorgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Änderungen von Personendaten in der Einwohnerkontrolle von Männern  ab dem 18. Altersjahr bis und mit 40. Altersjahr oder stellt dem Amt den  Zugriff auf die diesbezüglichen Daten der Einwohnerkontrolle sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Abbruch von Objekten mit Schutzräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verwaltungsvereinbarung vom 12.  Februar  2004 betreffend gemeinsamer Durchführung  der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri,  Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Einsatz der Zivilschutzorganisation
                            1  Zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen setzt das  Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bei Bedarf die Zivilschutzorgani  -  sation oder Teile davon ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch einer Gemeinde  -  behörde erfolgen. Treffen gleichzeitig mehrere Gesuche ein, entscheidet  das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die Einsätze der Zivil  -  schutzorganisation und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuche sind an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu  richten. In dringenden Fällen ausserhalb der Normalarbeitszeiten ist das  Amt für Militär und Bevölkerungsschutz über die kantonale Alarmstelle  erreichbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kann nach Rücksprache mit  der Gemeindebehörde den Abbruch des Einsatzes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls die Lage es erfordert, können die den Gemeindeführungsstäben  zugewiesenen Führungsunterstützungselemente in Absprache mit den  Gemeindebehörden für übergeordnete Einsätze eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vorbehalten bleibt die Einsatzkompetenz des kantonalen Führungsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Einsatz der Reserve
                            Falls die Lage es erfordert, können die Einsatzkräfte mit ausgebildeten  Schutzdienstpflichtigen aus der Personalreserve verstärkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Aufgebot
                            1  Im Ereignisfall erlässt das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz das  Aufgebot der Einsatzzüge durch die kantonale Alarmstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für ordentliche Dienstleistungen erfolgt das Aufgebot der Schutzdienst  -  pflichtigen schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Aufgebot des Führungsunterstützungselements
                            des Gemeindeführungsstabs  Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstüt  -  zungselement auf, so orientiert er unmittelbar nach dem Aufgebot das Amt  für Militär und Bevölkerungsschutz, damit die Dienstleistungen der Schutz  -  dienstpflichtigen durch die Zivilschutzstelle ordentlich erfasst und  abgerechnet werden können.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
                            1  Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind dem Amt für  Militär und Bevölkerungsschutz so früh als möglich, in der Regel ein Jahr im  Voraus, zur Prüfung einzureichen. Der Gesuchssteller oder die Gesuchs  -  stellerin haben im Gesuch nachzuweisen, dass die Voraussetzungen  gemäss Artikel  2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu  Gunsten (SR  520.14  ) erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz entscheidet über die Bewilli  -  gung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft. Im Entscheid werden die  Einsatzdauer, die Anzahl der höchstens zu leistenden Diensttage sowie der  Kostenrahmen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz legt in Zusammenarbeit mit  dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Koordination und die  Leitung des Einsatzes zu Gunsten der Gemeinschaft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Katastrophen- und Nothilfe zu Gunsten anderer Kantone
                            1  Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung in der Vereinbarung zwischen  den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei  Katastrophen und in Notlagen vom 13.  Mai  2005  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über die Bewilligung der Hilfeleistung. Im  Entscheid werden die Einsatzdauer und die Anzahl der höchstens zu leis  -  tenden Diensttage sowie der Kostenrahmen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Ausbildungsinfrastruktur
                            Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt, unterhält und erneuert  das Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung
                            Der Regierungsrat regelt die Ausbildung in der Ausbildungsvereinbarung  Zivilschutz  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schweizerische Konferenz der Kantonalen Militär- und Zivilschutzdirektorinnen und  -direktoren (MZDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Verwaltungsvereinbarung vom 12.  Februar  2004 betreffend gemeinsamer Durchführung  der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri,  Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Wiederholungskurse
                            Die Schutzdienstpflichtigen leisten die jährlichen Wiederholungskurse in der  Regel im Zivilschutzausbildungszentrum «Krump» in Erstfeld und in den  Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Ausbildung des Führungsunterstützungselements
                            des Gemeindeführungsstabs  Die Ausbildung des Führungsunterstützungselements des Gemeindefüh  -  rungsstabs obliegt der Zivilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Zivilschutzmaterial
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Ausrüstungs- und Retablierungsstelle
                            Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz betreibt und unterhält eine  Ausrüstungs- und Retablierungsstelle für die persönliche Ausrüstung der  Schutzdienstpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Persönliche Ausrüstung
                            1  Die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen umfasst die  Bekleidung, das Schuhwerk, das Gepäck und besondere Ausrüstungsge  -  genstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzdienstpflichtigen werden vom Amt für Militär und Bevölkerungs  -  schutz unentgeltlich ausgerüstet. Die Schutzdienstpflichtigen erhalten die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel der persönlichen Ausrüstung leihweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schutzdienstpflichtigen haben zu jeder Dienstleistung mit vollstän  -  diger, sauberer und einsatztauglicher Ausrüstung einzurücken. Sie haben  ihre persönliche Ausrüstung in der Regel am Wohnort sicher aufzube  -  wahren und in gutem Zustand zu halten. Unbrauchbar gewordene Ausrüs  -  tungsgegenstände sind zu retablieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beim Übertritt in die Personalreserve, bzw. bei der Entlassung aus der  Schutzdienstpflicht erfolgt die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung an  das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation
                            1  Die Zivilschutzorganisation benötigt für die Ausrüstung der Einsatzzüge an  den Standorten Altdorf, Bürglen, Erstfeld, Schattdorf und Silenen Zivil  -  schutzmaterial der Einwohnergemeinden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilschutzorganisation sichert an den Standorten der Einsatzzüge  nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Instandhal  -  tung des ausgeliehenen Materials der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz kontrolliert an den Standorten  der Einsatzzüge periodisch nach Vorgaben des Bundesamtes für Bevölke  -  rungsschutz die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt des ausgeliehenen  Materials der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Nutzung von Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation
                            durch Partnerorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilschutzmaterial der Zivilschutzorganisation kann auf Gesuch hin und  sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse das zulassen von Partnerorgani  -  sationen genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche von Partnerorganisationen für die zivilschutzfremde Nutzung von  Zivilschutzmaterial sind dem Zivilschutz-Kommandant oder der Zivilschutz-  Kommandantin zur Prüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zivilschutz-Kommandant oder die Zivilschutz-Kommandantin  entscheidet über die Bewilligung für die zivilschutzfremde Nutzung von Zivil  -  schutzmaterial. Im Entscheid werden die Nutzungsdauer und weitere  Auflagen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige Einsatzleiterin der Part  -  nerorganisation ist verantwortlich für die Sicherheit beim Einsatz des Zivil  -  schutzmaterials sowie für den Betrieb und den Unterhalt des ausgeliehenen  Zivilschutzmaterials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zivilschutzorganisation kann für ihre Auftragserfüllung ausgeliehenes  Zivilschutzmaterial jederzeit und unverzüglich zurückrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das ausgeliehene Zivilschutzmaterial ist in sauberem und einsatzbereitem  Zustand zurückzugeben. Der zuständige Einsatzleiter oder die zuständige  Einsatzleiterin der Partnerorganisation haftet für defektes und verlorenes  Zivilschutzmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Schutzbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Schlusskontrollen bei neuen und erneuerten Schutzräumen
                            und Kulturgüterschutzräumen  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt gemäss den Technischen  Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz die Schlusskontrollen  bei neuen und erneuerten Schutzräumen und Kulturgüterschutzräumen  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Unterhalt der Kulturgüterschutzräume
                            Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen in  Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen den techni  -  schen Unterhalt der Kulturgüterschutzräume gemäss den Technischen  Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Periodische Kontrolle der bestehenden Räume
                            Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz sorgt gemäss den Technischen  Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz für die periodische  Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden  öffentlichen und privaten Schutzräume und der bestehenden Kulturgüter  -  schutzräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Vom Bund anerkannte Schutzanlagen
                            Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestimmt die für den Fall bewaff  -  neter Konflikte anerkannten Schutzanlagen (Kommandoposten, Bereitstel  -  lungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen, geschützte Spitäler) im Kanton  Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Unterhalt und periodische Kontrolle der Schutzanlagen
                            1  Die Anlagewarte und Anlagewartinnen der Zivilschutzorganisation stellen  in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde den  technischen Unterhalt der Schutzanlagen gemäss den Technischen  Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt die periodische Anlage  -  kontrolle gemäss den Technischen Weisungen des Bundesamtes für Bevöl  -  kerungsschutz durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Ersatzbeiträge
                            1  Die Einwohnergemeinde verwaltet die Ersatzbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinde stellt der Bauherrschaft spätestens bei Baube  -  ginn die Ersatzbeiträge in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzbeiträge sind als Ersatzbeitragsfonds in die Bilanz der Einwoh  -  nergemeinderechnung aufzunehmen und auszuweisen. Der Ersatzbeitrags  -  fonds ist nicht zu verzinsen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz führt über die verfügten und  verwendeten Ersatzbeiträge eine Kontrolle. Es gibt auf Antrag der Einwoh  -  nergemeinde die zur Verfügung stehenden Ersatzbeiträge für zweckge  -  bundene Massnahmen des Zivilschutzes frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Einwohnergemeinde meldet dem Amt für Militär und Bevölkerungs  -  schutz nach dessen Vorgaben jährlich den Kontostand sowie alle Kontobe  -  wegungen des Ersatzbeitragsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Kosten und Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 6 Zivilschutzkosten
                            Die jährlich durch den Kanton zu tragenden Zivilschutzkosten umfassen  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen (Grund-,  Kader- und Spezialistenausbildung, Wiederholungs- und Weiterbildungs  -  kurse, Rapporte, Einsatzübungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für das Zivilschutzmaterial (Beschaffung, Unterhalt, Ersatz,  Lagerung und Liquidation);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kosten für die Ausbildungsinfrastruktur (Betrieb, Unterhalt und  Erneuerung des Zivilschutzausbildungszentrums «Krump» in Erstfeld);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Lohnkosten für das im Zivilschutz tätige Personal der kantonalen  Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die ausserordentlichen Kosten für Einsätze der Zivilschutzorganisation  zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Vergütungen für Instruktoren und Instruktorinnen
                            1  Der Einsatz von Zivilschutzinstruktoren und Zivilschutzinstruktorinnen  gemäss Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz  7   wird mit einer Kostenpau  -  schale pro hauptamtliche Lehrperson und Teilnehmertag abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütungen werden dem Zivilschutzausbildungskonto gutge  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 20.  Oktober  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 30.  Oktober  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Verwaltungsvereinbarung vom 12.  Februar  2004 betreffend gemeinsamer Durchführung  der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz der Kantone Luzern, Uri,  Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 36 Unterhaltsbeiträge des Bundes
                            1  Die Einwohnergemeinden erhalten gemäss Verfügung des Bundesamtes  für Bevölkerungsschutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstel  -  lung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter  Konflikte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erhält gemäss Verfügung des Bundesamtes für Bevölkerungs  -  schutz die jährlichen Unterhaltspauschalen zur Sicherstellung der Betriebs  -  bereitschaft der kombinierten Schutzanlage für die Kantonsregierung sowie  des geschützten Spitals für den Fall bewaffneter Konflikte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Entrichtung der Unterhaltspauschale hat der Eigentümer oder die  Eigentümerin (Einwohnergemeinde, Kanton) pro Schutzanlage jährlich ein  Gesuch auf dem Dienstweg an das Bundesamt für Bevölkerungsschutz zu  richten. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz regelt die Details.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Kosten für das Führungsunterstützungselement des Gemein
                            -  deführungsstabs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bietet der Gemeindeführungsstab sein zugewiesenes Führungsunterstüt  -  zungselement für eigene Bedürfnisse auf, so trägt die Einwohnergemeinde  die Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienst  -  pflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmaterials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ereignisfall zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen trägt die Zivil  -  schutzorganisation die Kosten für das Führungsunterstützungselement des  Gemeindeführungsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Kosten für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
                            Wer Dienstleistungen der Zivilschutzorganisation für Veranstaltungen,  namentlich von Organisationen, Vereinen oder Aussteller, beansprucht,  trägt die Kosten für Sold, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutz  -  dienstpflichtigen sowie für den Unterhalt des eingesetzten Zivilschutzmate  -  rials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2006 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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