REGLEMENT zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus
                            REGLEMENT  zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus  (Kantonales Covid-  19-Reglement)  (vom 3.  November  2020  1  ; Stand am 6.  November  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag  -  barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September  2012  2  , auf Artikel  102 Absatz  1 und 3 der Verordnung über  die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienver  -  ordnung [EpV]) vom 29.  April  2015  3  , auf Artikel  56 des Gesundheitsge  -  setzes (GG) vom 1.  Juni  2008  4   und auf Artikel  2 Absatz  2 Buchstabe  b des  Reglements über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzge  -  bung (Epidemienreglement) vom 25.  August  2020  5  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
                            Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 30 Personen durchzuführen. Nicht  mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit  mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung  mithelfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Registrierungspflicht in der Gastronomie sowie bei Veranstal
                            -  tungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und  Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gastronomiebetreiber und Veranstalter sind verpflichtet, die Kontakt  -  daten ihrer Gäste sowie Besucherinnen und Besucher zu erheben. Bei  Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen  genügt die Erhebung der Kontaktdaten einer Person dieser Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 818.101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 30.2215  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu erheben sind Name, Vorname, Wohnort, Mobiltelefonnummer, E-Mail-  Adresse und die Zeit des Eintritts und des Austritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontaktdaten sind in einer gegliederten und nach Kalendertagen  sortierten Gäste- oder Besucherliste zu erheben und aufzubewahren. Es ist  durch den Einsatz geeigneter Systeme sicherzustellen, dass die Kontakt  -  daten zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdäch  -  tiger Personen nach Artikel  33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf  deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel  5 der Verordnung über  Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-  Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Strafbestimmung
                            Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden  gemäss Artikel  83 Absatz  1 Buchstabe  j und Absatz  2 EpG strafrechtlich  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            Dieses Reglement tritt am 6.  November  2020 um 0.00 Uhr in Kraft. Es gilt  bis zum 30.  November  2020.  7  Im Auftrag des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 818.101.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Dringliche Veröffentlichung vom 3.  November  2020 im Sinne von Art.  1d Abs.  1 Bst.  a  Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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