REGLEMENT über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem Urnersee und Erstfeld
                            REGLEMENT  über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem  Urnersee und Erstfeld  (vom 8.  September  2020  1  ; Stand am 15.  Oktober  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10 Absatz  1 des kantonalen Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Oktober  1987 über den Natur- und Heimatschutz  2   und auf Artikel  13 des  Gewässernutzungsgesetzes vom 16.  Februar  1992 (GNG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            1  Dieses Reglement bezweckt die ungeschmälerte und umfassende Erhal  -  tung sensibler Gewässersysteme im Gebiet Uri Nord zwischen dem  Urnersee und Erstfeld als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und  Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften und als  belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es richtet sich dabei nach den Festlegungen des Schutz- und Nutzungs  -  konzepts Erneuerbare Energien im Kanton Uri (SNEE) und setzt diese um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt:  Objekt Nr.  Name  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fätschbach  Spiringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinterschächen, Winterbach  Unterschächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorderschächen, Niemerstafel  -  bach, Balmerbach, Bäche Rusti  -  gen  Unterschächen  Bäche Rustigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schächen (Auengebiet)  Bürglen, Spiringen,  Unterschächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gangbach  Schattdorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 18.  September  2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.4101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Riedertalbach  Bürglen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Isenthalerbach  Isenthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sulztalerbach (Oberlauf)  Isenthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Stierenbach  Attinghausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Bockibach  Attinghausen,  Erstfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Alpbach (oberhalb Bodenberge)  Erstfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fulbach  Erstfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Seewlisee  Silenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche natürlichen Gewässer im Gebiet Uri Nord zwischen dem  Urnersee und Erstfeld, die nicht explizit als nutzbare Gewässer oder als  nutzbare Gewässer mit erhöhten Anforderungen im SNEE sowie als Schutz  -  gewässer unter Artikel  2 Absatz  1 aufgeführt sind, gelten ebenfalls als  Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schutzobjekt ist jeweils nur das eigentliche Gewässer. Für die Uferbe  -  reiche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzbestimmungen
                            1  Die Schutzobjekte sind mindestens für 40 Jahre ungeschmälert zu  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten::
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schutzgewässer zur Energieerzeugung zu nutzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bauten und Anlagen aller Art innerhalb der Schutzgewässer zu errichten,  sofern sie nicht dem Schutzzweck entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig  sind, um den Hochwasserschutz sicherzustellen oder um Überfahrten zur  Erschliessung des Gebiets zu ermöglichen (z.  B. Brücken oder Furten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kleinstwasserkraftwerke ohne Netzeinspeisung (Inselbetrieb), Dotierkraft  -  werke und Trinkwasserkraftwerke mit Netzeinspeisung können in den  Schutzgewässern grundsätzlich weiterhin erstellt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehende Kraftwerke können im Rahmen ihrer Konzession uneinge  -  -  hender Kraftwerke sind unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften  weiterhin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gewährleistet bleiben zudem bestehende, rechtmässig ausgeübte  Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb  der Schutzgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Überprüfungspflicht
                            1  Der Regierungsrat überprüft dieses Reglement, sofern sich die im Zeit  -  punkt der Unterschutzstellung geltenden eidgenössischen Gesetzesgrund  -  lagen auf dem Gebiet des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Landschafts  -  schutzes oder der Energie in der Zwischenzeit wesentlich geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wesentliche Änderungen gelten nur solche, die die Zielsetzung des  SNEE in Frage stellen und das Verhältnis zwischen Schutz- und Nutzungsa  -  spekten grundsätzlich verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt nur zusammen mit der Konzession am Alpbach  (Unterlauf) oder am Schächen (Schächenschale zwischen dem Kraftwerk  Bürglen und der Schächenmündung) in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 15.  Oktober  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3