VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915 (70.3911)
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VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915

1 über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (Landratsbeschluss vom 20. April 1983) 1) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf die Bundesgesetzgebung betreffend die Lotterien und die ge- werbsmässigen Wetten 2) , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Artikel 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die nach dem Bundesgesetz erlaubten Lotterien, Wetten und Spiele mit Ausnahme der Spielautomaten.
2. Abschnitt: Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
Artikel 2 Bewilligungspflicht Die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwek- ken ist bewilligungspflichtig.

Artikel 3 Verfahren a) Zuständigkeit und Eingabefrist Wer eine Lotterie zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken durchführen will, hat der zuständigen Direktion 3)

bis zum 1. Dezember im Jahr vor der Veranstaltung das Gesuch zur Bewilligung schriftlich einzureichen.
Artikel 4 b) Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch muss enthalten: a) Name und Sitz des Veranstalters und die Namen der leitenden Organe, b) Bezeichnung des Lotteriezwecks und die vorgesehene Verwendung des Lotterieertrages, c) einen Lotterieplan, der die Zahl der Lose, den Lospreis, die Anzahl und Art der Gewinne sowie die Gewinnsumme enthält, 1) AB vom 29. April 1983. 2) SR 935.51 3) Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 verkaufs, über das Ziehungsverfahren und dessen Durchführung, e) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.
2 Ausserkantonale Veranstalter müssen eine im Kanton Uri niedergelassene verantwortliche Person bezeichnen.
3 Die zuständige Direktion kann weitere Angaben und die Vorlage aller Bele- ge verlangen, die für die Beurteilung des Gesuchs wesentlich sind.
Artikel 5 Bewilligungsvoraussetzungen a) Bedürfnis Eine Lotterie wird ganz oder teilweise bewilligt, wenn ein Bedürfnis dafür nachgewiesen wird.
Artikel 6 b) Gewinnausschüttung
1 Bargeld- und Naturallotterien können miteinander verbunden werden.
2 Mindestens vierzig Prozent der Lotteriesumme (Anzahl Lose mal Lospreis) müssen als Gewinn an die Lotteriespieler ausgerichtet werden.
Artikel 7 Ziehung und Publikation
1 Die Ziehung ist unter Beizug einer Amtsperson vorzunehmen.
2 Der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren: a) den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung, b) die Bezugsquellen für Ziehungslisten, c) den Hinweis darauf, dass Gewinne, welche nicht innert eines halben Jah- res nach Publikation abgeholt werden, dem Veranstalter verfallen.
Artikel 8 Ziehungsprotokoll
1 Innert vierzehn Tagen nach der Ziehung ist der zuständigen Direktion ein Ziehungsprotokoll zuzustellen.
2 Das Ziehungsprotokoll muss enthalten: a) Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung, b) Namen und Adressen aller mitwirkenden Personen, insbesondere der Amtsperson, c) die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern.
Artikel 9 Lotterieabrechnung
1 Innert dreissig Tagen nach Ausrichtung aller Gewinne oder nach deren Verfall gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ist der zuständigen Direktion eine Abrechnung zuzustellen.
2 Die Lotterieabrechnung muss folgende Angaben enthalten: a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Los- verkauf,
3 c) die ausgerichtete Gewinnsumme, d) die den Veranstaltern zufallende Gewinnsumme, e) den Lotteriereinertrag, f) die Art der Verwendung des Reinertrages.
Artikel 10 Kontrolle Die zuständige Direktion überwacht die Durchführung der Lotterien. Sie ist befugt, jederzeit Einsicht in die Akten des Veranstalters zu nehmen und sich über die richtige Durchführung der Lotterie zu vergewissern.
Artikel 11 Gebühren
1 Der Veranstalter hat eine Gebühr in der Höhe von zwei Prozent der Lotte- riesumme zu bezahlen.
2 Die Gebühr wird fällig bei Beginn des Losverkaufs. Eine Gebührenminde- rung bei unbefriedigendem Losverkauf wird nicht gewährt.
Artikel 12 Erleichterungen Wenn die Lotteriesumme den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigt, kann die zuständige Direktion Erleichterungen im Kontrollaufwand zugeste- hen. Die einwandfreie Durchführung der Lotterie muss gewährleistet bleiben.
Artikel 12a 1) Einschränkungen
1 Der Regierungsrat kann die Bewilligung gemeinnütziger oder wohltätiger Lotterien im Rahmen des Bundesrechts in weitergehendem Masse ein- schränken oder ausschliessen.
2 Insbesondere kann er die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung ge- meinnütziger oder wohltätiger Lotterien einer einzigen Anbieterin oder ei- nem einzigen Anbieter vorbehalten. Er kann entsprechende Vereinbarungen mit andern Kantonen abschliessen.
3. Abschnitt: Unterhaltungslotterien
Artikel 13 Begriff
1 Als Unterhaltungslotterie werden Tombolas und Lottos bezeichnet, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und die in unmittelbarem Zusam- menhang mit einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden.
2 Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass. 1) Eingefügt durch LRB vom 15. November 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. November 2000).
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1 Die Durchführung von Unterhaltungslotterien ist bewilligungspflichtig.
2 Unterhaltungslotterien, die nicht öffentlich angekündigt, in einer geschlos- senen Gesellschaft durchgeführt werden und deren Lotteriesumme 1 500 Franken nicht übersteigt, sind weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig.
Artikel 15 Verfahren a) Zuständigkeit
1 Gesuche um Bewilligung von Unterhaltungslotterien müssen 30 Tage vor dem Durchführungsdatum beim Gemeinderat des Durchführungsortes ein- gereicht werden.
2 Der Gemeinderat leitet Gesuche mit seiner Stellungnahme an die zustän- dige Direktion weiter. Diese entscheidet über die Bewilligung.
Artikel 16 b) Gesuchsunterlagen
1 Das Gesuch muss enthalten: a) Name und Sitz des Veranstalters, b) Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme, c) Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch- führung des Unterhaltungsanlasses, d) die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.
2 Der Gemeinderat und die zuständige Direktion können weitere Angaben und die Vorlage aller Belege verlangen, die für die Beurteilung des Gesu- ches wesentlich sind.
Artikel 17 Bewilligungsvoraussetzungen a) Veranstalter Veranstalter von Unterhaltungslotterien können nur Vereine oder andere juri- stische Personen mit Sitz im Kanton Uri sein.
Artikel 18 b) Zulässige Lotteriesumme
1 Die Lotteriesumme bei Unterhaltungslotterien darf 10 000 Franken nicht übersteigen.
2 Die zuständige Direktion kann Vereinen, die ein besonderes Bedürfnis nachweisen, eine Lotteriesumme von maximal 20 000 Franken bewilligen.
Artikel 19 c) Gewinnanteil Mindestens vierzig Prozent der Lotteriesumme müssen als Gewinn an die Lotteriespieler ausgerichtet werden.
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1 Dem gleichen Gesuchsteller können pro Jahr höchstens zwei Bewilligun- gen für Unterhaltungslotterien erteilt werden. Dabei wird nur eine Lottover- anstaltung bewilligt.
2 Lottoveranstaltungen dürfen nur zusammenhängend, höchstens auf drei Tage verteilt, durchgeführt werden.
Artikel 21 Durchführung und Kontrolle
1 Die zuständige Direktion überwacht die Durchführung der Unterhaltungs- lotterien. Sie kann Durchführungsrichtlinien erlassen.
2 Innert dreissig Tagen nach Abschluss der Unterhaltungslotterie ist der zu- ständigen Direktion eine Lotterieabrechnung nach Artikel 9 Absatz 2 einzu- reichen.
Artikel 22 Gebühr
1 Der Veranstalter hat eine Gebühr von zwei Prozent der Lotteriesumme zu bezahlen.
2 Die Gebühr wird bei Beginn des Unterhaltungsanlasses fällig.
4. Abschnitt: Spiele und Wetten
Artikel 23 Verbot von Spielen Karten-, Würfel-, Hazard-, Roulette- und ähnliche Spiele sind verboten, wenn sie mit Einsätzen gespielt werden, die das Gewinnen und Verlieren er- heblicher Beträge in verhältnismässig kurzer Zeit ermöglichen, wodurch das Spiel den Unterhaltungscharakter verliert.
Artikel 24 Wetten Die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator bei Sportveranstaltungen (insbesondere Pferde- und Bootsrennen sowie Fussballspielen) kann vom Regierungsrat bewilligt werden. Dieser setzt die Bedingungen im Einzelfall fest.
5. Abschnitt: Handel mit Prämienlosen
Artikel 25 Bewilligungspflicht
1 Der gewerbsmässige Handel mit Prämienlosen ist bewilligungspflichtig.
2 Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung und legt die Auflagen im Einzelfall fest.
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Artikel 26 Strafbestände
1 Mit Busse bis zu 5 000 Franken wird bestraft: a) wer ohne die notwendige Bewilligung eine Lotterie durchführt, b) wer die Vorschriften über die Gewinnausrichtung bei Lotterien verletzt, c) wer die Vorschriften über Ziehung und Publikation verletzt, d) wer die Lotterieabrechnung nicht oder nicht form- und fristgerecht ein- reicht, e) wer die Vorschriften über die Lotteriesumme verletzt, f) wer die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen missachtet, g) wer an verbotenen Spielen teilnimmt.
2 Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, sind die handelnden Organe strafbar.
Artikel 27 Strafverfahren
1 Die Artikel 43 bis 46 sowie die Artikel 48 bis 50 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wet- ten 1) finden auf das kantonale Strafverfahren wegen Verletzung kantonaler Tatbestände Anwendung.
2 Im Übrigen richtet sich das Strafverfahren nach dem Gerichtsorganisati- onsgesetz 2) und der Strafprozessordnung 3) .
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 28 Meldepflicht
1 Die zuständige Direktion erfüllt die in der Bundesgesetzgebung vorgese- henen Meldepflichten an die Bundesstellen.
2 Die kantonalen Gerichte haben alle Urteile nach Artikel 52 des Bundesge- setzes 1) der zuständigen Direktion mitzuteilen.

Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 7. April 1927 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten 4)

wird aufgehoben.
Artikel 30 Referendum und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten . 1) SR 935.51 2) RB 2.3221 3) RB 3.9222 4) RB 70.3911 5) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 1983 (AB vom 5. August 1983).
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