Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
317.124 Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Personalverordnung) vom 18. Juni 2004 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 8 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) 2 Dezember 2000, beschliesst:
Art. 1 Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende) aller Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qualifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsverhältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentralschweiz. Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwicklung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von geringem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Absatz 1. Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Unfall- und Berufskrankheiten sowie die Kinder- und Familienzulagen gilt unter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliegenden Verordnung das Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation. Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeitsvertrag, auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die Tätigkeit an einer anderen Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben, sind bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht.
Art. 2 Für die berufliche Qualifikation der Dozierenden gelten neben den Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Anerkennungs-Reglementen der EDK statuierten Grundsätze.
Art. 3 Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere: a. zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Ausbildung, der Weiterbildung und den Zusatzausbildungen, für Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben, b. zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden, c. zur einheitlichen Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 betreffend die vorübergehenden Lehrtätigkeiten, d. zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen, e. zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss Artikel 1 Absatz 4. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Konkordatsrat.
Art. 4 Bei der Übernahme von Lehrpersonen Zentralschweizerischer Lehrerinnen- und Lehrerseminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in der Höhe des nominalen Jahresgehalts beziehungsweise der nominalen Jahresbesoldung zum Zeitpunkt des definitiven Austritts aus dem Lehrerinnen- und Lehrerseminar zu wahren.
Art. 5 Schulleitungen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem Inkrafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juni 2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem Recht.
Art. 6
Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Anhang Bestimmungen der Luzerner Personalgesetzgebung gemäss
Artikel 1 Absatz 1: Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 (SRL LU Nr. 51): §§ 31-36 Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) des Kantons Luzern vom 24. September 2002 (SRL LU Nr. 52): §§ 34-39 (anwendbar für Schulleitungen) sowie §§ 75 Absatz 2-82 (anwendbar für Dozierende); Anhang 1D Besoldungsverordnung für Lehrpersonen des Kantons Luzern vom 23. März 1999 (SRL LU Nr. 74): §§ 1-5 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste des Kantons Luzern vom 27. April 1999 (SRL LU Nr. 75): §§ 6-12 sowie Anhang I Endnoten 1 A 2004, 1167 2 NG 317.12
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