Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädogogischen Hochschule Zentralschweiz
317.125 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädogogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) vom 3. September 2004 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) 2 vom 15. Dezember 2000, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten gestützt auf das PHZ-Konkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) 3
vom 13. September 2002 folgende Kategorien: a. Studierende der Diplomstudiengänge, b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzausbildungen, c. Mobilitätsstudierende. Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine bestimmte Zeitdauer an einer Teilschule der PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren.
Art. 2 Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse dies erlauben.
Art. 3 Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bilden, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat vertritt. Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat ist in Statuten zu regeln. Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz.
Art. 4 Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung / Zusatzausbildung zu informieren. Sie wirken in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und bei der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mit.
Art. 5 Die Teilschulen können den Studierendenorganisationen Räume für deren Aktivitäten zur Verfügung stellen. II. DISZIPLINAR- UND HAUSORDNUNG
Art. 6 Die Studierenden haben sich an die an der jeweiligen Teilschule geltende Hausordnung zu halten.
Art. 7 Studierende, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, der Hausordnung, der Benutzungsreglemente oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen oder Dozenten verstossen, können disziplinarisch bestraft werden. Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere:
a. die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ, von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Betriebs auf den Arealen der PHZ, b. die Behinderung von Organen der PHZ, von Dozierenden, Studierenden oder Hörerinnen und Hörern sowie von Personal an der Erfüllung ihrer Aufgaben, c. die Verwendung von unerlaubten Mitteln bei der Ausarbeitung von schriftlichen Arbeiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und bei Prüfungen sowie die Einreichung einer nicht selber verfassten schriftlichen Arbeit, d. der Missbrauch einer Ausweisschrift oder einer Vergünstigung, die einem auf Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt, e. der Missbrauch des Zugriffs auf elektronische Daten und das unbefugte Eindringen in ein fremdes, gegen den Zugriff gesichertes Datenverarbeitungssystem, f. eine strafrechtliche Verfehlung, die zu einer Verurteilung geführt hat und durch welche die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Art. 8 Disziplinarmassnahmen sind: a. mündliche Verwarnung, b. schriftlicher Verweis, c. Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen, von Prüfungen oder von der Aus- und Weiterbildung, d. Androhung des Ausschlusses aus der PHZ, e. Ausschluss aus der PHZ. Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Rektorat entscheidet über die Erteilung einer Disziplinarmassnahme und spricht die Disziplinarmassnahme aus. Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PHZ sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der Fehlbaren. III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 9 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 4
Art. 10 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Endnoten 1 A 2004, 1708 2 NG 317.12 3 NG 317.121 4 Fassung gemäss Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009, A 2009, 1233
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