Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            317.22 Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft  vom 22. Juni 2001  1  In der Absicht, die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (im Folgenden Hochschule genannt) als  Fachhochschul-Institution gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen  2   zu betreiben,  beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen zur  Führung der Hochschule auf unbestimmte Zeit.  Die Hochschule ist eine selbständige und autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie  hat ihren Sitz in Zollikofen/Bern.  Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliederungsvertrag mit der Berner Regierung  regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Die Hochschule hat folgenden Zweck:  a.     sie bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und  Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;  b.     sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen;  c.     sie führt auf ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und  erbringt Dienstleistungen für Dritte;  d.     sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke;  e.     sie arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.  Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im 1. Studienjahr in der Regel sowohl in  Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.  Die finanzielle Belastung der Studierenden durch das Studium soll im Rahmen des Möglichen, insbesondere durch  ein fakultatives Internat, gemildert werden.  Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel  gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhochschulen zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Hochschule wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung geführt.  Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion  geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.  Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht mehr als sieben Teilbereiche, für die der  Konkordatsrat bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Die Hochschule wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür  erforderlichen Instrumente, neben der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über  eine Betriebsbuchhaltung.  Die Hochschule arbeitet mit einem Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert.  Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordatsrats einen jährlichen Voranschlag und einen  rollenden Entwicklungs- und Finanzplan.  Die Hochschule trägt dem laufenden Wertverzehr der Gegenstände des Anlagevermögens durch angemessene  Abschreibungen Rechnung.  Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes  betragen. Der Konkordatsrat kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Verwaltungsrat kann Mehrerträge aus Weiterbildungsangeboten, den Forschungsprojekten und den  Dienstleistungen für Dritte zur Deckung von entsprechenden Verlusten und zur Entwicklung neuer Tätigkeiten  zurückstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Die Sonderleistungen des Kantons Bern als Sitzkanton der Hochschule bestehen aus:  a.     einem Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken, der an die Bau- und Einrichtungskosten geleistet wurde;  b.     der Überlassung einer Landparzelle von 400 a in der "Meielen", Gemeinde Zollikofen, die unentgeltlich für die  Einrichtung der Hochschule und ihrer Nebengebäude zur Verfügung steht. Die betreffende Parzelle, die Eigentum  des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet;  c.     der Überlassung einer Landparzelle von 83 a im "Pistolenacker", Gemeinde Zollikofen, die der Hochschule als  Übungsgelände auf 99 Jahre zur Verfügung steht;  d.     der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti, Gemeinde  Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der  normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört  die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti;  e.     der Verpflichtung, der Hochschule gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie Laboratorien und weitere  Lokalitäten des Milch- und Lebensmittelzentrums Rütti und des Inforama Rütti zur Verfügung zu stellen, soweit  dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benützung erfolgt im gegenseitigen  Einvernehmen der Direktionen;  f.     der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.  Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit der Direktion der  Institution) über die Ernte der unter den Buchstaben b und c bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die von der  Hochschule nicht benutzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Die Nettokosten allfälliger Gebäudeinvestitionen werden den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein nach  Massgabe der durchschnittlichen Anzahl der Studierenden in den letzten 10 Jahren vor dem Investitionsbeschluss  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Die Konkordatskantone und das Fürstentum Liechtenstein tragen die Betriebskosten sowie die darin  eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten mittels einer im Voraus festgelegten  Leistungspauschale.  In die Leistungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, das dem  Ausgleich von Fehlbeträgen dient.  Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie  berücksichtigt den Entwicklungs- und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.  Die Leistungspauschale wird den Konkordatskantonen und dem Fürstentum Liechtenstein jährlich nach Massgabe  der Anzahl Studierender (ausgedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs Tagen  aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Studierenden gemäss Artikel 5 der  Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 4. Juni 1998. Es können Teilzahlungen eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Tritt ein Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein aus dem Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz  im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die  Leistungspauschale.  Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum Liechtenstein werden eingeladen, die den  Studierenden gemäss Absatz 1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Die Organe des Konkordats sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.     der Konkordatsrat;  b.     der Verwaltungsrat;  c.     die Geschäftsprüfungskommission.  Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw.  eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Konkordatsrat Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied
                            Eidgenossenschaft  2 Mitglieder  ETH Zürich, Departement Agrar- und  Lebensmittelwissenschaften  1 Mitglied  Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und  der Lebensmittelingenieure  2 Mitglieder  Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  2 Mitglieder  Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter  bzw. Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.  Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:  -     Ernennung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs  bzw. der Sekretärin des Konkordatsrats;  -     Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;  -     Alle zwei Jahre Ernennung eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters bzw. einer  Stellvertreterin, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten;  -     Genehmigung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets und des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule;  -     Festlegung der Leistungspauschale;  -     Beschlussfassung über nicht budgetierte Investitionen von über 100'000 Franken;  -     Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule;  -     Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;  -     Entscheidungen über die Einführung und Abschaffung von Studiengängen;  -     Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.  Der Konkordatsrat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel  seiner Mitglieder oder auf Gesuch des Verwaltungsrats hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach  einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.  Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur  Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: Eidgenossenschaft 1 Mitglied
                            Sitzkanton  1 Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein wovon ein  Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder dem  Tessin  2 Mitglieder  Vertretung der Wirtschaft  2 Mitglieder  Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL  1 Mitglied  Die Mitglieder des Verwaltungsrats brauchen dem Konkordatsrat nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich  selbst.  Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:  -     Ernennung des Direktors bzw. der Direktorin, der Vizedirektoren und Vizedirektorinnen und der Professoren und  Professorinnen;  -     Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;  -     Vertretung der Hochschule gegen aussen;  -     Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6;  -     Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken;  -     Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 13;  -     Controlling;  -     Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  -     Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats;  -     Erlass der internen Reglemente;  -     Genehmigung der Studienpläne;  -     Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Geschäftsprüfungskommission Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: Eidgenossenschaft 1 Mitglied
                            Kantone und Fürstentum Liechtenstein  2 Mitglieder und 2  Stellvertreter  Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem Kantone bzw. dem Fürstentum  Liechtenstein zurückzuziehen und die amtsälteste stellvertretende Person übernimmt die Nachfolge. Die gleichzeitige  Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein im Verwaltungsrat und in der  Geschäftsprüfungskommission ist ausgeschlossen.  Die Kommission hat folgende Aufgaben:  -     Prüfung der Rechnung. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe ganz oder teilweise einer externen Institution  übertragen;  -     Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats;  -     Berichterstattung an den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13       Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht  Das Konkordat stellt der Lehrmittelzentrale in den Gebäuden der Hochschule die notwendigen Räumlichkeiten  kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der  Lebensmittelingenieure betrieben.  Die von der Lehrmittelzentrale verursachten Gebäudekosten werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im  Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14       Beitritt und Kündigung  Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liechtenstein haben das Recht, ihre  Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte  Kapital wird nicht zurückerstattet.  Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkraftsetzung Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben. Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verbindlich, nämlich seit
                            24. September 1964  24. September 1964  24. September 1964  12. November 1966  24. September 1964  24. September 1964  11. Januar 1973  22. November 1967  24. September 1964  24. September 1964  24. September 1964  24. September 1964  24. September 1964  17. Dezember 1965  2. Dezember 1971  13. Februar 1981  24. September 1964  24. September 1964  24. September 1964  2. Juli 1965  2. Juli 1965  24. September 1964  2. Juli 1965  24. September 1964  2. Juli 1965  1. Januar 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. April 1986  Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  AR  28. Oktober 1991  AI  23. Oktober 1990  SG  8. Mai 1991  GR  29. Mai 1991  AG  18. Juni 1991  TG  23. Oktober 1991  TI  29. April 1992  VD  7. Juni 1991  VS  20. März 1991  NE  4. Februar 1991  GE  15. Oktober 1991  JU  17. Juni 1992  FL  15. Januar 1991  Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  AR  18. Februar 2002  AI  22. Oktober 2001  SG  7. Mai 2002  GR  31. Mai 2002  AG  30. April 2002  TG  6. November 2001  TI  11. Oktober 2004  VD  29. Oktober 2001  VS  7. November 2001  NE  4. Oktober 2001  GE  JU  25. Mai 2005  FL  10. Dezember 2002  Endnoten  1     A 2003, 1719; vom Landrat genehmigt am 26. November 2003, A 2003, 1718, A 2004, 442; in Kraft seit 1. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     SR 414.71