REGLEMENT über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
                            REGLEMENT  über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung  (Epidemienreglement)  (vom 25.  August  2020  1  ; Stand am 1.  September  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag  -  barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  September  2012  2  , auf Artikel  102 Absatz  1 und 3 der Verordnung über  die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienver  -  ordnung [EpV]) vom 29.  April  2015  3   und auf Artikel  56 des Gesundheitsge  -  setzes (GG) vom 1.  Juni  2008,  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Reglement ordnet den Vollzug der eidgenössischen Epidemienge  -  setzgebung durch die kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Bekämpfung von über  -  tragbaren Krankheiten des Menschen im Kanton aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders expo  -  nierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten  ausüben, für obligatorisch zu erklären, sofern eine erhebliche Gefahr  besteht (Art.  22 EpG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personen  -  gruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu  verhindern (Art.  40 EpG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 28.  August  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 818.101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 30.2111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vorbereitungs- und Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefähr  -  dungen der öffentlichen Gesundheit zu genehmigen (Art.  8 Abs.  1 EpG);  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die von der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion abgeschlossenen  Leistungsverträge zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
                            1  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion übt die unmittelbare  Aufsicht über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des  Menschen im Kanton aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schliesst mit geeigneten Stellen die notwendigen Leistungsverträge ab  zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erarbeitet Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der  öffentlichen Gesundheit und legt diese dem Regierungsrat zur Genehmi  -  gung vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erstellt und bewirtschaftet die notwendigen Schutzmaterialvorräte zur  Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  unterstützt den Bund bei der Erarbeitung von themenspezifischen natio  -  nalen Programmen zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und  Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und ist für deren Umset  -  zung auf kantonaler Ebene zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  vollzieht die Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krank  -  heiten des Menschen und trifft alle notwendigen Massnahmen und  Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet die Massnahmen zur  Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Art.  30 ff. und Art.  53 des Epide  -  miengesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er ist insbesondere zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kantonale Meldestelle für die bundesrechtlich vorgeschriebene  Meldepflicht der Ärz-tinnen und Ärzte, Spitäler und anderer öffentlicher  oder privater Institutionen des Gesundheitswesens zu betreiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Meldungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) innert der vom  Bund festgelegten Meldefrist weiterzuleiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  epidemiologische Abklärungen vorzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bevölkerung, die im Gesundheitswesen tätigen Personen der  Spitäler und anderer öffentlicher oder privater Institutionen des Gesund  -  heitswesens über den nationalen Impfplan zu informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Anteil der geimpften Personen zu erheben und das BAG zu  informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während  der obligatorischen Schulzeit sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Massnahmen zur Epidemienbekämpfung gegenüber Einzelpersonen  anzuordnen und durchzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  zeitlich dringliche Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und  bestimmten Personengruppen anzuordnen, um die Verbreitung übertrag  -  barer Krankheiten zu verhindern (Art.  40 EpG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Anordnungen im Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung  zu treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die erforderliche Desinfektion und Entwesung anzuordnen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung oder zur Verhütung des  Auftretens von Organismen, unter Einbezug der Kantonschemikerin oder  des Kantonschemikers, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes  und weiterer Fachstellen, anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Gesundheit unterstützt die Kantonsärztin oder den Kantons  -  arzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
                            Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist zuständig für den  Empfang, die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten  Heilmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Kantonspolizei
                            Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der Massnahmen, die gegenüber der  Bevölkerung, be-stimmten Personengruppen oder einzelnen Personen  angeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Standeskanzlei
                            Die Standeskanzlei stellt Leichenpässe aus (Art.  16 Abs.  3 der Verordnung  über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie  Transport von Leichen vom und ins Ausland vom 17.  Juni  1974.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 818.61  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Sonderstab
                            1  Der Regierungsrat kann einen Sonderstab einsetzen, insbesondere in  einer besonderen Lage nach Artikel  6 EpG, einer ausserordentlichen Lage  nach Artikel  7 EpG oder wenn die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der  Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu  verhüten und zu bekämpfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sonderstab unterstützt die zuständigen kantonalen Behörden, indem  er insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Informationen über die verschiedenen Lagen sammelt und auswertet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheidungsgrundlagen zuhanden der zuständigen kantonalen  Behörden erarbeitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen koordiniert und unter  -  stützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Information der Bevölkerung sicherstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Meldestelle für Reiserückkehrende aus einem Staat oder Gebiet mit  erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2  betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bewilligungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Mass  -  gabe der Covid-19-Verordnung besondere Lage erteilt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Massnahmen vollzieht, die der Regierungsrat anordnet, soweit  keines der ordentlichen Vollzugsorgane zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  September  2020 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
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