REGLEMENT über den Schutz des Gebiets Wilerschachen («Polenschachen») in der Gemeinde Erstfeld
                            REGLEMENT  über den Schutz des Gebiets Wilerschachen  («Polenschachen»)  in der Gemeinde Erstfeld  (vom 21.  Juni  2011  1  ; Stand am 1.  August  2011)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1.  Juli  1966 über  den Natur- und Heimatschutz (NHG)  2   und auf Artikel  10 Absatz  1 des kanto  -  nalen Gesetzes vom 18.  Oktober  1987 über den Natur- und Heimatschutz  (KNHG)  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schutzziel
                            1  Dieses Reglement bezweckt eine möglichst unveränderte Erhaltung und  Förderung des Naturschutzgebietes Hinterwiler als Relikt des ursprüngli  -  chen Auenwaldes, als Lebensraum und Fortpflanzungsgebiet von Amphi  -  bien und Fischen und als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt im Weiteren die Vernetzung der Lebensräume entlang der  Reuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Schutzobjekte
                            1  Folgende Liegenschaften werden vollumfänglich oder teilweise unter  Schutz gestellt:  Erstfeld  Parzelle 263 (teilweise)  A. Zgraggen-Stadler (inklusive Grenzmauer)  Parzelle 264 (teilweise)  M. Indergand (Böschungskante unten)  Parzelle 268 (teilweise)  Einwohnergemeinde Erstfeld  Parzelle 286 (teilweise)  M. Indergand  Parzelle 288  Korporation Uri  Parzelle 289  M. Indergand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  Juli  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.5101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parzelle 290  B. Fedier  Parzelle 291  M. Indergand  Parzelle 293 (teilweise)  B. Fedier  Parzelle 1232 (teilweise)  Kanton Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lage und die Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus dem  Plan im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Schutzzonen
                            a) Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zone I  Naturschutzzone (Weidwald)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zone II  Naturschutzzone (Wald)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zone III  Umgebungszone (Freizeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zone IV  Umgebungszone (Landwirtschaft)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus dem Plan im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Zweck
                            1  Die Zone I bezweckt die Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und  Laichgebieten für Amphibien und Fische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zone II bezweckt die umfassende Erhaltung und naturnahe Entwick  -  lung des Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zone III dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten  Einwirkungen. Sie bezweckt zudem eine Erholungsnutzung unter Wahrung  der Schutzinteressen sowie eine extensive landwirtschaftliche Nutzung  (gemäss Bewirtschaftungsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zone IV dient zur Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten  Einwirkungen. Sie bezweckt eine wenig intensive landwirtschaftliche  Nutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Allgemeine Schutzbestimmungen
                            1  Verboten sind in den Schutzzonen alle Massnahmen und Einrichtungen,  die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt gefährden oder beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht dem Schutz  -  zonenzweck dienen; ausgenommen davon sind Anlagen im Zusammen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hang mit der Nationalstrasse und der bestehenden Starkstromleitung,  soweit die Bundesgesetzgebung sie zulässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben  oder zu entnehmen; ausgenommen davon sind dem Schutzziel  dienende Materialumlagerungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gewässer sowie die Lebensräume der Amphibien, Fische und Klein  -  lebewesen zu verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Gebiet ausser zu Pflege- und Unterhaltszwecken zu befahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zu entwässern sowie verschmutzte Abwässer einzuleiten oder versi  -  ckern zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen, ausser auf  Anweisung des Amts für Forst und Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zu lagern, zu zelten und zu campieren sowie Standplätze zu diesen  Zwecken zu überlassen; Ausnahmen für kontrolliertes Campieren erteilt  die Gemeindekanzlei Erstfeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstelle anzufachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Kleinstrukturen wie Lesesteinhaufen zu zerstören oder wegzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Schutzbestimmungen Zone I (Naturschutzzone; Weidwald)
                            1  In der Naturschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5  untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko  -  reduktions-Verordnung  4   oder Dünger und diesen gleichgestellten  Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden;  Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hunde frei laufen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die halboffene Landschaft (Wald und Weide) soll erhalten bleiben. Ziel ist  ein mittlerer Deckungsgrad mit Waldbäumen von 50 Prozent (entspricht  dem aktuellen Deckungsgrad +/- 10 Prozent). Die Weide hilft mit, das  Schutzziel zu erreichen; eine extensive Beweidung ist erwünscht. Mit  gezieltem Auszäunen werden Waldbäume und Sträucher vor Verbiss  geschont, wenn dies die Erhaltung der Schutzziele erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 814.81  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schutzbestimmungen für die Zone II
                            (Naturschutzzone; Wald)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Waldschutzzone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5  untersagt, Vieh weiden zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Offenhaltung für die Entwicklung der Amphibien muss gewährleistet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Schutzbestimmungen für die Zone III
                            (Umgebungszone; Freizeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Umgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach Artikel  5  untersagt, Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-  Risikoreduktions-Verordnung  5   sowie Dünger und diesen gleichgestellten  Erzeugnisse gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden. Einzel  -  stockbehandlung von Problemunkräutern ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestossung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schutzbestimmungen für die Zone IV
                            (Umgebungszone; Landwirtschaft)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Naturschutzumgebungszone ist es zusätzlich zu den Verboten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  5 untersagt, mit Gülle oder mineralischem Stickstoff zu düngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Düngeeinschränkung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Ausnahmen
                            Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere die Schutzziele sowie ein  überwiegendes öffentliches oder wissenschaftliches Interesse es erfordern,  kann die Begleitgruppe der Justizdirektion  6   beantragen, unter sichernden  Bedingungen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements zu  gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Pflege, Nutzung und Unterhalt
                            1  Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche  Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu  richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten  gemäss Artikel  5, 6, 7, 8 und 9 ausgenommen. Sie werden, soweit erforder  -  lich, in einem separaten Pflegeplan festgelegt. Grundsätzlich sind folgende  Unterhaltsarbeiten auszuführen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die im Schutzgebiet wachsenden Hecken und Einzelbäume werden  durch gelegentlichen Rückschnitt verjüngt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es sind Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von invasiven  Neobiota vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ein Säuberungsschnitt in der Waldweide ist erlaubt. Dabei sind aufkom  -  mende Jungbäume zu schonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Um den Deckungsgrad gemäss Artikel  6 Absatz  2 halten zu können,  werden in Absprache mit der Begleitgruppe kleinflächig Auslichtungen  und Einzäunungen zur Waldverjüngung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizdirektion  7   sorgt mit den geeigneten Massnahmen für die Umset  -  zung des Pflegeplans. Sie kann insbesondere mit den betroffenen Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und  Bewirtschaftern im Rahmen der bewilligten Kredite Verträge abschliessen,  um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets im Sinne dieses Regle  -  ments sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können Verträge nach Absatz  2 nicht abgeschlossen werden, sind die  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen  und Bewirtschafter verpflichtet, die Pflegearbeiten und den Unterhalt der  Schutzgebiete durch den Kanton oder dessen Beauftragte zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Abgeltung von Leistungen
                            Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen  und Bewirtschafter haben, gestützt auf Artikel  18c Absatz  2 NHG und im  Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, Anspruch auf angemessene Abgel  -  tung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung  einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen  Ertrag erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Vollzug
                            1  Das Schutzgebiet wird durch den Kanton mit Tafeln markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizdirektion  8   vollzieht dieses Reglement. Sie sorgt für die Markie  -  rung des Schutzgebiets, beaufsichtigt das Schutzgebiet und wacht über die  Schutzziele und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Dazu setzt  sie eine Begleitgruppe ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk  -  tionen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten die Aufsichtsbehörden  Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Begleitgruppe
                            1  Für den Vollzug dieses Reglements wählt die Justizdirektion  9   eine Begleit  -  gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begleitgruppe setzt sich zusammen aus je einer delegierten Person  der Korporation Uri (Vertretung Eigentümerschaft), des Amts für Forst und  Jagd und der Abteilung Natur- und Heimatschutz (Vertretung Kanton).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Begleitgruppe beurteilt, ob Gefährdungen, Störungen, Schädigungen,  Beeinträchtigungen oder nachteilige Veränderungen im Schutzgebiet  vorliegen. Sie schlägt der Justizdirektion  10   Massnahmen vor, falls die  Schutzbestimmungen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Begleitgruppe legt Massnahmen fest, um den Deckungsgrad mit  Waldbäumen gemäss Artikel  6 Absatz  2 im vorgegebenen Rahmen halten  zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Strafbestimmungen
                            1  Wer die Schutzbestimmungen gemäss diesem Reglement verletzt, wird,  gestützt auf Artikel  34 KNHG, mit Busse bis zu 5  000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wieder  herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2011 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   vgl. Artikel  1 und 32 des Organisationsreglements (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Schutzzonenplan  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Schutzzonenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8