REGLEMENT über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte
                            REGLEMENT  über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskon  -  zession und über die Skilifte  (Seilbahnreglement)  (Regierungsratsbeschluss  vom 25.  Mai  1982  1  ; Stand am 1.  Januar  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Luftseilbahnen mit  Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  März 1972  2  , und auf das Konkordat über die nicht eidgenössisch  konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15.  Oktober  1951  3  (Beitrittsbeschluss des Landrates vom 14.  April  1958), und des von der  Konkordatskonferenz am 18.  Oktober  1954 erlassenen Reglementes  4  ,  beschliesst:  I.  Organisatorisches
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen und  Skilifte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung, Änderung oder Erneue  -  rung sowie für den Widerruf von Betriebsbewilligungen (kantonale Konzes  -  sion).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zuständige Direktionen
                            1  Der zuständigen Direktion obliegt der Vollzug der Vorschriften über die  Luftseilbahnen und Skilifte. Sie vertritt den Kanton bei der Konkordatskonfe  -  renz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern, entsprechende Mass  -  nahmen anordnen oder eine Betriebseinstellung verfügen. Allenfalls ist dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 13.  August  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 743.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 50.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 50.3213  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat der Entzug der Betriebsbewilligung zu beantragen. Dasselbe  gilt bei fehlendem Versicherungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständige Stellen
                            1  Zuständige kantonale Amtsstelle für Luftseilbahnen und Skilifte ist der  Forstdienst Uri, Amt für Lawinenverbau und Meliorationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Forstdienst obliegen insbesondere die technischen Prüfungen und  Kontrollen, die Meldepflicht gemäss Artikel  14 der eidgenössischen Verord  -  nung, die Flughindernismeldung und die Meldung von Bauluftseilbahnen an  die SUVA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  6  II.  Bau- und betriebsbewilligungspflichtige Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kategorien
                            1  Kategorie A  -  Bauluftseilbahnen  Kategorie B  -  Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten  Kategorie C  -  Luftseilbahnen ohne gewerbsmässige Personenbeförderung  Kategorie D  -  Kleinluftseilbahnen mit Transportbehältern bis höchstens 8 Personen  Kategorie E  -  Skilifte  Kategorie F  -  Ausstellungsluftseilbahnen  Kategorie G  -  Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen und Schrägaufzüge bis höchs  -  tens 16 Personen je Seilumlauf und bis höchstens 8 Personen je  Transportbehälter, oder zu Ausstellungen gehörende Bahnen; als An  -  lagen im Sinne dieser Kategorie gelten auch Rutschbahnen  Kategorie H  -  Warentransportseile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch RRB vom 20.  August  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 30.  August  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben durch RRB vom 20.  August  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 30.  August  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Warentransportseile können von der Betriebsbewilligungspflicht ausge  -  nommen werden, namentlich wenn sie keine öffentlichen Strassen und  Wege berühren. Eine Meldepflicht an den Forstdienst besteht aber in allen  Fällen.  III.  Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Gesuchseinreichung
                            1  Das Betriebsbewilligungsgesuch (Gesuch um Erteilung der kantonalen  Konzession) ist vom Bauherrn schriftlich, vierfach der zuständigen Direktion  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss enthalten:  –  Beschrieb der Anlage und des erschlossenen Gebietes  –  Genereller Voranschlag  –  Situation 1:10000 oder 1:5000 mit eingetragenen Skipisten  –  Längenprofil 1:1000  –  Verzeichnis der durchfahrenen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vernehmlassungsverfahren
                            1  Insbesondere sind Raumplanungsinstanzen, das Amt für Forst- und Jagd  -  wesen, die Natur- und Heimatschutzkommission, die Korporationen und  Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage erstellt werden soll, in jedem Falle  zur Vernehmlassung einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Entscheid
                            Der Regierungsrat entscheidet über das Betriebsbewilligungsgesuch. Er  prüft dabei insbesondere das Bedürfnis zur Erstellung der Anlage. Die  Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Dauer der Betriebsbewilligung
                            1  Die Betriebsbewilligung wird für 3 bis 20 Jahre erteilt. Die zuständige  Direktion kann eine abgelaufene Betriebsbewilligung um höchstens drei  Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Aufgehoben durch RRB vom 20.  August  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 30.  August  2013).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Bau der Anlagen ist innert drei Jahren seit der Erteilung der  Betriebsbewilligung zu beginnen und ohne grössere Unterbrechung zu  beenden, ansonst die Betriebsbewilligung als aufgehoben gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Entzug der Betriebsbewilligung
                            Der Regierungsrat entzieht wegen schwerer oder wiederholter Verletzung  der Verordnung, des Konkordates, des Reglementes und der Vorschriften  die Betriebsbewilligung.  IV.  Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Forstdienst
                            Für alle Arten von Anlagen erfolgt die technische Überprüfung durch den  Forstdienst. Der Bauherr hat ihm die entsprechenden ausführungsreifen  Pläne einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gemeinde
                            Nach Abschluss der technischen Prüfung ist für den Bau von ortsfesten  Anlagen in der entsprechenden Gemeinde das ordentliche Baubewilligungs  -  verfahren im Sinne des kantonalen Baugesetzes durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Durchleitungsrechte
                            In jedem Fall müssen vor Baubeginn die Durchleitungsrechte der überfah  -  renen Grundstücke vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Baubeginn
                            1  Der Bauherr hat den Baubeginn dem Forstdienst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bauherr hat dem Forstdienst vor Baubeginn den Abschluss einer  angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Bau der  Anlagen entstehenden Schäden vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Betriebsaufnahme
                            1  Der Bauherr hat die Erstellung der Anlagen spätestens vor Betriebsauf  -  nahme dem Forstdienst zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrieb wird vom Forstdienst freigegeben, nachdem folgende  Auflagen erfüllt sind:  –  Bauabnahme  –  Vorlegen des Betriebsreglementes  –  Bezeichnen des verantwortlichen Betriebsleiters  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  –  Vorlage der vorgeschriebenen Versicherungsausweise.  VI.  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Höhe der Versicherung / Pistenhaftpflicht
                            Die zuständige Direktion setzt die Mindesthöhe der Haftpflichtversicherung  und der übrigen Versicherungen fest. In die Versicherungsverträge ist der  Satz aufzunehmen: «Das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung muss  von der Versicherungsgesellschaft dem Forstdienst gemeldet werden. Das  Aussetzen oder Aufhören der Versicherung wird frühestens vierzehn Tage  nach Eingang der Meldung rechtskräftig».
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Skilifte
                            Bei Skiliften ist eine Pistenhaftpflichtversicherung abzuschliessen. Bei Trai  -  nerskiliften kann die zuständige Direktion gegebenenfalls auf eine solche  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Bauluftseilbahnen
                            Die Haftpflichtversicherung bei Bauluftseilbahnen muss die Schäden aller  nicht bei der SUVA versicherten Personen decken, die die Bahn gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4 der Verordnung benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Stillegung
                            Bei fehlendem Versicherungsschutz ist die Anlage vom Forstdienst sofort  stillzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben durch RRB vom 20.  August  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 30.  August  2013).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII.  Sicherheitsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Konkordat
                            Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnen und Skiliften gelten die  Vorschriften des jeweils gültigen Reglementes des interkantonalen Seil  -  bahnkonkordates.  VIII.  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Technische Kontrollen
                            1  Die periodischen technischen Kontrollen werden vom Forstdienst ange  -  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgt die technische Kontrolle nur  durch die SUVA, bei permanenten Anlagen durch den Kontrollingenieur des  Seilbahnkonkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Massnahmen
                            1  Je nach Ergebnis der Kontrolle schreibt der Forstdienst dem Inhaber der  Betriebsbewilligung die vorzunehmenden Arbeiten vor unter Ansetzung  einer Frist je nach sicherungsmässiger Dringlichkeit derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei temporären Bauluftseilbahnen erfolgen diese Anordnungen direkt  durch die SUVA.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Mängel
                            Bei technischen Mängeln, die zu Unfallgefahr Anlass geben können, ist die  Anlage vom Forstdienst oder Kontrollingenieur sofort stillzulegen, wenn  nötig unter Polizeigewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Erleichterungen
                            Die zuständige Direktion kann Erleichterungen für besondere Verhältnisse  im Rahmen der technischen Sicherheit gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch RRB vom 20.  August  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 30.  August  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX.  Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Rettungsgerätestelle
                            Der Verband Urner Seilbahnen hat gemäss Regierungsratsbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  September 1959 eine zentrale Rettungsgerätestelle einzurichten. Sofern  eine Bahn diesem Verband beitritt, muss sie, ausser den üblichen Rettungs  -  mitteln, wie Rettungsschlitten, Rettungsschnur usw., keine eigenen  Rettungsgeräte halten. Die mit der Rettung beauftragten Personen müssen  an kantonalen Rettungskursen teilnehmen. Die Rettungsgeräte werden vom  Forstdienst jährlich überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Beseitigung von Anlagen
                            1  Der Inhaber der Konzession hat Anlagen, welche nicht mehr in Betrieb  stehen, zu beseitigen. Die entsprechende Konzession fällt dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für die Beseitigung Sicherheiten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Ersatzvornahme
                            Erstellt der Inhaber der Betriebsbewilligung die für einen sicheren Betrieb  notwendigen Einrichtungen nicht, unterlässt er insbesondere dringende  Unterhaltsarbeiten oder führt er angeordnete Arbeiten nicht aus, und liegt  der Betrieb der Anlage im öffentlichen Interesse oder sind Drittpersonen auf  den Betrieb der Anlage angewiesen, dann kann die zuständige Direktion die  Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers der Betriebsbewilligung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Strafe
                            Die zuständige Direktion, die Polizeidirektion und der Forstdienst können  ihre Anordnungen treffen mit der Androhung von Strafe gemäss Artikel  292  StGB wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Gebühren
                            1  Verrichtungen nach diesem Reglement sind gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht ortsfeste Kleinskilifte wird die Gebühr abgegolten durch eine jähr  -  liche Pauschale, die mit der Konzessionserteilung festgelegt wird.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 10 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen des Amtes für Meliorationen und Seilbahnkontrolle können  mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten  werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an  das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren  Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsvorschriften vom 6.  Juni 1973 sind aufgehoben.  Altdorf, 25.  Mai  1982  Namens Landammann und Regierungsrat  des Kantons Uri  Der Landammann: Hans Danioth  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1994)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   In Kraft gesetzt auf den 14.  August  1982 (AB vom 13.  August  1982).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8