REGLEMENT über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                            REGLEMENT  über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPR)  (vom 10.  Juli  2007  1  ; Stand am 1.  Januar  2018)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  10a ff. des Bundesgesetzes vom 7.  Oktober  1983 über  den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)  2  , auf Artikel  5, 8, 12 und 14  der Verordnung vom 19.  Oktober  1988 über die Umweltverträglichkeitsprü  -  fung (UVPV)  3  , auf Artikel  73 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März  2007 (KUG)  4   und auf Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  5  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zuständige Behörde
                            Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen  wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfah  -  rens über die Anlage befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Massgebliches Verfahren
                            1  Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglich  -  keitsprüfung (UVP) wird im Anhang zu diesem Reglement bestimmt, soweit  es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Der Anhang ist Bestandteil des  Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt das besondere Verfahren gemäss den Absätzen 3 und  4 hiernach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Sondernutzungsplan, insbeson  -  dere ein Quartierplan nach Planungs- und Baugesetz  6   erlassen, und ist in  diesem Verfahren eine umfassende UVP möglich, gilt der Planerlass als  massgebliches Verfahren.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Juli  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 814.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 814.011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 40.7011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 40.1111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lässt ein Planerlass noch keine umfassende UVP zu, wird die Anlage  jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss  Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden  kann, findet eine mehrstufige UVP statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Behörde, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens gemäss  Anhang über die Umweltverträglichkeit entscheidet, bestimmt nach Anhören  des Amts für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle, ob das  besondere Verfahren gemäss Absatz  2 und 3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Meinungsverschiedenheiten über das massgebliche Verfahren versu  -  chen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht,  entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts
                            1  Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle ist  zuständig für die Gesamtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die  Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen.  Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle führt bei  diesen das Mitberichtsverfahren durch und holt, soweit erforderlich, die Stel  -  lungnahme des Bundesamts für Umwelt ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt  über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht und bean  -  tragt der zuständigen Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Behandlungsfristen
                            1  Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt  Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Haupt  -  untersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollstän  -  digen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle stellt den  ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie  stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Bekanntmachung
                            Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die  Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichts sowie des Entscheids
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 3.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2013  (AB vom 20.  September  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens samt Unterlagen selbstständig im  Amtsblatt des Kantons Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 1.  Februar  1994 zum Bundesgesetz über den Umwelt  -  schutz wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  August  2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bedarf der Genehmigung des Bundes  9  .  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Markus Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchführung  der UVP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vom Bund genehmigt am 10.  September  2007.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchfüh  -  rung der UVP  10  11  Nr.  Anlagetyp  12  Massgebliches Verfahren  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  14  *) Hauptstrassen, die mit Bundes  -  hilfe ausgebaut werden  (Art.  12 des Treibstoffzollgeset  -  zes vom 22. März 1985  15  )  Plangenehmigungsverfahren  (nach Artikel  30 Strassenge  -  setz - RB  50.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3  16  Andere Hochleistungs- und  Hauptverkehrsstrassen  (HLS und HVS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4  Parkhäuser und -plätze für mehr  als 500 Motorwagen  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2  Industriehafen mit ortsfesten  Lade- und Entlade-Einrichtungen  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3  Bootshafen mit mehr als 100  Bootsplätzen in Seen oder mehr  als 50 Bootsplätzen in Fliess  -  gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Erzeugung von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  *) Anlagen zur thermischen Ener  -  gieerzeugung mit einer Feue  -  Plangenehmigungsverfahren  (SR  822.11  ); falls kein Plan  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Unter Vorbehalt von Art.  2 Abs.  3 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 3.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2013  (AB vom 20.  September  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgebli  -  chen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Das in dieser Spalte erwähnte kantonale Verfahren gilt für alle Vorhaben bis zum nächs  -  ten Trennstrich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 3.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 20.  September  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 725.116.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss RRB vom 3.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 20.  September  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungswärne oder einer pyroly  -  tischen Leistung von  -mehr als 100  MWth bei  fossilen Energieträgern  -mehr als 20 MWth bei erneuer  -  baren Energieträgern  -mehr als 20 MWth bei kombinier  -  ten Energieträgern (fossil und  erneuerbar)  genehmigungsverfahren  durchgeführt werden muss:  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2a  Vergärungsanlagen mit einer Be  -  handlungskapazität von mehr als  5 000 t Substrat (Frischsubstanz)  pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3  *) Speicher- und Laufwerke sowie  Pumpspeicherwerke mit einer in  -  stallierten Leistung von mehr als  3 MW  Mehrstufige UVP 2. Stufe  17  :  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4  Anlagen zur Nutzung der Erdwär  -  me (einschliesslich der Wärme  von Grundwasser) mit mehr als 5  MWth  Konzessionsverfahren  (Artikel  40 Gewässernut  -  zungsgesetz - RB  40.4101  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6  *) Erdölraffinerien  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7  Anlagen zur Gewinnung von Erd  -  öl, Erdgas oder Kohle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.8  Anlagen zur Nutzung der Wind  -  energie mit einer installierten  Leistung von mehr als 5 MW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9  Fotovoltaikanlagen mit einer in  -  stallierten Leistung von mehr als  5 MW, die nicht an Gebäuden an  -  gebracht sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Übertragung und Lagerung von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3  Lager für Gas-, Brennstoffe und  Treibstoff, die bei Normalbedin  -  gungen mehr als 50  000  m Gas  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Die 1. Stufe richtet sich nach dem Bundesrecht.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. 5  000  m Flüssigkeit enthal  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  Werke zur Regulierung des  Wasserstands oder des Abflus  -  ses von natürlichen Seen von  mehr als 3  km mittlerer Seeober  -  fläche einschliesslich Betriebsvor  -  schriften  Plangenehmigungsverfahren  (Artikel  12 Wasserbaugesetz -  RB  40.1211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2  Wasserbauliche Massnahmen  wie: Verbauungen, Eindämmun  -  gen, Korrektionen, Geschiebe-  und Hochwasserrückhalteanlagen  im Kostenvoranschlag von mehr  als 10 Millionen Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3  Schüttungen in Seen von mehr  als 10  000  m  Bewilligungsverfahren  (SR  814.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  Ausbeutung von Kies, Sand und  anderem Material aus Gewässern  von mehr als 50  000  m pro Jahr  (ohne einmalige Entnahme aus  Gründen der Hochwasser  -  sicherheit)  Konzessionsverfahren  (Artikel  4 Verordnung über die  Ausbeutung öffentlicher  Gewässer - RB  40.4111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4  18  Deponien der Typen A und B mit  einem Deponievolumen von mehr  als 500  000  m  Deponiebewilligungsverfahren  (SR  814.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.5  19  Deponien der Typen C, D und E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.6  20  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.7  Abfallanlagen:  a.Anlagen für die Trennung oder  mechanische Behandlung von  mehr als 10 000 t Abfällen pro  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  13 Baugesetz des  Kantons Uri - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss RRB vom 31.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 10.  November  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss RRB vom 31.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018  (AB vom 10.  November  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Aufgehoben gemäss RRB vom 31.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2018 (AB vom 10.  November  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahr  Anlagen für die biologische Behand  -  lung von mehr als 5  000 t Abfäl  -  len pro Jahr  Anlagen für die thermische oder  chemische Behandlung von mehr  als 1  000 t Abfällen pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.8  Zwischenlager für mehr als  5  000  t Sonderabfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.9  Abwasserreinigungsanlagen für  eine Kapazität von mehr als  20  000 Einwohnergleichwerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sport, Tourismus und Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.2  Skilifte zur Erschliessung neuer  Geländekammern oder für den  Zusammenschluss von Schnee  -  sportgebieten  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz – RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.3  Terrainveränderungen von mehr  als 5  000  m für Schneesportan  -  lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.4  Beschneiungsanlagen, sofern die  beschneibare Fläche über  5  000  000 m beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.5  Sportstadien mit ortsfesten  Tribünenanlagen für mehr  als 20  000 Zuschauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6  Vergnügungsparks mit einer Flä  -  che von mehr als 75  000  m oder  für eine Kapazität von mehr als  4  000 Besuchern pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.7  Golfplätze mit neun und mehr Lö  -  chern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.8  Pistenanlagen für motorsportliche  Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Industrielle Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1  *) Aluminiumhütten  Plangenehmigungsverfahren  (Artikel  7 Arbeitsgesetz –  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SR  822.11); falls kein Plange  -  nehmigungsverfahren durch  -  geführt werden muss:  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2  Stahlwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3  Buntmetallwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4  Anlagen zur Aufbereitung und  Verhüttung von Schrott und  Altmetallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5  Anlagen mit mehr als 5  000  m  Betriebsfläche oder einer Produk  -  tionskapazität von mehr als  1  000  t pro Jahr zur Synthese von  chemischen Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5a  Anlagen mit einer Produktions-  Kapazität von mehr als 100 t pro  Jahr zur Synthese von Pflanzen  -  schutzmittel-, Biozid- und Arznei  -  mittelwirkstoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6  Anlagen mit mehr als 5  000  m  Betriebsfläche oder einer Produk  -  tionskapazität von mehr als  10  000  t pro Jahr für die Verarbei  -  tung von chemischen Produkten  nach den Anlagetypen Nrn. 70.5  und 70.5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.7  Chemikalienlager mit einer  Lagerkapazität von mehr als  1  000  t
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.8  Sprengstoff- und Munitions  -  fabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.9  Schlächtereien und fleischverar  -  beitende Betriebe mit einer Pro  -  duktionskapazität von mehr als  5  000  t im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10  Zementfabriken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10a  Belagswerke mit einer Produkti  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            onskapazität von mehr als  20  000  t im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.11  Glashütten mit einer Produktions  -  kapazität von mehr als 30  000  t  im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.12  Zellstoff- (Zellulose-)Fabriken mit  einer Produktionskapazität von  mehr als 50  000  t im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.14  Spanplattenwerke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Andere Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1  Gesamtmeliorationen:  a. Gesamtmeliorationen von mehr  als 400 ha  b. Gesamtmeliorationen mit Be  -  wässerungen oder Entwässerun  -  gen von Kulturland von mehr als  20 ha oder Terrainveränderungen  von mehr als 5 ha  c. Landwirtschaftliche Gesamter  -  schliessungsprojekte von mehr  als 400 ha  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.2  Forstliche Erschliessungsprojekte  von mehr als 400 ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.3  Kies- und Sandgruben, Steinbrü  -  che und andere, nicht der Ener  -  giegewinnung dienende Materia  -  lentnahmen aus dem Boden mit  einem abbaubaren Gesamtvolu  -  men von mehr als 300  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4  Anlagen für die Haltung landwirt  -  schaftlicher Nutztiere, wenn die  Gesamtkapazität des Betriebs  125 Grossvieheinheiten (GVE)  übersteigt. Ausgenommen sind  Alpställe. Raufutter verzehrende  Tiere zählen nur mit dem halben  GVE-Faktor gemäss der Landwir  -  tschaftlichen Begriffsverordnung,  LBV vom 7.  Dezember  1998  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 910.91  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5  Einkaufszentren und Fachmärkte  mit einer Verkaufsfläche von  mehr als 7  500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6  Güterumschlagsplätze und Ver  -  teilzentren mit einer Lagerfläche  von mehr als 20  000  m oder ei  -  nem Lagervolumen von mehr als  120  000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7  Ortsfeste Funkanlagen  22   (nur  Sendeeinrichtungen) mit 500  kW  oder mehr Senderleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.8  Betriebe, in denen mit gentech  -  nisch veränderten, pathogenen  oder gebietsfremden Organismen  eine Tätigkeit der Klassen 3 oder  4 nach der Einschliessungsver  -  ordnung vom 9.  Mai  2012  23  durchgeführt werden soll  Plangenehmigungsverfahren  (SR  822.11  ); falls kein Plan  -  genehmigungsverfahren  durchgeführt werden muss:  Baubewilligungsverfahren  (Artikel  102 Planungs- und  Baugesetz - RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art.  2 der Vo vom 14.  Juni  2002 über Fernmelde  -  anlagen (SR 784.101.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SR 814.912
                        
                        
                    
                    
                    
                
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