REGLEMENT über die Umweltverträglichkeitsprüfung
REGLEMENT über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPR) (vom 10. Juli 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 10a ff. des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) 2 , auf Artikel 5, 8, 12 und 14 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprü - fung (UVPV) 3 , auf Artikel 73 des Kantonalen Umweltgesetzes vom 11. März 2007 (KUG) 4 und auf Artikel 94 Absatz 1 der Kantonsverfassung 5 , beschliesst:
Artikel 1 Zuständige Behörde
Der Entscheid über die Umweltverträglichkeit von UVP-pflichtigen Anlagen wird von der Behörde getroffen, die im Rahmen des massgeblichen Verfah - rens über die Anlage befindet.
Artikel 2 Massgebliches Verfahren
1 Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der Umweltverträglich - keitsprüfung (UVP) wird im Anhang zu diesem Reglement bestimmt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
2 Vorbehalten bleibt das besondere Verfahren gemäss den Absätzen 3 und 4 hiernach.
3 Wird für eine UVP-pflichtige Anlage ein Sondernutzungsplan, insbeson - dere ein Quartierplan nach Planungs- und Baugesetz 6 erlassen, und ist in diesem Verfahren eine umfassende UVP möglich, gilt der Planerlass als massgebliches Verfahren. 7
1 AB vom 20. Juli 2007
2 SR 814.01
3 SR 814.011
4 RB 40.7011
5 RB 1.1101
6 RB 40.1111 1
4 Lässt ein Planerlass noch keine umfassende UVP zu, wird die Anlage jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP statt.
5 Die Behörde, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens gemäss Anhang über die Umweltverträglichkeit entscheidet, bestimmt nach Anhören des Amts für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle, ob das besondere Verfahren gemäss Absatz 2 und 3 Anwendung findet.
6 Bei Meinungsverschiedenheiten über das massgebliche Verfahren versu - chen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.
Artikel 3 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts
1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für die Gesamtbeurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts.
2 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, in deren Aufgabenbereich die Teilbereiche fallen. Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle führt bei diesen das Mitberichtsverfahren durch und holt, soweit erforderlich, die Stel - lungnahme des Bundesamts für Umwelt ein.
3 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt über das Ergebnis einen zusammenfassenden Schlussbericht und bean - tragt der zuständigen Behörde allfällige Auflagen und Bedingungen.
Artikel 4 Behandlungsfristen
1 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt Voruntersuchungen und Pflichtenhefte innerhalb von zwei Monaten, Haupt - untersuchungen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollstän - digen Unterlagen.
2 Das Amt für Umweltschutz als kantonale Umweltschutzfachstelle stellt den ins Mitberichtsverfahren einbezogenen Fachstellen Bearbeitungsfristen; sie stellt eine rasche Abwicklung des Verfahrens sicher.
Artikel 5 Bekanntmachung
Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, erfolgt die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichts sowie des Entscheids
7 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2013 (AB vom 20. September 2013).
2
zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens samt Unterlagen selbstständig im Amtsblatt des Kantons Uri.
Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 1. Februar 1994 zum Bundesgesetz über den Umwelt - schutz wird aufgehoben.
Artikel 7 Änderung bisherigen Rechts
...
8
Artikel 8 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2 Es bedarf der Genehmigung des Bundes 9 . Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Dr. Markus Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchführung der UVP
8 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt.
9 Vom Bund genehmigt am 10. September 2007. 3
Anhang Massgebliches Verfahren nach kantonalem Recht für die Durchfüh - rung der UVP 10 11 Nr. Anlagetyp 12 Massgebliches Verfahren 13
1 Verkehr
11 Strassenverkehr
11.2 14 *) Hauptstrassen, die mit Bundes - hilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgeset - zes vom 22. März 1985 15 ) Plangenehmigungsverfahren (nach Artikel 30 Strassenge - setz - RB 50.1111 )
11.3 16 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS)
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
13 Schifffahrt
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliess - gewässern
2 Energie
21 Erzeugung von Energie
21.2 *) Anlagen zur thermischen Ener - gieerzeugung mit einer Feue - Plangenehmigungsverfahren (SR 822.11 ); falls kein Plan -
10 Unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 3 und 4
11 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2013 (AB vom 20. September 2013).
12 Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgebli - chen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden.
13 Das in dieser Spalte erwähnte kantonale Verfahren gilt für alle Vorhaben bis zum nächs - ten Trennstrich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
14 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 20. September 2013).
15 SR 725.116.2
16 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2014 (AB vom 20. September 2013).
4
rungswärne oder einer pyroly - tischen Leistung von -mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern -mehr als 20 MWth bei erneuer - baren Energieträgern -mehr als 20 MWth bei kombinier - ten Energieträgern (fossil und erneuerbar) genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Be - handlungskapazität von mehr als 5 000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
21.3 *) Speicher- und Laufwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer in - stallierten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP 2. Stufe 17 : Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwär - me (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Konzessionsverfahren (Artikel 40 Gewässernut - zungsgesetz - RB 40.4101 )
21.6 *) Erdölraffinerien Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erd - öl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Wind - energie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer in - stallierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden an - gebracht sind
22 Übertragung und Lagerung von Energie
22.3 Lager für Gas-, Brennstoffe und Treibstoff, die bei Normalbedin - gungen mehr als 50 000 m Gas Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
17 Die 1. Stufe richtet sich nach dem Bundesrecht. 5
bzw. 5 000 m Flüssigkeit enthal - ten
3 Wasserbau
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstands oder des Abflus - ses von natürlichen Seen von mehr als 3 km mittlerer Seeober - fläche einschliesslich Betriebsvor - schriften Plangenehmigungsverfahren (Artikel 12 Wasserbaugesetz - RB 40.1211 )
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmun - gen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m Bewilligungsverfahren (SR 814.20 )
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwasser - sicherheit) Konzessionsverfahren (Artikel 4 Verordnung über die Ausbeutung öffentlicher Gewässer - RB 40.4111 )
4 Entsorgung
40.4 18 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m Deponiebewilligungsverfahren (SR 814.01 )
40.5 19 Deponien der Typen C, D und E
40.6 20 ...
40.7 Abfallanlagen: a.Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Baubewilligungsverfahren (Artikel 13 Baugesetz des Kantons Uri - RB 40.1111 )
18 Fassung gemäss RRB vom 31. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 10. November 2017).
19 Fassung gemäss RRB vom 31. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 10. November 2017).
20 Aufgehoben gemäss RRB vom 31. Oktober 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2018 (AB vom 10. November 2017).
6
Jahr Anlagen für die biologische Behand - lung von mehr als 5 000 t Abfäl - len pro Jahr Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1 000 t Abfällen pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als 5 000 t Sonderabfälle
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten
6 Sport, Tourismus und Freizeit
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schnee - sportgebieten Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz – RB 40.1111 )
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5 000 m für Schneesportan - lagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 5 000 000 m beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Flä - che von mehr als 75 000 m oder für eine Kapazität von mehr als 4 000 Besuchern pro Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Lö - chern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
7 Industrielle Betriebe
70.1 *) Aluminiumhütten Plangenehmigungsverfahren (Artikel 7 Arbeitsgesetz – 7
SR 822.11); falls kein Plange - nehmigungsverfahren durch - geführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen
70.5 Anlagen mit mehr als 5 000 m Betriebsfläche oder einer Produk - tionskapazität von mehr als 1 000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten
70.5a Anlagen mit einer Produktions- Kapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzen - schutzmittel-, Biozid- und Arznei - mittelwirkstoffen
70.6 Anlagen mit mehr als 5 000 m Betriebsfläche oder einer Produk - tionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbei - tung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1 000 t
70.8 Sprengstoff- und Munitions - fabriken
70.9 Schlächtereien und fleischverar - beitende Betriebe mit einer Pro - duktionskapazität von mehr als 5 000 t im Jahr
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produkti -
8
onskapazität von mehr als 20 000 t im Jahr
70.11 Glashütten mit einer Produktions - kapazität von mehr als 30 000 t im Jahr
70.12 Zellstoff- (Zellulose-)Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr
70.14 Spanplattenwerke
8 Andere Anlagen
80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Be - wässerungen oder Entwässerun - gen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Gesamter - schliessungsprojekte von mehr als 400 ha Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrü - che und andere, nicht der Ener - giegewinnung dienende Materia - lentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolu - men von mehr als 300 000 m
80.4 Anlagen für die Haltung landwirt - schaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwir - tschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 1998 21
21 SR 910.91 9
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7 500 m
80.6 Güterumschlagsplätze und Ver - teilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m oder ei - nem Lagervolumen von mehr als 120 000 m
80.7 Ortsfeste Funkanlagen 22 (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
80.8 Betriebe, in denen mit gentech - nisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen eine Tätigkeit der Klassen 3 oder 4 nach der Einschliessungsver - ordnung vom 9. Mai 2012 23 durchgeführt werden soll Plangenehmigungsverfahren (SR 822.11 ); falls kein Plan - genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss: Baubewilligungsverfahren (Artikel 102 Planungs- und Baugesetz - RB 40.1111 )
22 Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der Vo vom 14. Juni 2002 über Fernmelde - anlagen (SR 784.101.2).
23 SR 814.912
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