Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
Stand: 15. April 2005 1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 08. Januar 1966 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (Bundesgesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIM MUNGEN
§ 1 Hoheit und Eigentum
1 Die Nationalstrassen auf Kantonsgebiet stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. 2 Der Landrat ist berechtigt, die mit den Nationalstrassen erstellten Nebenstrassen in das Eigentum der politischen Gemeinden zu überfü h - ren.
§ 2 Zuständige Behörden
1. Landrat 1 Der Landrat genehmigt Projekt und Kostenvoranschlag zuhanden der Bundesbehörden und bewilligt die für Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen erforderlichen Kredite im Voranschlag. 2 Er ist zuständig für die Beschlussfassung über Gesuche um Ersat z - vo r nahme gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes.
§ 3 2. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Nationalstrassen und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen und Nebenanlagen aus. 2 Er ist insbesondere zuständig: 1. Vernehmlassungen zuhanden der Bun desbehörden abzugeben;
EV zum BG über die Nationalstrassen 2 2. Vereinbarungen mit andern Kantonen über Bau, Unterhalt und Betrieb von Nationalstrassen abzuschliessen; 3. die Verträge für den Landerwerb zu genehmigen; 4. die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes zu b e - schliessen (Art. 37 des Bundesgesetzes); 5. bauliche Massnahmen und die Vornahme von Veränderungen des Geländes innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien zu bewilligen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind (Art. 16 und Art. 24 des Bundesgesetzes); 6. au f Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innerhalb der Projektierungszonen und Baulinien zu treffen (Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes).
§ 4 3. zuständige Direktion
8 Soweit nichts anderes bestimmt ist, besorgt die zuständige Direktion die dem Kanton durch das Bundesgesetz und die Ausführungsvorschriften zugewiesenen Aufgaben; sie übt die entsprechenden Kompetenzen aus.
§ 5 4. Gemeinderat
1 Der Gemeinderat besorgt im Einvernehmen mit den zuständigen Kantons- und Bundesstellen die im Bundesgesetz und in den Ausfü h - rung s vorschriften der Gemeinde zugewiesenen Aufgaben. 2 Bewilligungsgesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Proje k - tierungszonen und der Baulinien hat der Gemeinderat unverzüglich der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates bekannt zu g e - ben. II. PLANUNG
§ 6 Projektierungszonen
1. Bekanntmachung 1 Die Festlegung sowie die Aufhebung von Projektierungszonen ist durch die zuständige Direktion unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesrat im Amtsblatt zu veröffentlichen; die Pläne sind in den G e meinden öffentlich aufzulegen.
EV zum BG über die Nationalstrassen Stand: 15. April 2005 3 2 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage, vom Zeitpunkt der Veröffentl i - chung an gerechnet.
§ 7 2. Entschädigung
1 Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeige n - tums durch Projektierungszonen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes sind spätestens binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Aufh e - bung der Projektierungszonen schriftlich beim Regierungsrat einzure i - chen. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderu n - gen. 3 Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen an das Verwaltungsgericht 5 weitergezogen werden, das im formlosen Verfa h - ren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
§ 8 Generelle Projekte
1 Die generellen Projekte sind durch die zuständige Direktion während 30 T a gen in den Gemeinden aufzulegen. 2 Die Grundeigentümer können während dieser Frist beim Gemeind e - rat gegen das Projekt schriftlich Einsprache erheben; die Gemeinderäte unterbreiten der zuständigen Direktion binnen weiteren 30 Tagen die Einsprachen zusammen mit ihrer Vernehmlassung.
§ 9 Ausführungsprojekt und Baulinien
1. Bekanntmachung Das Ausführungsprojekt und die Baulinien sind durch die zuständige Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und die Pläne wä h - rend 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen.
§ 10 2. Einsprachen
1 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die Baulinien sind binnen der Auflagefrist durch eingeschriebenen Brief bei der zuständ i - gen Direkt i on einzureichen; sie müssen eine Begründung enthalten. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen.
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§ 10 bis 3. Grundbuchanmerkung
4 Der Regierungsrat kann die endgültig festgelegten Baulinien im Grun d - buch der betroffenen Liegenschaften anmerken lassen.
§ 11 4. Entschädigung
1 Entschädigungsansprüche wegen Beschränkungen des Grunde i - gentums durch Baulinien gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes sind schrif t lich beim Regierungsrat anzumelden. 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderu n - gen. 3 Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen an das Verwaltungsgericht 5 weitergezogen werden, das im formlosen Verfa h - ren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes. III. LANDERWERB
§ 12 Erwerbsart
1. freihändiger Landerwerb 1 Die zuständige Direktion besorgt die Vorbereitung und Durchführung des freihändigen Landerwerbs und schliesst unter Vorbehalt der G e - nehmigung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab. 6 2 In gleicher Weise können auch Grundstücke abseits der projektierten Nationalstrassen erworben werden, damit sie bei Abtausch oder bei Landumlegungen verwendet werden.
§ 13 2. Landumlegung
6 1 Für Landumlegungen arbeitet die zuständige Direktion Vorprojekte aus, die sie dem Regierungsrat zur Beschlussfassung unterbreitet. 2 Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und d e - ren Nebenstrassen notwendigen Landumlegungen verfügen, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer binnen einer vom Regi e - rungsrat festgesetzten, angemessenen Frist nicht die freiwillige Durc h - führung beschliessen. 3 Die zuständige Direktion schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat die no t wendigen Verträge ab.
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§ 14 3. Enteignung
1 Der Regierungsrat beschliesst gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes die Durchführung des Enteignungsverfahrens. 2 Die zuständige Direktion übermittelt im Enteignungsfall dem Präs i - denten der Schätzungskommission gemäss Art. 39 des Bundesgese t - zes die Pläne des Ausführungsprojektes und die nach Gemeinden g e - trennten Entei g nungspläne und Grunderwerbstabellen. IV. BAU, UNTERHALT, BETRIEB
§ 15 Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, Überwachung
6 1 Für die Vergabe der Arbeiten und Lieferungen ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Bundesbehörden die nach der Submissionsgesetzg e - bung 7 zuständige kantonale Stelle z u ständig. 2 Die zuständige Direktion überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat aufgestellten Grundsätzen und trifft die gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes e r forderlichen Massnahmen.
§ 16 Unterhalt
Die Unterhaltsarbeiten an den im Eigentum des Kantons stehenden Strassen und den Betrieb ihrer technischen Einrichtungen besorgt die zuständige Direktion; die erforderlichen Kredite sind in den Voranschlag aufzune h men.
§ 17 Schutzeinrichtungen
1 Vorübergehende Schutzeinrichtungen gemäss Art. 52 des Bunde s - gesetzes sind durch die zuständige Direktion anzuordnen. 2 Schadenersatzansprüche sind spätestens binnen 30 Tagen seit dem Wegfall der Schutzeinrichtungen beim Regierungsrat schriftlich anz u - melden. 3 Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen an das Verwaltungsgericht 5 weitergezogen werden, das im formlosen Verfa h - ren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes.
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§ 18 Nebenanlagen
1 Bau, Erweiterung und Betrieb von Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes sind nur zulässig, wenn sie auf öffentlichem Grund erstellt und durch den Regierungsrat bewilligt werden. 2 In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie Verleihungsgebühren festzulegen.
§ 19 Reklamen
Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gelten die Bundesvorschriften 3 , soweit die kantonalen Vorschriften nicht weitergehende Beschränkungen enthalten. V. SCHLUSSBESTIMMUNG EN
§ 20 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Direktion kann von den betroffenen Grundeigentümern binnen 20 Tagen nach erfolgter Zuste l lung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. 2 Der Regierungsrat kann dem Rekurs auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung verleihen.
§ 21 Rechtskraft
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 1 A 1966, 27; vom Bundesrat genehmigt am 3. Februar 1966 2 SR 725.11 3 SR 741.21 4 Ergänzung gemäss Landratsbeschluss vom 7. Juli 1967; A 1967, 852, 1059; vom Bu n - desrat genehmigt am 11. Dezember 1967 5 Fassung gemäss Beschluss der Gesetzbuchkommission vom 21. Dezember 1983; A 1983, 1223 6 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 26. Januar 2005, A 2005, 171, 547; in Kraft seit 15. April 2005 7 NG 612.1 8 Der Begriff „Baudirektion“ wurde durch „zuständige Direktion“ ersetzt; A 2005, 176, 547
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