REGLEMENT über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen
                            REGLEMENT  über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen  (vom 27.  Januar  1998  1  ; Stand am 15.  März  2020)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  5 Absatz  2 der Verordnung zum Bundesgesetz über  wildlebende Säugetiere und Vögel vom 14.  Dezember  1988 (Jagdverord  -  nung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  Dieses Reglement regelt die Kontrolle und das Einschiessen von Waffen,  welche zur Jagd im Kanton Uri verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Waffenkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsatz
                            1  Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als jagdtauglich gelten Waffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren technische Beschaffenheit den gesetzlichen Vorschriften  entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die infolge ihres Zustandes richtig und genügend funktionieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Sicherungsmöglichkeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit zulässigen Kaliber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6.  Februar  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.3111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kontrollpflicht
                            Neue, nicht geprüfte, abgeänderte oder wieder instandgestellte Waffen sind  bei der Waffenkontrollstelle auf ihre Jagdtauglichkeit überprüfen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Versicherungspflicht
                            Die zur Waffenkontrolle erscheinenden Personen haben sich auf eigene  Kosten gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Waffenkontrollstelle
                            Die Sicherheitsdirektion  3   bezeichnet die Waffenkontrollstellen und legt die  Gebühren fest.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Waffenkontrollschein
                            1  Die Kontrollstelle stellt für jede jagdtaugliche Waffe einen Waffenkontroll  -  schein aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kontrollschein enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien der Waffenbesitzerin beziehungsweise des Waffenbe  -  sitzers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Fabrikat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die technische Beschreibung der Waffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Kaliber der Waffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Waffennummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die festgesetzten Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Datum der durchgeführten Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Unterschrift und Stempel der Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Vorzeigepflicht
                            Die jagdberechtigten Personen haben den Kontrollschein während der Jagd  auf sich zu tragen und den Organen der Jagdaufsicht auf Verlangen vorzu  -  weisen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 22.  Februar  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2011 (AB  vom 11. März 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 22.  Februar  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2011 (AB  vom 11. März 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beschwerdeverfahren
                            1  Entscheide der Waffenkontrollstelle können mit Verwaltungsbeschwerde  bei der zuständigen Direktion  6   angefochten werden. Dieser Entscheid ist  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerde ist ein Gutachten eines konzessionierten Büchsenma  -  chers beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verord  -  nung über die Verwaltungsrechtspflege  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Einschiessen der Jagdwaffen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 8 Treffsicherheitsnachweis
                            1  Für den Patentbezug ist die Treffsicherheit für auf der Jagd verwendete  Jagdwaffen (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis  ist jährlich zu erfüllen und gilt für eine Jagdperiode. Bei der Jagdpatentbe  -  stellung muss der Treffsicherheitsnachweis beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Treffsicherheitsnachweis kann auf allen vom Amt für Forst und Jagd  anerkannten Jagdschiessanlagen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Forst und Jagd anerkennt ausserkantonale Nachweise der  Treffsicherheit, sofern diese mindestens den kantonalen Anforderungen  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kugelschiessen auf stehende Gams- oder Rehscheibe mit Zehnerwer  -  tung  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Scheibendistanz mindestens 100 m,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten die  Punkte 10, 9 und 8,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Stellung frei wählbar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder auf Rollhase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Scheibendistanz zirka 30 m,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mindestanforderung: vier Treffer in Folge, als Treffer gelten bei der  Kippscheibe die vordere und/oder mittlere Klappe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 19.  Februar  2019, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2019 (AB  vom 5.  Juli  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 10. März 2020, in Kraft gesetzt auf den 15. März 2020 (AB  vom 20. März 2020).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis die Bedin  -  gungen der Treffsicherheit erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt für Forst und Jagd stellt ein Treffsicherheitsnachweisformular zur  Verfügung, auf dem die Schützin bzw. der Schütze sowie die Standaufsicht  die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Strafbarkeit
                            Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen dieses Reglement richtet sich  nach Artikel  44 Absatz  2 Buchstabe  e der Jagdverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 11. März 1963 über die Kontrolle der Jagdwaffen  10   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  1998 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 40.3154
                        
                        
                    
                    
                    
                
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