REGLEMENT über die Koordination im Verwaltungsverfahren
REGLEMENT über die Koordination im Verwaltungsverfahren (vom 7. März 1994 1 ; Stand am 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Uri, Gestützt auf Artikel 107 Absatz 2 des Planungs- und Baugesetzes 2 , auf
Artikel 66b Absatz 2 der Verordnung über die Organisation der Regierungs-
und der Verwaltungstätigkeit 3 und auf Artikel 94 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:
Artikel 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.
2 Für Vorhaben, die zwar keiner Baubewilligung bedürfen, die aber nach der Organisationsverordnung koordiniert werden müssen, gelten die Bestim - mungen dieses Reglements sinngemäss.
3 Verfügungen, die für die Verwirklichung der Bauten und Anlagen nicht notwendig sind, die aber damit eng zusammenhängen, wie Subventionsver - fügungen und dergleichen, sollen erst getroffen werden, wenn feststeht, dass das Vorhaben rechtskräftig bewilligt ist. Werden sie vorher erlassen, sollen sie jedenfalls mit dem entsprechenden Vorbehalt verbunden werden.
Artikel 2 Zweck
Dieses Reglement bestimmt das Leitverfahren, in dem verschiedene behördliche Verfügungen für ein Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden.
1 AB vom 18. März 1994
2 RB 40.1111
3 RB 2.3321
4 RB 1.1101 1
Artikel 3 Begriffe
1 Bauten und Anlagen sind jene Vorhaben, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.
2 Als Behörde gelten alle Instanzen, die zur Verwirklichung einer Baute oder Anlage eine Verfügung (Bewilligung, Zustimmung, Genehmigung) treffen müssen.
3 Leitbehörde ist die Behörde, die das Leitverfahren durchführt.
Artikel 4 Bestimmung des Leitverfahrens
1 Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 5 nötig, gilt das massge - bliche Verfahren im Sinne dieser bundesrätlichen Verordnung als Leitver - fahren.
2 Das für ein Vorhaben geltende Leitverfahren wird im Anhang bestimmt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
3 Die Behörde, bei der ein Gesuch zuerst eingereicht wird, bestimmt das Leitverfahren nach den Regeln der Absätze 1 und 2. Sie teilt ihren Entscheid den Behörden mit, die ebenfalls Verfügungen treffen müssen, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann. Bei Meinungsverschieden - heiten über das zu wählende Leitverfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.
4 Steht fest, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, hat die Leitbehörde das dem Gesuchsteller mitzuteilen.
Artikel 5 Koordinationsverfahren
a) im allgemeinen
1 Sobald das Gesuch eingereicht ist und das Leitverfahren feststeht, prüft die Leitbehörde, welche Verfügungen erforderlich sind, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann.
2 Stellt die Leitbehörde fest, dass Rechtsvorschriften, die sie eigenständig anzuwenden hat, dem Vorhaben entgegenstehen, weist sie das Gesuch ohne weiteres ab.
3 Trifft das nicht zu und ergibt sich, dass Verfügungen nötig sind, für die die Leitbehörde nicht zuständig ist, leitet sie das Gesuch den zuständigen Behörden weiter.
5 SR 814.011
2
4 Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Verfügungen und schi - cken sie der Leitbehörde. Allenfalls können sie eine verbindliche Stellung - nahme abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66a Absatz 3 der Organisationsverordnung erfüllt sind.
5 Die Leitbehörde sichtet sämtliche Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Wider - sprüche, nimmt sie mit den betroffenen Behörden Verbindung auf, um die Widersprüche möglichst zu beseitigen. Die gesetzliche Zuständigkeitsord - nung bleibt dadurch unberührt.
6 Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordi - niert, eröffnet die Leitbehörde diese der gesuchstellenden Person gleich - zeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.
7 Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen des Reglements über die Umweltverträglichkeitsprüfung 6 . 7
Artikel 6 b) gemeindliche Leitbehörde
1 Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, hat die Leitbehörde das Gesuch der Koordinationsstelle des Kantons (Art. 107 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes) weiterzu - leiten. 8
2 Die Koordinationsstelle übernimmt das Koordinationsverfahren für die Verfügungen und Stellungnahmen des Kantons und des Bundes. Ist dieses Verfahren abgeschlossen, schickt sie diese Verfügungen und Stellung - nahmen der Leitbehörde.
3 Die Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Wider - sprüche, nimmt sie mit der Koordinationsstelle des Kantons Verbindung auf, um die Widersprüche zu beseitigen.
4 Im übrigen gilt Artikel 5.
6 RB 40.7017
7 Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2007 (AB vom
20. Juli 2007).
8 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2013 (AB vom 20 September 2013). 3
Artikel 7 Erledigungsfristen
1 Kantonale Amtsstellen haben die Geschäfte, welche die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons ihnen unterbreiten, innert zweier Monate zu erledigen.
2 Können sie diese Fristen nicht einhalten, haben sie das vor dem Ablauf der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.
3 Die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons sorgt dafür, dass der Gesuchsteller über die verlängerte Erledigungsfrist orientiert wird.
4 Verfügungen über die Erledigungsfristen sind nicht anfechtbar.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 1994 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhang: – nach Artikel 4 Absatz 2
4
Anhang nach Artikel 4 Absatz 2 9 Art der Baute oder Anlage 10 Leitverfahren Leitbehörde
1. Strassen Regierungsrat 1.1 11 Kantonsstrassen, Gemeindestrassen, Korporationsstras - sen Genehmigungsverfahren nach Artikel 30 des Strassengesetzes (RB 50.1111 ) in Verbindung mit Artikel 20 des Enteig - nungsgesetzes (RB 3.3211 ) Regierungsrat 1.2 übrige Strassen und Wege Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugeset - zes (RB 40.1111 ) zuständige Gemeindebe - hörde
2. Bauten und Anlagen im Wasser 2.1 Wasserbaumass - nahmen an öffentli - chen Gewässern Genehmigungsverfahren nach Artikel 12 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211 ) Regierungsrat 2.2 Wasserbaumass - nahmen an privaten Gewässern Bewilligungsverfahren nach Artikel 19 des Wasserbaugesetzes (RB 40.1211 ) Baudirektion
3. Gewässernutzung Konzessions- bzw. Be - willigungsverfahren nach Gewässernutzungsge - setz (RB 40.4101 ) Regierungsrat
4. Deponien Nutzungsplanverfahren nach Artikel 42 des Pla - nungs- und Baugesetzes (RB 40.1111 ) oder, falls ein geeigneter Nutzungsplan bereits be - steht, das Bewilligungs - verfahren nach Artikel 30 des Bundesgesetzes zuständige Gemeindebe - hörde Amt für Umweltschutz
9 Fassung gemäss RRB vom 10. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Okto - ber 2013 (AB vom 20. September 2013).
10 Nicht aufgenommen sind jene Bauten und Anlagen, die gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011 ) der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
11 Fassung gemäss RRB vom 10. September 2013, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2014 (AB vom 20. September 2013). 5
über den Umweltschutz (SR 814.01 )
5. Gewässerschutzanlagen Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Bau - gesetzes (RB 40.1111 ) oder, falls das Enteig - nungsverfahren durchge - führt wird, das Genehmi - gungsverfahren nach Ar - tikel 20 des Enteignungs - gesetzes (RB 3.3211 ) zuständige Gemeindebe - hörde Regierungsrat
6. Meliorationswerke Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugeset - zes (RB 40.1111 ) oder, falls Enteignungs - verfahren durchgeführt wird, das Genehmi - gungsverfahren nach Ar - tikel 20 des Enteignungs - gesetzes (RB 3.3211 ) zuständige Gemeindebe - hörde Regierungsrat
7. Trinkwasserversorgungs - anlagen (ohne Grund - wassernutzung) Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugeset - zes (RB 40.1111 ) oder, falls das Enteig - nungsverfahren durchge - führt wird, das Genehmi - gungsverfahren nach Ar - tikel 20 des Enteignungs - gesetzes (RB 3.3211 ) zuständige Gemeindebe - hörde Regierungsrat
8. Seilbahnen ohne Bundes - konzession Betriebsbewilligungsver - fahren nach Artikel 1 ff. des Seilbahngesetzes (RB 50.3215 ) Regierungsrat
9. Skilifte Betriebsbewilligungsver - fahren nach Artikel 1 des Seilbahnreglements (RB 50.3215 ) Regierungsrat
10. Schulhausbauten Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Bau - zuständige Gemeindebe - hörde
6
gesetzes (RB 40.1111 )
11. Terrainveränderungen Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugeset - zes (RB 40.1111 ) zuständige Gemeindebe - hörde
12. Schlachtlokale Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugeset - zes (RB 40.1111 ) zuständige Gemeindebe - hörde
13. Alters-, Pflege- und Invali - denheime Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 des Planungs- und Baugeset - zes (RB 40.1111 ) zuständige Gemeindebe - hörde
14. Industrielle Betriebe Plangenehmigungsver - fahren nach Artikel 7 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11 ) Volkswirt - schaftsdirekti - on
15. Reklamen Bewilligungsverfahren nach Artikel 2 der Ver - ordnung über das Rekla - mewesen (RB 70.1411 ) zuständige Gemeindebe - hörde
16. Feuerungsanlagen Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Bau - gesetzes (RB 40.1111 ) oder, falls es sich um eine Anlage im Sinne des Arbeitsgesetzes 12 handelt, das Genehmi - gungsverfahren nach Ar - tikel 3 der kantonalen Vollziehungsverordnung (RB 20.1111 ) oder, falls keines dieser Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, das Verfahren nach Artikel 10 des Gesetzes über Feu - erschutz (RB 30.3111 ) zuständige Gemeindebe - hörde Volkswirt - schaftsdirekti - on zuständige Gemeindebe - hörde
17. Lawinenverbauungen Projektgenehmigung und Regierungsrat
12 SR 822.11 7
Zusicherung von Kan - tonsbeiträgen durch den Regierungsrat nach Arti - kel 24 der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111 ) oder, falls keine Projekt - genehmigung des Regie - rungsrats gemäss der Kantonalen Waldverord - nung (RB 40.2111) erfol - gen muss, das Baubewil - ligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Pla - nungs- und Baugesetzes (RB 40.1111 ) zuständige Gemeindebe - hörde
18. Waldbauprojekte Verfahren zur Projektge - nehmigung nach Arti - kel 24 der kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111 ) Regierungsrat
19. Rodungen soweit nicht der Bund zuständig Rodungsbewilligung nach Artikel 5 der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111 ) oder, falls die Rodung für die Verwirklichung einer Baute oder Anlage nötig ist, das für dieses Vorha - ben geltende Leitverfah - ren Regierungsrat
20. andere, nicht speziell er - wähnte Bauten und An - lagen Baubewilligungsverfah - ren nach Artikel 102 ff. des Planungs- und Baugeset - zes (RB 40.1111 ) oder, falls kein Baubewil - ligungsverfahren durch - zuführen ist, das für die - ses Vorhaben geltende Leitverfahren zuständige Gemeindebe - hörde
8
Feedback