REGLEMENT über die Koordination im Verwaltungsverfahren
                            REGLEMENT  über die Koordination im Verwaltungsverfahren  (vom 7.  März  1994  1  ; Stand am 1.  Januar  2014)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  Gestützt auf Artikel  107 Absatz  2 des Planungs- und Baugesetzes  2  , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66b Absatz 2 der Verordnung über die Organisation der Regierungs-
                            und der Verwaltungstätigkeit  3   und auf Artikel  94 der Kantonsverfassung  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vorhaben, die zwar keiner Baubewilligung bedürfen, die aber nach der  Organisationsverordnung koordiniert werden müssen, gelten die Bestim  -  mungen dieses Reglements sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen, die für die Verwirklichung der Bauten und Anlagen nicht  notwendig sind, die aber damit eng zusammenhängen, wie Subventionsver  -  fügungen und dergleichen, sollen erst getroffen werden, wenn feststeht,  dass das Vorhaben rechtskräftig bewilligt ist. Werden sie vorher erlassen,  sollen sie jedenfalls mit dem entsprechenden Vorbehalt verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            Dieses Reglement bestimmt das Leitverfahren, in dem verschiedene  behördliche Verfügungen für ein Vorhaben nach Artikel  1 Absatz  1 und 2  inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 18. März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.3321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriffe
                            1  Bauten und Anlagen sind jene Vorhaben, die nach eidgenössischem oder  kantonalem Recht nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert  werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Behörde gelten alle Instanzen, die zur Verwirklichung einer Baute oder  Anlage eine Verfügung (Bewilligung, Zustimmung, Genehmigung) treffen  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leitbehörde ist die Behörde, die das Leitverfahren durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bestimmung des Leitverfahrens
                            1  Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der  Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung  5   nötig, gilt das massge  -  bliche Verfahren im Sinne dieser bundesrätlichen Verordnung als Leitver  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für ein Vorhaben geltende Leitverfahren wird im Anhang bestimmt.  Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde, bei der ein Gesuch zuerst eingereicht wird, bestimmt das  Leitverfahren nach den Regeln der Absätze 1 und 2. Sie teilt ihren  Entscheid den Behörden mit, die ebenfalls Verfügungen treffen müssen,  damit das Vorhaben verwirklicht werden kann. Bei Meinungsverschieden  -  heiten über das zu wählende Leitverfahren versuchen die betroffenen  Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steht fest, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, hat die Leitbehörde  das dem Gesuchsteller mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Koordinationsverfahren
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald das Gesuch eingereicht ist und das Leitverfahren feststeht, prüft  die Leitbehörde, welche Verfügungen erforderlich sind, damit das Vorhaben  verwirklicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die Leitbehörde fest, dass Rechtsvorschriften, die sie eigenständig  anzuwenden hat, dem Vorhaben entgegenstehen, weist sie das Gesuch  ohne weiteres ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trifft das nicht zu und ergibt sich, dass Verfügungen nötig sind, für die die  Leitbehörde nicht zuständig ist, leitet sie das Gesuch den zuständigen  Behörden weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 814.011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Verfügungen und schi  -  cken sie der Leitbehörde. Allenfalls können sie eine verbindliche Stellung  -  nahme abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel  66a Absatz  3 der  Organisationsverordnung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Leitbehörde sichtet sämtliche Verfügungen und Stellungnahmen und  vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Wider  -  sprüche, nimmt sie mit den betroffenen Behörden Verbindung auf, um die  Widersprüche möglichst zu beseitigen. Die gesetzliche Zuständigkeitsord  -  nung bleibt dadurch unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordi  -  niert, eröffnet die Leitbehörde diese der gesuchstellenden Person gleich  -  zeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen des Reglements über  die Umweltverträglichkeitsprüfung  6  .  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) gemeindliche Leitbehörde
                            1  Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur  Verwirklichung des Vorhabens kantonale oder Verfügungen des Bundes  erforderlich sind, hat die Leitbehörde das Gesuch der Koordinationsstelle  des Kantons (Art.  107 Abs.  2 des Planungs- und Baugesetzes) weiterzu  -  leiten.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle übernimmt das Koordinationsverfahren für die  Verfügungen und Stellungnahmen des Kantons und des Bundes. Ist dieses  Verfahren abgeschlossen, schickt sie diese Verfügungen und Stellung  -  nahmen der Leitbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellungnahmen und  vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Wider  -  sprüche, nimmt sie mit der Koordinationsstelle des Kantons Verbindung auf,  um die Widersprüche zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen gilt Artikel  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 40.7017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch RRB vom 10.  Juli  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2007 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Juli  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss RRB vom 3.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2013  (AB vom 20  September  2013).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Erledigungsfristen
                            1  Kantonale Amtsstellen haben die Geschäfte, welche die Leitbehörde oder  die Koordinationsstelle des Kantons ihnen unterbreiten, innert zweier  Monate zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sie diese Fristen nicht einhalten, haben sie das vor dem Ablauf  der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons sorgt dafür,  dass der Gesuchsteller über die verlängerte Erledigungsfrist orientiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen über die Erledigungsfristen sind nicht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  März 1994 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –  nach Artikel  4 Absatz  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  nach Artikel  4 Absatz  2  9  Art der Baute oder Anlage  10  Leitverfahren  Leitbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Strassen  Regierungsrat  1.1  11  Kantonsstrassen,  Gemeindestrassen,  Korporationsstras  -  sen  Genehmigungsverfahren  nach Artikel  30 des  Strassengesetzes (RB  50.1111  ) in Verbindung  mit Artikel  20 des Enteig  -  nungsgesetzes  (RB  3.3211  )  Regierungsrat  1.2  übrige Strassen und  Wege  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 ff.  des  Planungs- und Baugeset  -  zes (RB  40.1111  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bauten und Anlagen im Wasser  2.1  Wasserbaumass  -  nahmen an öffentli  -  chen Gewässern  Genehmigungsverfahren  nach Artikel  12 des  Wasserbaugesetzes (RB  40.1211  )  Regierungsrat  2.2  Wasserbaumass  -  nahmen an privaten  Gewässern  Bewilligungsverfahren  nach Artikel  19 des  Wasserbaugesetzes (RB  40.1211  )  Baudirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gewässernutzung  Konzessions- bzw. Be  -  willigungsverfahren nach  Gewässernutzungsge  -  setz  (RB  40.4101  )  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Deponien  Nutzungsplanverfahren  nach Artikel  42 des Pla  -  nungs- und Baugesetzes  (RB  40.1111  )  oder, falls ein geeigneter  Nutzungsplan bereits be  -  steht, das Bewilligungs  -  verfahren nach Artikel  30  des Bundesgesetzes  zuständige  Gemeindebe  -  hörde  Amt für  Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss RRB vom 10.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2013 (AB vom 20.  September  2013).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Nicht aufgenommen sind jene Bauten und Anlagen, die gemäss Anhang zur Verordnung  über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR  814.011  ) der Umweltverträglichkeitsprüfung  unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss RRB vom 10.  September  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Janu  -  ar  2014 (AB vom 20.  September  2013).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den Umweltschutz  (SR  814.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Gewässerschutzanlagen  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 ff.  des Planungs- und Bau  -  gesetzes  (RB  40.1111  )  oder, falls das Enteig  -  nungsverfahren durchge  -  führt wird, das Genehmi  -  gungsverfahren nach Ar  -  tikel  20 des Enteignungs  -  gesetzes (RB  3.3211  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Meliorationswerke  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 ff.  des  Planungs- und Baugeset  -  zes  (RB  40.1111  )  oder, falls Enteignungs  -  verfahren durchgeführt  wird, das Genehmi  -  gungsverfahren nach Ar  -  tikel  20 des Enteignungs  -  gesetzes (RB  3.3211  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Trinkwasserversorgungs  -  anlagen (ohne Grund  -  wassernutzung)  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 ff.  des  Planungs- und Baugeset  -  zes (RB  40.1111  )  oder, falls das Enteig  -  nungsverfahren durchge  -  führt wird, das Genehmi  -  gungsverfahren nach Ar  -  tikel  20 des Enteignungs  -  gesetzes (RB  3.3211  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Seilbahnen ohne Bundes  -  konzession  Betriebsbewilligungsver  -  fahren nach Artikel  1 ff.  des Seilbahngesetzes  (RB  50.3215  )  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Skilifte  Betriebsbewilligungsver  -  fahren nach Artikel  1 des  Seilbahnreglements (RB  50.3215  )  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Schulhausbauten  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 ff.  des Planungs- und Bau  -  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzes  (RB  40.1111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Terrainveränderungen  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 des  Planungs- und Baugeset  -  zes  (RB  40.1111  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Schlachtlokale  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 des  Planungs- und Baugeset  -  zes  (RB  40.1111  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Alters-, Pflege- und Invali  -  denheime  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 des  Planungs- und Baugeset  -  zes  (RB  40.1111  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Industrielle Betriebe  Plangenehmigungsver  -  fahren nach Artikel  7 des  Arbeitsgesetzes (SR  822.11  )  Volkswirt  -  schaftsdirekti  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Reklamen  Bewilligungsverfahren  nach Artikel  2 der Ver  -  ordnung über das Rekla  -  mewesen  (RB  70.1411  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Feuerungsanlagen  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 ff.  des Planungs- und Bau  -  gesetzes  (RB  40.1111  )  oder, falls es sich um  eine Anlage im Sinne  des Arbeitsgesetzes  12  handelt, das Genehmi  -  gungsverfahren nach Ar  -  tikel  3 der kantonalen  Vollziehungsverordnung  (RB  20.1111  )  oder, falls keines dieser  Bewilligungsverfahren  durchzuführen ist, das  Verfahren nach Artikel  10  des Gesetzes über Feu  -  erschutz (RB  30.3111  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde  Volkswirt  -  schaftsdirekti  -  on  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Lawinenverbauungen  Projektgenehmigung und  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR  822.11  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusicherung von Kan  -  tonsbeiträgen durch den  Regierungsrat nach Arti  -  kel  24 der Kantonalen  Waldverordnung (RB  40.2111  )  oder, falls keine Projekt  -  genehmigung des Regie  -  rungsrats gemäss der  Kantonalen Waldverord  -  nung (RB 40.2111) erfol  -  gen muss, das Baubewil  -  ligungsverfahren nach  Artikel  102 ff. des Pla  -  nungs- und Baugesetzes  (RB  40.1111  )  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Waldbauprojekte  Verfahren zur Projektge  -  nehmigung nach Arti  -  kel  24 der kantonalen  Waldverordnung  (RB  40.2111  )  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Rodungen soweit nicht der  Bund zuständig  Rodungsbewilligung  nach  Artikel  5 der Kantonalen  Waldverordnung (RB  40.2111  )  oder, falls die Rodung für  die Verwirklichung einer  Baute oder Anlage nötig  ist, das für dieses Vorha  -  ben geltende Leitverfah  -  ren  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  andere, nicht speziell er  -  wähnte Bauten und An  -  lagen  Baubewilligungsverfah  -  ren nach Artikel  102 ff.  des  Planungs- und Baugeset  -  zes  (RB  40.1111  )  oder, falls kein Baubewil  -  ligungsverfahren durch  -  zuführen ist, das für die  -  ses Vorhaben geltende  Leitverfahren  zuständige  Gemeindebe  -  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
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