Spitalratsbeschluss über die Taxen des Kantonsspitals (714.121)
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Spitalratsbeschluss über die Taxen des Kantonsspitals

Stand: 1. Januar 2011 1 Spitalratsbeschluss über die Taxen des Kantonsspitals vom 13. Mai 2008 1 Der Spitalrat des Kantonsspitals Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Ziffer 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Gegenstand

Dieser Spitalratsbeschluss regelt die Taxen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden.

§ 2 Vorbehalt von Vereinbarungen

Vorbehalten bleiben die Vereinbarungen die der Spitalrat insbeson- dere mit folgenden Versicherungen abgeschlossen hat: 1. anerkannte Krankenkassen; 2. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; 3. eidgenössische Militärversicherung; 4. eidgenössische Invalidenversicherung; 5. privaten Versicherungsgesellschaften. Die besonderen Taxans ätze gemäss den Vereinbarungen nach Ab- satz 1 gelangen nur zur Anwendung, wenn die Kasse beziehungsweise Versicherung Kostengutsprache leistet.

§ 3 Garantien durch Gemeinden

Subsidiäre Garantien vo n Gemeinden decken bei Patientinnen und Pa- tienten mit fehlender Krankenversiche rung die anfallenden Kosten eines Spitalaufenthaltes.
Spitaltarif 2

§ 4 Gebührenerhebung

Die Erhebung der Spitalta xen richtet sich nach Art. 10-26 des Geset- zes vom 27. Juni 2001 über die amtlichen Ko sten (Gebührengesetz) 3 . Ein Kostenvorschuss gemäss Art. 17 Gebührengesetz ist insbeson- dere zu leisten, wenn kei ne Kostengutsprache vorliegt.

§ 5 Rechtsschutz

Die Rechtsmittel richten sich nach Art. 31 des Spitalgesetzes 2 . II. SPITALTARIF

§ 6 Fallpauschale

1. Höhe und abgedeckte Leistungen Die Fallpauschale für Selbstzahler innen und Selbstzahler für die akutsomatische Klinik beträgt: 8 Allgemein Fr. 10‘042.– Halbprivat Fr. 13‘066.– Privat Fr. 17‘891.– Die Fallpauschale ist der Basispreis bei einem Fallkostengewicht von 1,0 gemäss APDRG in der geltenden, mit den Krankenkassen verhan- delten Fassung. In der Pauschale ist inbegriffen: Ve rköstigung, Unterkunft und Pflege sowie alle diagnostischen und ther apeutischen Leistu ngen, soweit sie im Kantonsspital Nidwal den ausgeführt werden können und nicht ge- mäss Abs. 4 ausgenommen sind. Es werden zusätzlich folgende Kosten verrechnet: 1. Medikamente und Verbandsstoffe, die beim Patientenaustritt aus- gehändigt werden; 2. Primär-Krank entransporte; 3. vom Versicherer verlangte Gutachten und Autopsien; 4. nicht kassenpflichtige Eingriff e und Untersuchung en, soweit diese an die Patientin oder den Patienten verrechenbar sind.

§ 7 2. Zuschläge

auf der allgemeinen Abteilung In der allgemeinen Abteilung sind ne ben der Fallpauschale für folgende Leistungen besondere Taxen zu entrichten:
Spitaltarif Stand: 1. Januar 2011 3 1. Primär-Krank entransporte; 2. private Aufwendungen , Porti, Telefongespr äche und Telegramme, Zulagen zur ordentlichen Kost usw.; 3. Verbandsmaterial, Me dikamente und Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden; 4. Vorkehrungen im Todesfall.

§ 8 3. Zuschlä

ge auf der Pr ivatabteilung Die Patienten der Privatabteilung haben neben der entsprechenden Fallpauschale besondere Taxen für die Leistungen gemäss § 7 zu ent- richten.

§ 9 Ambulante Behandlung

Bei ambulanter Behandlun g sind für alle Leis tungen Taxen nach ent- sprechenden Tarifen zu entrichten.

§ 10 Einzelvereinbarungen

bei speziellen Operationen Bei speziellen Operatio nen und Behandlungen, we lche nicht den Leis- tungen der gesetzlichen Krankenversich erung unterliegen, werden vor der Behandlung Einzelvereinbarungen mit der Patientin oder dem Pati- enten getroffen.

§ 11 Selbstzahler Leistungen

Die Taxen für folgende Leistungen ohne Fallpauschale betragen: Fr. - Implanon-Einlage inkl. Entf ernung und Nach kontrolle 500. – - Implanon-Wechsel inkl . Nachkontrolle 550.– - Mirena-Einlage inkl. Nachkontrolle 550.– - Multiload-Einlage inkl . Nachkontrolle 350.– - Depo Provera 55.– - Vasektomie-Pauschale 700.– - Sterilisations-Pauschale (im Anschluss an OP) 600.– - Sterilisations-Pauschale (nur Sterilisation) 1900.– - Otoplastik Pauschale 3500.– - Pille danach 90.– - Gehhilfen 25.– - Spitalanteil bei ästhetischen Eingriffe kombiniert mit kas- senpflichtigen stationären Eingriff je angebrochene halbe Stunde (Arzthonorar wird von Belegarzt separat verrechnet.) 400.–
Spitaltarif 4

§ 12 Zuschlag für Ein-

oder Zweibettzimmer Für Ein- oder Zwei bettzimmer werden folgende Zuschläge berechnet: Fr. - Zweibettzimmerzuschlag 140.– - Einbettzimmerzuschlag 200.– - Zuschlag Einbettzimme r für halbprivat ve rs. Patienten 60.– - Übernachtung im Familienzi mmer inkl. Ma hlzeiten 120.– Für den Ein- und Austri ttstag ist der volle Zu schlag zu entrichten.

§ 13 Hotelleriepreise

Die Taxen für die Hotellerie betragen: Fr. - Frühstück Patient 7. – - Frühstück Besucher 7.– - Frühstück für Kinder 7.– - Mittagessen Patient 15.– - Mittagessen Besucher 15.– - Mittagessen Kinder 10.– - Nachtessen Patient 10.– - Nachtessen Besucher 10.– - Nachtessen Kinder 8.– - Übernachtung im Bett 45.– - Übernachtung im Liegebett 20.– - Übernachtung im Familien zimmer inkl. Mahlzeiten 120. – - Baby als Begl eitperson 43.– III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse we rden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 18. Dezember 1967 über die Aufnahmebedin- gungen und Taxen des Kantonsspitals (Spitaltaxverordnung) 4 ; 2. der Regierungsratsbeschluss vom 13. Oktober 1997 über die Tarife des Kantonsspitals für selbstza hlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten 5 3. der Regierungsratsbesch luss vom13. Oktober 19 97 über di e Tarife des Kantonsspitals für Patientinnen und Patienten der Privatabtei- lung 6 ;
Spitaltarif Stand: 1. Januar 2011 5 4. der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1991 über den Tarif des Kantonsspitals Nidwalden betreffend Patienten der All- gemeinen Abteilung, für welche die Gemeinden Ko stengutsprache leisten 7 .

§ 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentl Gesetzessammlung aufzunehmen. 1 A 2008, 1131 2 NG 714.1 3 NG 265.5 4 NG 714.121, A 2003, 971 5 A 1997, 1662 6 A 1997, 1664 7 A 1991, 1776 8 Fassung gemäss Beschluss des Spitalrats des Kantonsspitals Nidwalden vom
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